Autokauf Vermittlungsgeschäft Sachmängelhaftung

Hallo,

Person A hat im Januar ein Auto von einem Händler B gekauft.
Als Person A den Vertrag vorgelegt bekommen hat las er die Überschrift "Vermittlungsgeschäft’.

Auf seine Frage hin ob dies dazu dient die Gewährleistung auszuschließen wurde ihr entgegenet dass dies nicht der Fall sei und auch der Passus „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“ aus dem Vertrag gestrichen.
Als Person A fragte, an wen Sie sich denn bei etwaigen Problemen wenden muss entgegnete Ihr der Verkäufer, dass Sie sich jederzeit an die Firma wenden kann und muss da Sie auch von dem eigentlichen Verkäufer keine Telefonnummer etc. hat.

Nun ist es so, dass das Auto nach 8.000 gefahrenen Kilometern einen Getriebeschaden aufweist.

Gegenüber wem kann Person A den Schaden jetzt haftbar machen bzw. inwiefern kann Sie die Firma in Regress nehmen?
Eine weitere interessante Info könnte sein, dass der Händler das Auto einen Tag auf sich zugelassen hat damit es deutsche Papiere bekommt… (Auto wurde aus Italien importiert).

Liebe Grüße …

Hallo,

da der Händler auch der letzte Besitzer des Fahrzeuges war, kann man sich ja nur an den Händler und Besitzer wenden.

8000 KM und Getriebeschaden ist irritierend, soll das heißen, dass A mit dem Fahrzeug schon 8000 KM gefahren ist oder dass der GesamtKM erst 8000 KM sind?

si

Gegenüber dem Verkäufer.

Auch wenn es zunächst angeblich ein Vermittlungsgeschäft gewesen sein soll, muss es da doch noch zusätzlich einen Verkäufer gegeben haben.

Hallo,

es soll heissen, dass der Käufer 8000km mit dem Auto gefahren ist.

Da das Auto ja als letztes auf den Händler zugelassen wurde erscheint es hier doch so, als wäre das Vermittlungsgeschäft unzulässig oder?

Also Ersatzansprüche an den Händler!?

Lg

es soll heissen, dass der Käufer 8000km mit dem Auto gefahren
ist.

Da das Auto ja als letztes auf den Händler zugelassen wurde
erscheint es hier doch so, als wäre das Vermittlungsgeschäft
unzulässig oder?

Also Ersatzansprüche an den Händler!?

es handelt sich hier (scheinbar) um ein agenturgeschäft, d.h. ein händler tritt für den eigentlichen verkäufer auf. ein solches agenturgeschäft ist grds. zulässig, bzgl. sachmängeln hat sich der käufer an den verkäufer (und nicht den händler) zu wenden.

nun gibt es von diesem grundsatz auch eine wichtige ausnahme, die aber hier nicht zutrifft: tritt der händler nur zu dem zweck als „vermittler“ auf, um die gewährleistungsrechte auszuschließen, liegt ein umgehungsgeschäft iSd § 475 I bgb vor, so dass letztendlich gewährleistungsansprüche gegen den händler selbst bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19. 5. 2004 - 3 U 12/04 (nicht rechtskräftig). der vermittler schiebt in solchen fällen einen nicht-unternehmer als verkäufer vor, um dadurch den gewährleistungsausschluss zu erreichen. zugleich garantiert er dem nicht-unternehmer, einen mindestpreis für das fahrzeug zu erzielen.
(interessant war, dass der vertrag einen gewährleistungsausschluss ursprünglich enthielt.)

daher bleibt es beim grundsatz, dass sich der käufer an den verkäufer bzgl. seiner rechte wenden muss. dass das fahrzeug auf den händler zugelassen ist, spricht für sich noch nicht dafür, dass der händler „irgendwie“ missbräuchlich vorgeht.

dennoch hinterlässt der fall ein gewisses „gschmäckle“… wieso ist unbekannt, wer der verkäufer ist ? gibt es keinen schriftlichen kaufvertrag ?
selbst wenn der vertrag nur mit „vermittlergeschäft“ überschrieben ist, heißt das noch nicht zwangsläufig, dass der händler nicht tatsächlich vertragspartner wurde.
aber selbst wenn er nicht vertragspartner wurde, hat man manchmal über § 311 III bgb - die sachwalterhaftung - erfolg.

davon zu trennen ist die frage, ob man einen auskunftsanspruch gegenüber dem vermittler hat, wer nun verkäufer ist. (andererseits ist die frage, ob man das überhaupt wissen will oder nicht gleich gegen den händler rechte geltend macht).

ich kann dir daher nur raten, einen RA zu konsultieren, da man eine sinnvolle einschätzung nur geben kann, wenn man die unterlagen in der hand hat.

Gegenüber wem kann Person A den Schaden jetzt haftbar machen
bzw. inwiefern kann Sie die Firma in Regress nehmen?
Eine weitere interessante Info könnte sein, dass der Händler
das Auto einen Tag auf sich zugelassen hat damit es deutsche
Papiere bekommt… (Auto wurde aus Italien importiert).

Eine „Zulassung auf X“ ist kein Nachweis des Eigentums.

Somit kann nach wie vor der hier ungenannte Verkäufer auch ehemaliger Eigentümer, also halt eben wikrlich auch der Verkäufer, gewesen sein.

Was mich aber STARK irritiert:
Wie kann ein Vertrag abgeschlossen werden zwischen einem Verkäufer A und einen Käufer B, wenn A nicht benannt wird?

Im Kaufvertrag sind doch eigentlích die Vertragspartner benannt. Da sind die Felder „Verkäufer“ (Name, Anschrift,…) dann einfach LEER geblieben?!

Des Weiteren muss beachtet werden, dass ein Getriebeschaden nicht ein Sachmangel sein muss. Bei 8000 gefahrenen km nach Gefahrübergang (so verstand ich das) stellt sich die Frage, ob der Mangel wirklich bei Gefahrübergang schon bestand. Der Getriebeschaden als solcher ja nun defintiv nicht, eine Vorschädigung (zunächts für den Käufer nicht bemerkbar) wäre natürlich denkbar.

Im Kaufvertrag ist ein Verkäufer genannt.
Jedoch nur Name und Adresse und keinerlei Telefonnummer.

Beim Abschließen dieses Vertrages wurde versichert, dass alle Kommunikation bzw. Ansprüche über den Händler laufen.

Lg