Autokennzeichen erneuern

Hallo!

Angenommen A faehrt beim Einparken B an das das Nummerschild. Der Plastikrahmen geht zu Bruch und das Nummernschild weist eine kleine Verbiegung am oberen Rand (auf der Seite der letzten Stellen des Kennzeichens) auf.
Dass A den Rahmen zu erstatten hat ist selbstverstaendlich, aber hat B einen Anspruch auf ein neues Nummernschild (Eurokennzeichen ist schon vorhanden)?
Wenn B einen Schadensersatz von 120 Euro (aufgrund von Arbeitsausfall, weil er zur Zulassungsstelle usw. muss) fordert, ist das nicht leicht ueberzogen? Welcher finanzielle Rahmen waere fuer einen solchen Schaden angemessen?
Vielen Dank fuer Eure Antworten!

Silvana

Meine persönliche Meinung dazu:
B sollte in ein Autohaus/Werkstatt seines Vertrauens. Die machen ihm gern (und bestimmt auch für 0,- € ) eine neue Kennzeichenhalterung mit ihrer Werbung an das Auto. Und weil dabei auch das Kennzeichen „ausgebaut“ ist nimmt ein Lehrling einen Gummihammer, haut einmal auf das kleine verbogene Stück und alle ist wieder gut.

Ganz schön armseelig von B hier noch Verdienstausfall etc. geltend machen zu wollen.
Aber irgendwie auch bezeichnend für viele deutsche Autofahrer - my car is my Heiligtum.

Hi!

Du hast absolut Recht.

Nun wird wieder irgendein Klugsch…r, formal natürlich korrekt, sagen, dass ja schließlich ein Schaden entstanden sei und das Kennzeichen nie mehr so schön aussehen würde, wie früher. Somit wäre ja ein Anspruch auf Ersatz entstanden.

Was soll man dagegen sagen…?

Der Deutsche hat eben sonst (noch) keine Probleme.

Er möge sich dann aber auch nicht über die hohen Versicherungsbeiträge beschweren.

Grüße,

Mathias

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

vorab: ich gebe den Vorrednern uneingeschränkt recht, mit gesundem Menschenverstand müsste man so mit der Sache umgehen.

Die Fragen sind aber noch nicht wirklich beantwortet… hier meine Meinung:

Der Plastikrahmen geht zu Bruch und das Nummernschild weist
eine kleine Verbiegung am oberen Rand (auf der Seite der
letzten Stellen des Kennzeichens) auf.
Dass A den Rahmen zu erstatten hat ist selbstverstaendlich

So weit, so gut.

aber hat B einen Anspruch auf ein neues Nummernschild
(Eurokennzeichen ist schon vorhanden)?

Nein, außer bei Totalschaden. Wenn der nicht vorliegt, heißt es reparieren (zB mit dem Gummihammer).

Wenn B einen Schadensersatz von 120 Euro (aufgrund von
Arbeitsausfall, weil er zur Zulassungsstelle usw. muss)
fordert, ist das nicht leicht ueberzogen? Welcher finanzielle
Rahmen waere fuer einen solchen Schaden angemessen?
Vielen Dank fuer Eure Antworten!

Zur Zul-Stelle muss er ja nur bei Totalschaden. Wenn dieser bestritten wird, müsste er ihn nachweisen. Auch den Verdienstausfall müsste er konkret belegen, sonst gibt es allenfalls die Kostenpauschale (15 - 25 EUR, je nach Region). Zumal ein Zulassungsdienst diesen Service i. d. Regel für max. 60 - 70 EUR erbringt, und der geschädigte muss ja den wirtschaftlichsten Weg wählen.

ABER: Warum macht es sich der Verursacher nicht einfach? Man melde den Schaden seinem Kfz-Haftpflichtversicherer, der rechnet ab. Zur Rettung des SFR kann man den Aufwand anschließend an den VR zahlen, die Bearbeitung selbst ist „kostenlos“. Fertig.

