Autokauf von Händler - nach 4M immer mehr Mängel

Hallo,

angenommen jemand kauft sich einen Gebrauchtwagen - einen guten gebrauchten deutschen Diesel Baujahr 2005 mit 130t km von einem kleineren Gebrauchtwagenhändler.

Angenommen direkt nach Kauf fällt auf, dass die Fensterheber nicht korrekt funktionieren.
Angenommen die Elektronikmängel werden mehr wie z.B.

  1. Fensterheber spinnen (werden beide gleichzeitig benutzt bleibt gelegentlich eines stehen oder wechselt die Richtung)
  2. Fahrertüre öffnet nur sporadisch wenn Auto mit Fernbedienung geöffnet wird (1 Monat nach Kauf)
  3. Angenommen das Auto ist Mitteilungsbedürftig und gibt gelegentliche Warntöne von sich wie z.B. Frost-Warnung, allerdings ohne irgendeine Ursache.
  4. Die Funktion der Klimaautomatik erscheint dem Käufer sehr merkwürdig und so nicht gewollt, angenommen das Auto hat dort ebenfalls Elektronikprobleme
  5. Nach vielleicht 4 Monaten versagt die Lichtmaschine - kostenpunkt bei VW gut 600 EUR.

Ich habe bereits über den Fall recherchiert aber habe leider widersprüchliche Aussagen gefunden.
So wird z.B. gesagt, dass es sich bei allen Mängeln um Elektronikteile bzw. Verschleißteile handelt. Eine Lichtmaschine z.B. durchaus nach 135.000 km kaputt gehen kann und der Käufer einfach Pech hatte.

Angenommen der Käufer hat keine Gebrauchtwagengarantie und die Gewährleistung hat der Händler in seinem Vertragsvortrug ausgeschlossen.
Welche der Mängel werden von der gesetzlichen Gewährleistung abgedeckt?
Wie sollte der Käufer den Verkäufer konfrontieren?

Vielen Dank
Grüße
Pit

Wäre es in dem Fall sinnvoll wenn der Käufer das Auto zu einem passenden Autohaus bringt und komplett überprüfen + Liste aller Mängel erstellen lässt bevor er den Verkäufer konfrontiert?

Grüße

Servus,

man kauft ein 7 Jahre altes Auto mit 130T KM. Natürlich funktioniert da nicht alles einwandfrei schließlich ist er ja nicht neu. Möchte man sicher gehen muss man eben einen Neuwagen kaufen. Das versteh ich einfach nicht. Aber das nur nebenbei.

Davon mal abgesehen frag ich mich warum die Mängel nicht gleich reklamiert wurden… Schließlich greift die Gewährleistung nur bei Mängel die bereits bei Übergabe bestanden. Von dem her bezweifle ich dass ein rechtlicher Anspruch besteht.

Ich habe bereits über den Fall recherchiert aber habe leider
widersprüchliche Aussagen gefunden.
So wird z.B. gesagt, dass es sich bei allen Mängeln um
Elektronikteile bzw. Verschleißteile handelt. Eine
Lichtmaschine z.B. durchaus nach 135.000 km kaputt gehen kann
und der Käufer einfach Pech hatte.

Ob das nun wirklich Verschleißteile sind ist schwer zu beurteilen. Lichtmaschine würde ich zu Verschleißteilen zählen. Bei allem anderen müsste man wissen was der Grund für den Defekt ist.

Angenommen der Käufer hat keine Gebrauchtwagengarantie und die
Gewährleistung hat der Händler in seinem Vertragsvortrug
ausgeschlossen.
Welche der Mängel werden von der gesetzlichen Gewährleistung
abgedeckt?
Wie sollte der Käufer den Verkäufer konfrontieren?

Gewährleistung kann der Händler nicht ausschließen.
Allerdings bezieht sich die Gewährleistung nur auf Mängel die bereits bei Übergabe bestanden. Sicherlich kann man hier einen Gutachter bestellen der das evtl. festellen könnte. Allerdings ist das nicht billig und der Käufer könnte auf den Kosten hängen bleiben.

Meine Meinung: Kontaktiere den Verkäufer und Versuch einen Kompromiss zu schließen. Vielleicht erstattet er Dir ja von sich aus einen Betrag zurück. Oft haben Händler auch die Möglichkeit solche Mängel billiger zu beseitigen da sie Kontakte zu Werkstätten, Teilelieferanten etc. haben. Oft sind sie auch selbst Mechaniker und reparieren Dir ein paar Dinge vielleicht für lau.

Außerdem würde ich nochmal den Vertrag genau lesen. Ich kann mir gut vorstellen dass der Händler sich zu Recht ein Hintertürchen offen gelassen hat für solche Fälle.

Gruß

Hallo.
Auto = 7 Jahre alt und 130.000 km gefahren (vielleicht auch mehr, man weiss ja nicht).
Dann 4 Monate selbst gefahren.
Erwartest Du Neuwagenstandart?
Gruss Peter

Tag,

Natürlich funktioniert da nicht alles einwandfrei schließlich ist er ja
nicht neu. Möchte man sicher gehen muss man eben einen
Neuwagen kaufen. Das versteh ich einfach nicht.

