es soll heissen, dass der Käufer 8000km mit dem Auto gefahren
ist.
Da das Auto ja als letztes auf den Händler zugelassen wurde
erscheint es hier doch so, als wäre das Vermittlungsgeschäft
unzulässig oder?
Also Ersatzansprüche an den Händler!?
es handelt sich hier (scheinbar) um ein agenturgeschäft, d.h. ein händler tritt für den eigentlichen verkäufer auf. ein solches agenturgeschäft ist grds. zulässig, bzgl. sachmängeln hat sich der käufer an den verkäufer (und nicht den händler) zu wenden.
nun gibt es von diesem grundsatz auch eine wichtige ausnahme, die aber hier nicht zutrifft: tritt der händler nur zu dem zweck als „vermittler“ auf, um die gewährleistungsrechte auszuschließen, liegt ein umgehungsgeschäft iSd § 475 I bgb vor, so dass letztendlich gewährleistungsansprüche gegen den händler selbst bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. 5. 2004 - 3 U 12/04 (nicht rechtskräftig). der vermittler schiebt in solchen fällen einen nicht-unternehmer als verkäufer vor, um dadurch den gewährleistungsausschluss zu erreichen. zugleich garantiert er dem nicht-unternehmer, einen mindestpreis für das fahrzeug zu erzielen.
(interessant war, dass der vertrag einen gewährleistungsausschluss ursprünglich enthielt.)
daher bleibt es beim grundsatz, dass sich der käufer an den verkäufer bzgl. seiner rechte wenden muss. dass das fahrzeug auf den händler zugelassen ist, spricht für sich noch nicht dafür, dass der händler „irgendwie“ missbräuchlich vorgeht.
dennoch hinterlässt der fall ein gewisses „gschmäckle“… wieso ist unbekannt, wer der verkäufer ist ? gibt es keinen schriftlichen kaufvertrag ?
selbst wenn der vertrag nur mit „vermittlergeschäft“ überschrieben ist, heißt das noch nicht zwangsläufig, dass der händler nicht tatsächlich vertragspartner wurde.
aber selbst wenn er nicht vertragspartner wurde, hat man manchmal über § 311 III bgb - die sachwalterhaftung - erfolg.
davon zu trennen ist die frage, ob man einen auskunftsanspruch gegenüber dem vermittler hat, wer nun verkäufer ist. (andererseits ist die frage, ob man das überhaupt wissen will oder nicht gleich gegen den händler rechte geltend macht).
ich kann dir daher nur raten, einen RA zu konsultieren, da man eine sinnvolle einschätzung nur geben kann, wenn man die unterlagen in der hand hat.