Autokauf - später gemerkt: Unfallwagen, hilfe

Guten Tag,

Ich habe mir vor kurzem ein Auto gekauft für 14000€.
Der Händler konnte mir nicht bestätigen das der wagen unfallfrei ist. Er hat mich auf eine Nachlackierung am heck hingewiesen. Damit war für mich klar: ok ein Parkschaden evtl, nicht so schlimm. Mehr hat er mir nicht geschildert. Nach 2 wochen ist mir dann aufgefallen das das forde gitter gebrochen ist, also motorhaube auf: schloßblech verbogen, linke scheinwerfer geklebt und spaltmaße unter dem linken scheinwerfer stimmen nicht. Das sah man nicht auf den ersten blick. Außerdem zieht das auto nach rechts. Also habe ich mit dem händler ausgemacht das ich die Spur einstellen lasse, welche er auch bezahlt. Nur hat mir der Kfz Meister dort gesagt das es ein Unfallauto ist und durch alleiniges spureinstellen die Werte die er braucht, nichtmehr erreichen kann. Da hilft nur eine Richtbank meinte er.

Auto hat mal einer Firma gehört die es wohl nichtmehr gibt. Im Kaufvertrag steht drin: Auf evtl. Vorschaden wurde hingewiesen, diverse nachlackierungen.

Ich habe keine Rechtschutzversicherung.

Was kann ich und sollte ich jetzt machen?
Bitte helft mir!

Hallo, der Händler hat sich im Kaufvertrag abgesichert. Wenn Sie so etwas unterschreiben, dann ist das eigene Schuld. Denn Sie haben durch Unterschrift bestätigt, dass Sie über alles informiert waren.
MfG kahlken

Nun hat er aber ein Dekra-Siegel noch extra bekommen in dem nichts von karosserieschäden steht. zitat vom Dekra-Siegel bericht: „Karosserie in gutem Zustand“

Nun hat er aber ein Dekra-Siegel noch extra bekommen in dem
nichts von karosserieschäden steht. zitat vom Dekra-Siegel
bericht: „Karosserie in gutem Zustand“

…dann würde ich mich direkt an die Dekra wenden, um das abzuklären. Wer weiß, unter welchen Umständen ein solches Siegel vergeben wurde, vieleicht sogar direkt von der Werkstatt.
Allerdings bleibt der Kaufvertrag entscheidend.
Mit Unterschrift bestätigen Sie die Kenntnisnahme des Unfalls. Nur wenn Sie beweisen können, dass offentsichlicher Betrug vorliegt, haben Sie eine Chance. Leicht wird das nicht. Wie schon gesagt, der Händler hat Ihnen ja alles erzählt…und das sogar schriftlich mit IHRER Unterschrift akzeptiert und zur Kenntnis genommen.
MfG kahlken

Hallo Ole,

zunächst eine frage: waren bei der vertragsgestalttung zeugen von dir mit dabei?
einen rahmenschaden muss der verkäufer angeben, da reicht es nicht, das er nur schreibt fzg. mit diversen nachlackiereungen. eine unfallfreiheit muss der händler prüfen, sollte hier ein unfall vorgelegen haben ist dies anzeigepflichtig, macht er dies nicht, ist dies ein versteckter mangel, somit kannst du gegen den händler vorgehen.

blöd ist das du keien rechtschutz hast, denn ich habe so ne vorahnung das dich abwimmeln will.

wenn dies so ein privat-händler (klein händler) war, geht dies nur mit einem anwalt aus meiner erfahrung heraus.

sollte dies ein richtiger vertragshändler sein, sollest du das gespräch mit dem chef suchen und dies erklären mit der bitte um stellungnahme (am besten schriftlich).

der händler ist in der pflicht: nachlackierrungen sin dschönheitsreperaturen keine unfall instandsetzung.

hat er bei seinem vertrag stehen unfall nicht bekannt oder ähnliches entbindet es ihm nicht von der pflicht den wagen auf unfallfreiheit zu prüfen so die gerichte.

also ran. falls du noch fragen hast jederzeit wieder.
gruß larry

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Es war ein größerer Gebrauchtwagenhändler mit riesigem Glashaus. Zeugen hatte ich beim 1. Besuch meinen Vater, bei der abholung Vater & Freundin.

