Haben vor 1,5 Monaten einen Passat Kombi 1,8t gekauft. Der Wagen wurde bei einem Händler ausgestellt aber angeblich im Auftrag verkauft. Jetzt nach ca. 1000Km haben wir auf der Autobahn einen kapitalen Motorschaden gehabt!
Jetzt unsere Frage muß der Händler Gewährleistung geben bzw. den Wagen zurücknehmen?
Bei der Probefahrt sind wir beim TÜV gewesen und haben äußerlich den Wagen mal nachgucken lassen.
Das hat der Verkäufer dann auch im Kaufvertrag geschrieben. (Gekauft wie gesehen, nach einer Werkstattkontrolle, Alle Mängel sind Käufer bekannt) Äußerlich stimmt das Ja aber den Motor ja nicht!!
Danke für eure Antworten!!
Haben vor 1,5 Monaten einen Passat Kombi 1,8t gekauft. Der
Wagen wurde bei einem Händler ausgestellt aber angeblich im
Auftrag verkauft. Jetzt nach ca. 1000Km haben wir auf der
Autobahn einen kapitalen Motorschaden gehabt!
Jetzt unsere Frage muß der Händler Gewährleistung geben bzw.
den Wagen zurücknehmen?
Hallo, ja. Durch die Tatsache, dass der Wagen beim Händler stand, ist es unerheblich, ob er im Auftrag oder als Eigenen den Wagen verkauft. Hier trifft auch ohne Garantie die Gewährleistung zu. Und da haben Sie nach 1 1/2 Monaten die besten Karten. Die Rechtssprechung ist nach so kurzer Zeit zuz 99 % auf Ihrer Seite. Man geht dann davon aus, dass der Schaden bereits vorhanden war. Erst nach 6 Monaten sieht die Sache anders aus, weil nämlich Sie den Beweis antreten müssen, dass der Schaden von Anfang an war. Und das ist nicht einfach. Sollte freiwillig keine Rücknahme erfolgen, müssen Sie wohl oder übel einen Rechtsanwalt beauftragen. Der wird Sie bestens beraten und die Angelegenheit zu Ihrer Zufriedenheit zu Ende führen.
Bei der Probefahrt sind wir beim TÜV gewesen und haben
äußerlich den Wagen mal nachgucken lassen.
Das hat der Verkäufer dann auch im Kaufvertrag geschrieben.
(Gekauft wie gesehen, nach einer Werkstattkontrolle, Alle
Mängel sind Käufer bekannt) Äußerlich stimmt das Ja aber den
Motor ja nicht!!
Danke für eure Antworten!!
DerWagen wurde bei einem Händler ausgestellt aber angeblich im Auftrag verkauft.
Wer ist der Verkäufer? Das Autohaus oder der Privatmensch? Was steht auf der Rechnung? Notfalls damit zur nächsten Verbraucherzentrale oder Rechtsanwalt.
Hallo,
ich habe da keinerlei juristische Erfahrung, aber meinem Gefühl nach sieht es schlecht aus, da im Kaufvertrag ja die von Dir genannten Formulierungen stehen, die den Verkäufer gegen Gewährleistung absichern sollen.
Wenn Du nicht ein arglistiges Verschweigen eines Mangels nachweisen kannst, der zum Motorschaden führte, so vermute ich, wirst Du keine Chance haben.
Und: wenn der Händler nicht der Verkäufer war sondern nur vermittelt hat, dann wirst Du Dich schon an den Vorbesitzer und nicht an den Händler halten müssen.