Komische Theorie, die ich nicht nur nicht nachvollziehen kann, sondern auch für gänzlich falsch halten.

Davon mal abgesehen frag ich mich warum die Mängel nicht
gleich reklamiert wurden…

Weil meistens die Fehler erst beim Betrieb/der Nutzung eines Gegenstands auftreten.

Schließlich greift die Gewährleistung nur bei Mängel die bereits bei Übergabe bestanden. Von dem her bezweifle ich dass ein rechtlicher
Anspruch besteht.

Wo hast du denn das gelesen? Beim Verbrauchsgüterkauf, also einem Verkauf von einem Gebrauchtwarenhändler an einen privaten Käufer, ist der Händler in der Gewährleistung. Tritt ein Mangel binnen sechs Monate nach der Übergabe des Gebrauchtfahrzeuges auf, so wird zulasten des Händlers vermutet, dass das Fahrzeug schon fehlerhaft war, als es übergeben wurde.

Welche der Mängel werden von der gesetzlichen Gewährleistung
abgedeckt? Wie sollte der Käufer den Verkäufer konfrontieren?

Gewährleistung kann der Händler nicht ausschließen.

Richtig!

Allerdings bezieht sich die Gewährleistung nur auf Mängel die
bereits bei Übergabe bestanden.

Falsch

Gruß
Falke

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Hallo,

Komische Theorie, die ich nicht nur nicht nachvollziehen kann,
sondern auch für gänzlich falsch halten.

Gebrauchtkauf, egal ob Auto oder irgendetwas anderes ist nunmal mit Risiko verbunden. Wer das nicht eingehen möchte soll sich einen neuen kaufen. Was ist daran nicht nachvollziehbar?

Weil meistens die Fehler erst beim Betrieb/der Nutzung eines
Gegenstands auftreten.

Ja richtig, Beweislast hin oder her. Wenn ein Fehler erst nach Übergabe auftritt -> kein Gewährleistungfall. Wenn der Fehler erst nach Übergabe aufällt -> Gewährleistungsanspruch.
Wenn die Lichtmaschine nach 4 Monaten kaputt geht bestand der Defekt definitiv nicht bei Übergabe. Ansonsten erklär mir doch bitte wie das funktionieren soll.

Schließlich greift die Gewährleistung nur bei Mängel die bereits bei Übergabe bestanden. Von dem her bezweifle ich dass ein rechtlicher
Anspruch besteht.

Wo hast du denn das gelesen? Beim Verbrauchsgüterkauf, also
einem Verkauf von einem Gebrauchtwarenhändler an einen
privaten Käufer, ist der Händler in der Gewährleistung.

richtig

ein Mangel binnen sechs Monate nach der Übergabe des
Gebrauchtfahrzeuges auf, so wird zulasten des Händlers
vermutet, dass das Fahrzeug schon fehlerhaft war, als es
übergeben wurde.

Es geht hier nicht um die Beweislast.

Allerdings bezieht sich die Gewährleistung nur auf Mängel die
bereits bei Übergabe bestanden.

Falsch

falsch.
ein Fehler fällt nach 4 Monaten auf
Es wird vermutet das der Fehler schon bei Übergabe bestand. Beweisepflicht liegt also beim Verkäufer da geb ich Dir ja auch vollkommen Recht.

Sollte sich herausstellen dass der Fehler nicht bei Übergabe bestand -> kein Anspruch auf Gewährleistung. Nur weil der Verkäufer die Beweispflicht hat heisst das noch lange nicht dass der Mangel beseitig werden muss.

(Davon mal ganz abgesehen bezieht sich die Gewährleistun nicht auf Verschleissteile aber was konkret unter Verschleißteile fällt kann ich nicht sagen.)

Gruß
Markus

Hallo,

das machst Du Dir zu einfach, abgesehen von der strittigen Haltung des BGH zur Beweislast des Käufers, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt:

Ein alter Wagen mit hoher Laufleistung kann altersbedingte Verschleißerscheinungen haben, die keinen Sachmangel darstellen. Das Risiko normaler Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterserscheinungen trägt der Käufer eines Gebrauchtwagens, soweit eine besondere Vereinbarung nicht entgegensteht. Das gilt auch dann, wenn bei Gefahrübergang ein alterstypischer Verschleißmangel vorliegt, der sich später verstärkt und zu einer Leistungsminderung oder Funktionsunfähigkeit führt.

Ob und inwieweit das auch für die Elektrik eines Autos gilt, kann ich Dir mangels hinreichendem Sachverstand nicht sagen, aber ich würde vermuten, dass Korrosionen an Kabeln etc. nun auch Folgen natürlichen Verschleißes sein können.

Das LG Aachen hat in einer Entscheidung vom 23.10.2003 als typische Verschleißerscheinung eine defekte Bremsanlage angesehen.