Also sollte ich mich erstmal persönlich melden und versuchen es so zu klären? Im nachhinein habe ich das gefühl das Sie bewusst den Frontschaden verschwiegen haben. Als händler sollte man schon wissen was man auf dem Hof hat oder?

Hallo Ole,

ich bin sicher keine wirkliche Hilfe geschweige denn eine Fachkennerin. Aber ich würde wahrscheinlich bei den folgenden Stellen um Hilfe anfragen:

  • ADAC (auch als Nichtmitglied erhältst du dort meistens Tipps)
  • Verbraucherzentrale (gibt es in jedem Bundesland)
  • XING-Netzwerk (auch da kommen viele Tipps zusammen)
  • im Internet gibt es so Portale, wo man um rechtliche Auskünfte bei Anwälten anfragen kann (ich weiß jetzt keine speziell, aber sicher gut über Such-Funktionen zu finden)und
  • last but not least: wie lange ist der Kauf her? Es gibt doch sicher bei unwahrheitsgemäßer Auskunft ein Rücktrittsrecht…

dann viel Erfolg - ich hoffe, ich konnte dennoch ein paar Tipps geben…

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Da es ein größerer händler ist, gehe ich davon aus, das er nicht will das du unzufrieden bist. es ist richtig das der händler die unfallfreiheit prüfen muss. sollten teile gewechselt worden sein, muss er dies angeben, einen rahmenschaden sowieso. ich würde zuerst das gespräch suchen, da du ja zeugen hattest und von einem unfallschaden mit rahmenschaden keinen rede war. ich würde vorschlagen, das du auf die rückgabe des fzg. besteht, oder er dir einen preisnachlaß anbieten soll. aber vorsicht, ich würde den schaden erst schätzen lassen um nicht ins blaue hinein dich noch einmal überrumbeln zu lassen. sollte der händler wirklich nichts gewußt haben, so kann er ebenfalls sich an den vorbesitzer wenden, weger täuschung und das geschäft rückgängig machen.

mein tip: wenn es geht das fzg. dem händler auf den hof stellen, damit du keine anrechnung der gefahrern km bekommst und nicht noch was passiert.
somit ist der händler außerdem in zugzwang. bitte das fzg. mit zeugen abstellen und den schlüssel dem chef überreichen und klärung suchen.

gruß larry

Es war ein größerer Gebrauchtwagenhändler mit riesigem

Glashaus. Zeugen hatte ich beim 1. Besuch meinen Vater, bei
der abholung Vater & Freundin.

Also sollte ich mich erstmal persönlich melden und versuchen
es so zu klären? Im nachhinein habe ich das gefühl das Sie
bewusst den Frontschaden verschwiegen haben. Als händler
sollte man schon wissen was man auf dem Hof hat oder?

Hallo, erst mal einige Urteile vom BGH die ich auf der ADAC Homepage gefunden habe.

  1. Die Bagatellisierung eines Unfallschadens berechtigt den Gebrauchtwagenkäufer zur Rückgabe des Fahrzeugs.
    Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden weiß in der Regel, dass er dem Käufer den Unfallschaden nicht verschweigen darf. Trotzdem ist sein Interesse an der vollständigen Darlegung des Schadenumfangs gering, schließlich möchte er einen möglichst guten Preis für das Fahrzeug erzielen. Deshalb geben die meisten Verkäufer zwar einen Unfallschaden im Kaufvertrag an, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich beschädigt war, ist für den Käufer aber oftmals nicht erkennbar. Das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 1878/01; veröffentlicht in der Rechtszeitschrift des ADAC, DAR 2002, Seite 452, ADAJUR Dok.Nr. 51158) hat mit Urteil vom 20.06.2002 zugunsten des Gebrauchtwagenkäufers entschieden, dass der Käufer das Fahrzeug zurückgeben kann, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag lediglich einen „Seitenschaden rechts“ offenbart hat, obwohl dem Verkäufer bekannt war, dass das Fahrzeug einen schweren Unfallschaden an der Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat. Zwar ist im Kaufvertrag von einem „Seitenschaden rechts“ die Rede. Darunter seien aber allenfalls leichte bis mittlere Schäden zu verstehen, die nach der Schadensreparatur gewöhnlich keine merkantile Wertminderung nach sich ziehen. Die Richter forderten, dass der Verkäufer den Käufer über Art und Ausmaß von Unfallschäden jenseits der Bagatellgrenze umfassend aufklären und dabei sein gesamtes Wissen offenbaren müsse, da es sich um einen wegen der Reparatur nicht mehr erkennbaren, aber für die Entschließung eines Käufers wesentlichen Umstand handele. Es sei nicht Aufgabe des Käufers, den Umfang und Ausmaß des Schadens durch Fragen zu ermitteln. Die Aufklärungspflicht des Verkäufers dürfe nicht durch eine Fragepflicht des Käufers ausgehöhlt werden. Die Koblenzer Richter entschieden, dass der getäuschte Gebrauchtwagenkäufer das Fahrzeug zurückgeben kann, da das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet sei, der seinen Wert mindert.
    OLG Koblenz vom 20.06.2002