Hallo
da der händler das fzg. im auftrag verkauft hat, also als privat wirdf es schwierig.
hierbei musst du nachweisen das es sich um einen versteckten mangel handelt, dieser verjährt erst nach 30 jahren. dieses ist deine einzige angriffstelle. vermutlich wirst du dich schwer tun, somit würdfe ich raten dies nur über einen anwalt zu regeln. wenn du eine rechtschutz mit beginn vor dem fzg. kauf, bist du gut versichert und hast außer deiner sb keien kosten wenn du verlierst.
dies ist deine einzige chance nach meiner erkenntnis. der händler wusste wohl schon warum er das fzg. als privat verkauft hatte. obwohl rechtlich dies auch nicht ganz sicher ist. hier müsste ein anwalt prüfen in wie weit der händler in die gewährleistung genommen werden kann, wichtig zeugen das der fzg, kauf beim händler abgewickelt wurde, somit muss geprüft werden ob du auch an den händler ran kannst, dies ist auf jedenfall die bessere version, denn wenn der vorbesitzer pleite ist, hast du vielleicht gewonnen aber kein geld.
gruß larry
Hallo
da der händler das fzg. im auftrag verkauft hat, also als privat wirdf es schwierig.
hierbei musst du nachweisen das es sich um einen versteckten mangel handelt, dieser verjährt erst nach 30 jahren. dieses ist deine einzige angriffstelle. vermutlich wirst du dich schwer tun, somit würdfe ich raten dies nur über einen anwalt zu regeln. wenn du eine rechtschutz mit beginn vor dem fzg. kauf, bist du gut versichert und hast außer deiner sb keien kosten wenn du verlierst.
dies ist deine einzige chance nach meiner erkenntnis. der händler wusste wohl schon warum er das fzg. als privat verkauft hatte. obwohl rechtlich dies auch nicht ganz sicher ist. hier müsste ein anwalt prüfen in wie weit der händler in die gewährleistung genommen werden kann, wichtig zeugen das der fzg, kauf beim händler abgewickelt wurde, somit muss geprüft werden ob du auch an den händler ran kannst, dies ist auf jedenfall die bessere version, denn wenn der vorbesitzer pleite ist, hast du vielleicht gewonnen aber kein geld.
gruß larry.
Hallo
da der händler das fzg. im auftrag verkauft hat, also als privat wirdf es schwierig.
hierbei musst du nachweisen das es sich um einen versteckten mangel handelt, dieser verjährt erst nach 30 jahren. dieses ist deine einzige angriffstelle. vermutlich wirst du dich schwer tun, somit würdfe ich raten dies nur über einen anwalt zu regeln. wenn du eine rechtschutz mit beginn vor dem fzg. kauf, bist du gut versichert und hast außer deiner sb keien kosten wenn du verlierst.
dies ist deine einzige chance nach meiner erkenntnis. der händler wusste wohl schon warum er das fzg. als privat verkauft hatte. obwohl rechtlich dies auch nicht ganz sicher ist. hier müsste ein anwalt prüfen in wie weit der händler in die gewährleistung genommen werden kann, wichtig zeugen das der fzg, kauf beim händler abgewickelt wurde, somit muss geprüft werden ob du auch an den händler ran kannst, dies ist auf jedenfall die bessere version, denn wenn der vorbesitzer pleite ist, hast du vielleicht gewonnen aber kein geld.
gruß larry :
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Hallo,
Haben vor 1,5 Monaten einen Passat Kombi 1,8t gekauft. Der
Wagen wurde bei einem Händler ausgestellt aber angeblich im
Auftrag verkauft. Jetzt nach ca. 1000Km haben wir auf der
Autobahn einen kapitalen Motorschaden gehabt!
Jetzt unsere Frage muß der Händler Gewährleistung geben bzw.
den Wagen zurücknehmen?
hat er denn im Auftrag verkauft oder nicht? Wenn ja und die Gewährleistung wurde wirksam ausgeschlossen, besteht kein Anspruch gegen den Händler und auch nicht gegen den Verkäufer. Aber selbst wenn der Händler Vertragspartner war: Er ist nur verpflichtet, das Auto mangelfrei zu übergeben. Was nach Übergabe passiert, ist grundsätzlich Sache des Käufers. Nur wenn der Käufer zweifelsfrei beweisen kann, dass der Defekt auf einen Sachmangel zurückzuführen ist, der bereits bei Übergabe bestand, sind Ansprüche denkbar.
Und selbst, wenn Ansprüche bestehen, wäre der Verkäufer zur Nachbesserung verpflichtet, nicht aber zur Rücknahme.
Alles in allem sieht es für den Käufer schlecht aus.
Gruß
S.J.