Das LG Dessau hat in seinem Beschluss vom 23.12.2002 die Durchlässigkeit des Fahrzeugunterbodens sowie defekte Stoßdämpfer und Querlenker bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug als normalen Verschleiß und damit keinen Sachmangel eingeordnet.

Das LG Oldenburg hat in einem Urteil vom 15.01.2004 geringfügige Lackschäden und geringer Ölverlust am Differenzial bei einem fünf Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 110.000 km nicht als Sachmangel angesehen.

Ein Sachmangel kann hingegen dann vorliegen, wenn bei dem Fahrzeug ein untypischer Defekt eintritt, mit dem auch der Gebrauchtwagenkäufer nicht zu rechnen braucht. Das war mal vom OLG Köln für einem zehn Jahre alten Porsche 944 mit einer Laufleistung von 122.000 km entschieden worden, bei dem es zu einem Dauerbruch der Ventilfeder eines Motorzylinders gekommen war, was (nach einem vom Gericht dann für viel Geld eingeholten Sachverständigengutachten) bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugmodell ganz untypisch sei und normalerweise nie eintrete.

VG
EK

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Tritt
ein Mangel binnen sechs Monate nach der Übergabe des
Gebrauchtfahrzeuges auf, so wird zulasten des Händlers
vermutet, dass das Fahrzeug schon fehlerhaft war, als es
übergeben wurde.

nein. lies doch einfach mal das gesetz:
http://dejure.org/gesetze/BGB/476.html
da steht nicht: mangel’, da steht: ‚sachmangel‘! und das ist nicht das gleiche: http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html

Allerdings bezieht sich die Gewährleistung nur auf Mängel die
bereits bei Übergabe bestanden.

Falsch

meine güte. und du äußerst dich hier als angeblicher experte und glaubst, irgendwas besser zu wissen? du hast ja überhaupt keine ahnung! lies:
http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html ff.
wobei dir schon die faq:1152 weiter geholfen hätten…

Hallo,

Gebrauchtkauf, egal ob Auto oder irgendetwas anderes ist
nunmal mit Risiko verbunden. Wer das nicht eingehen möchte
soll sich einen neuen kaufen. Was ist daran nicht nachvoll?

Ich wehre mich nur gegen die pauschale Festlegung, dass Neuwagen frei von Risiken und Mängel sind, während Gebrauchtwagen die reinste Zeitbombe wären. Sonst nix.

Sollte sich herausstellen dass der Fehler nicht bei Übergabe
bestand -> kein Anspruch auf Gewährleistung. Nur weil der
Verkäufer die Beweispflicht hat heisst das noch lange nicht
dass der Mangel beseitig werden muss.

Korrekt

Davon mal ganz abgesehen bezieht sich die Gewährleistun nicht
auf Verschleissteile aber was konkret unter Verschleißteile
fällt kann ich nicht sagen.

Richtig!

Gruß
Markus

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ein Fehler fällt nach 4 Monaten auf
Es wird vermutet das der Fehler schon bei Übergabe bestand.
Beweisepflicht liegt also beim Verkäufer da geb ich Dir ja
auch vollkommen Recht.

das ist aber nicht richtig. erst mal muss der käufer beweisen, dass es sich beim fehler um einen sachmangel handelt. das ist nicht bei jedem fehler der fall.

(Davon mal ganz abgesehen bezieht sich die Gewährleistun nicht
auf Verschleissteile

das ist völlig falsch. sachmangelhaftung bezieht sich selbstverständlich auf alle SACHMÄNGEL. völlig egal, um welche bauteile es sich handelt.

Davon mal ganz abgesehen bezieht sich die Gewährleistun nicht
auf Verschleissteile aber was konkret unter Verschleißteile
fällt kann ich nicht sagen.

Richtig!

falsch!

Richtig!

falsch!

Defekte an Verschleißteilen von gebraucht gekauften Kraftfahrzeugen können zwar unter die Sachmängelhaftung fallen. Für normalen Verschleiß haftet der Verkäufer jedoch nicht, gleichviel, welche Auswirkungen der Defekt hat.

Ausgenommen von der Mängelhaftung ist nicht nur normaler Verschleiß, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bereits vorhanden war. Auch nach Übergabe fortschreitender Normalverschleiß begründet in der Regel keinen vertragswidrigen Zustand.

Der Verkäufer haftet auch nicht für einen Defekt, der nach Übergabe infolge normalen Verschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst, sei es an einem anderen Teil, das selbst kein Verschleißteil ist.

Anders können die Dinge liegen, wenn normaler Verschleiß nach Übergabe einen Defekt verursacht, den der Verkäufer/Vorbesitzer bei eigenüblicher Sorgfalt, insbesondere durch Wartung und Inspektion, hätte verhindern können. In einem solchen Fall kann das grundsätzlich vom Käufer zu tragende Verschleißrisiko ausnahmsweise beim Verkäufer liegen.

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