  2. Rücktrittsrecht beim Gebrauchtwagenkauf anlässlich eines „geringen“ Unfallschadens.
    Der Bundesgerichtshof entschied in einem aktuellen Urteil vom 10.10.2007, Aktenzeichen VIII ZR 330/06, dass ein Gebrauchtwagen, der vor dem Verkauf durch einen Unfall einen mehr als 5 mm tiefen Blechschaden erlitten hat und dessen fachgerechte Reparatur 1774,67 € kostet, einen Sachmangel aufweist. Im zu entscheidenden Fall verkaufte der Händler einen sechs Jahre alten Pkw mit einer Kilometerlaufleistung von 54.795 km zu einem Preis von 9.000 Euro. Der Kaufvertrag enthielt keine Angaben zu Unfallschäden. Der Verkäufer hatte in den vorformulierten Rubriken des Bestell-Formulars „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer“ und „Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt“ weder mit „ja“, noch mit „nein“ angegeben. Eine Beschaffenheitsvereinbarung bzgl. der Unfallfreiheit lag somit nicht vor. Da das Fahrzeug auch bereits repariert wurde, beeinträchtigte die Unfallwageneigenschaft die Fahrtüchtigkeit des Pkw nicht. Daher war die Frage vom BGH zu klären, ob allein die Tatsache des Unfallwagens einen Sachmangel darstellt, wenn die Unfallfreiheit nicht zugesichert wurde. Abzustellen ist dabei auf die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen und darauf, was der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der BGH entschied, dass der Gebrauchtwagenkäufer darauf vertrauen darf, dass ihm ein unfallfreies Fahrzeug verkauft wird. Hierbei war die Frage zu klären, ob es sich bei dem betreffenden Unfallschaden um einen nicht unüblichen „Bagatellschaden“ oder um einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel handelt. Der BGH hat zur Abgrenzung auf die Aufklärungspflicht von Schäden und Unfällen beim Gebrauchtwagenkauf zurückgegriffen, wonach dieser dem Käufer ungefragt Schäden oder einen Unfall, den er kennt oder mit dessen Vorhandensein er zu rechnen hat, mitteilen muss. Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Grenze für nicht mitteilungspflichtige Bagatellschäden sehr eng zu ziehen ist. Anerkannt werden als Bagatellschäden nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist. Da der Gebrauchtwagen bei Übergabe nicht unfallfrei war und der Sachmangel nicht behebbar ist, da sich auch durch Nachbesserung die Unfallwageneigenschaft nicht korrigieren lässt und auch eine Ersatzlieferung beim Gebrauchtwagenkauf zumeist unmöglich ist, konnte der Kläger vom Kaufvertrag zurücktreten.
    BGH vom 10.10.2007

  3. Schadensersatzanspruch des Autokäufers auch bei Aufforderung zur ‚umgehenden‘ Mängelbeseitigung.
    Der BGH hat mit Urteil vom 12.08.2009 (Az: VIII ZR 254/08; ADAJUR Dok.Nr.: 83411) entschieden, dass der Käufer eines defekten Autos dem Verkäufer keine exakte Frist zur Beseitigung eines Mangels setzen muss, um Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen zu können. Vielmehr genügt eine Aufforderung zur sofortigen oder umgehenden Reparatur. Im vorliegenden Fall hatte der Käufer im Dezember 2005 einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900 € erworben. Im Frühjahr 2006 beanstandete er Mängel am Motor des Fahrzeugs und forderte den Händler auf, diese umgehend zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. Ein Mitarbeiter sagte ihm daraufhin zu, dass er sich um die Angelegenheit kümmern werde. In der Folgezeit erhielt der Kläger jedoch keine Nachricht und konnte den Verkäufer auch telefonisch nicht erreichen. Im April 2006 beauftragte er daher ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der behaupteten Mängel und forderte vom Verkäufer Erstattung der Reparaturkosten. Der BGH argumentiert, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erfordere nicht die Angabe eines bestimmten Endtermins oder Zeitraums für die Bestimmung einer angemessenen Frist. Eine Frist sei ein bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung werde eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei.
    BGH vom 12.08.2009

Gruß
Angel

Guten Tag,
j
Ich abe mir vor kurzem ein Autogekauft für 14000€.j
Der Händler konnte mir nicht bestätigendas der wagen
unfallfrei ist. Er hat mich auf eine Nachlackirung am heck
hingewieen. Damit war für mich klar: ok enh fParbkschvaden as das forde

gitter gebrochen

ist, also motorhauf: shlblech verbog, link
scheinwerer geklebt und spaltmaße unter dem linken
scheinwerfer stimmen nicht. Das sah man nicht auf den ersten
blick. Außerdem zieht das auto nach rechts. Also habe ich mit
dem händler ausgemacht das ich die Spur einstellen lasse,
welche er auch bezahlt. Nur hat mir der Kfz Meister dort
gesagt das es ein Unfallauto ist und durch alleiniges
spureinstellen die Werte die er braucht, nichtmehr erreichen
kann. Da hilft nur eine Richtbank meintec er.

Auto hat mal einer Firma gehört die es wohl nichtmehr gibt. Im
Kaufvertrag steht drin: Auf evtl. Vorschaden wurde
hingewiesen, diverse nachlackierungen.

Ich habe keine Rechtschutzversicherung.

Was kann ich und sollte ich jetzt machen?
Bitte helft mir!


Hallo,
Ja, der Händler ist gerichtlich gesehen im Vorteil. Er hat auf die Schäden
hingewiesen, das steht im Vertrag, den Sie unterschrieben. Bei Folgefehlern
unterstützt Sie die Versicherung, aber Sie haben ja keine :frowning: Das sind
nunmal die Schlüsse die man daraus sehen kann.
Liebe Grüße

Hallo,

also wie ich das so kenne ist das so:
kauft man ein auto als unfallfrei und es stellt sich heraus das es doch nicht so ist kan man sein geld zurück fordern.
ein händler weis was mit ein wagen ist den er verkauft, obwohl er schäden hat sagt er sowieso das ist nichts schlimmes und dan kommt das schlaue und halten in vertrag fest „gekauft wie gesehen“ oder auch öffters anders formoliert. das heisst das du sogesehen darauf hingewiesen wurden bist.der ball ist auf der händlers seite durch den vetrag, mein tipp sich mit ein anwalt beraten wie man das am besten regeln kann, vieleicht macht es auch druck auf den händler und gibt nach.
viel erfolg

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hallo,

@ole, ich habe fast das selber problem, ich bin gerade auch auf die suche nach einem tipp hierm im nets, und da ist dein problem mir aufgefallen… mich wurde interessiern wie weit du damit gekommen bist… sehe das ich ein weile her ist, wo das thema geoffnet wurde, trotzdem wurde mich das interessiern… mein problem ist fast eben so, auto unfallfrei gekauft, spåter heraus gestellt, das es ein frontschaden hatte, und kilometer manipoliert, alles durch gutachter bewiesen. naja, das ist ja nicht alles, der verkåufer hat im kaufvertrag auch seine falsche daten eingegeben sowie addresse und name…låuft alles gerade uber anwalt, weis nicht wie lange sowas dauert. bin mir sicher der verkåufer hat långst das geld ausgegebe. preis 17000 euro gewesen