VG

Moin,

ABER: Warum macht es sich der Verursacher nicht einfach? Man
melde den Schaden seinem Kfz-Haftpflichtversicherer, der
rechnet ab. Zur Rettung des SFR kann man den Aufwand
anschließend an den VR zahlen, die Bearbeitung selbst ist
„kostenlos“. Fertig.

Genau so. Und der Versicherer wird dem Geschädigten sicher relativ deutlich machen das ein leicht verbogenes Kennzeichen, sofern es noch einwandfrei lesbar ist, kein Schaden ist.
Weder für den Wiederverkauf relevant, kein Wertverlust und auch keine Beeinträchtigung in der Funktion.
Ich selbst habe derlei, in meinen Augen unberechtigte Forderungen, bei kleineren Schäden der Versicherung gemeldet. Diese schmettert den Anspruch ab, ich zahle den von der Versicherung erstatteten Betrag an die Versicherung zurück und habe Ruhe.

Gruss Jakob

Gruss Jakob

Hallo,

Genau so. Und der Versicherer wird dem Geschädigten sicher
relativ deutlich machen das ein leicht verbogenes Kennzeichen,
sofern es noch einwandfrei lesbar ist, kein Schaden ist.
Weder für den Wiederverkauf relevant, kein Wertverlust und
auch keine Beeinträchtigung in der Funktion.
Ich selbst habe derlei, in meinen Augen unberechtigte
Forderungen, bei kleineren Schäden der Versicherung gemeldet.
Diese schmettert den Anspruch ab, ich zahle den von der
Versicherung erstatteten Betrag an die Versicherung zurück und
habe Ruhe.

Da wäre ich vorsichtig. Immerhin wertet ein deutscher Richter ein rohe
Ei auf dem Kühler als Sachbeschädigung. Und das ist nun wirklich mit
einem Tuch und etwas Wasser wegzuputzen.
lg
Richard

Moin,

Da wäre ich vorsichtig. Immerhin wertet ein deutscher Richter
ein rohe
Ei auf dem Kühler als Sachbeschädigung. Und das ist nun
wirklich mit
einem Tuch und etwas Wasser wegzuputzen.

Da vermute ich aber dass der Richter, was naheliegt, den Vorsatz berücksichtigte das Auto zu beschädigen.
Kennst Du ein Beispiel? Wie hoch wurde der Schadenersatz beziffert?
Eine Wagenwäsche? Oder war es gar ein Straussenei?
In der Regel müsste man eine Minderung des Wertes oder der Gebrauchsfähigkeit erkennen können um eine Sachbeschädigung zugrunde zu legen.
Ein verbogenes Kennzeichen erfüllt IMHO diese Kriterien nicht.
Wobei mich wundert (nein, eigentlich tut es das nicht) womit sich die Gerichte so beschäftigen.

Gruss Jakob

Hallo,

Da vermute ich aber dass der Richter, was naheliegt, den
Vorsatz berücksichtigte das Auto zu beschädigen.

ianal, aber ob Sachbeschädigung vorliegt oder nicht, hat doch nichts mit Vorsatz oder nicht zu tun.

Kennst Du ein Beispiel? Wie hoch wurde der Schadenersatz
beziffert? Eine Wagenwäsche?

Wofür ist das wichtig? Und wenn es eine Wagenwäsche wäre - warum sollte die nicht vom Verursacher zu bezahlen sein? Wenn Dir einer das Ei auf die Hose klatscht, würdest Du dann nicht auch die Wäsche bzw. Reinigung von ihm verlangen? Und wenn er sich weigert, was würdest Du dann machen?

In der Regel müsste man eine Minderung des Wertes oder der
Gebrauchsfähigkeit erkennen können um eine Sachbeschädigung
zugrunde zu legen.

Seit wann das? Ist das Haus weniger wert, wenn jemand ein Graffity dransprüht oder kann man dann nicht mehr drin wohnen?
Selbstverständlich ist auch eine optische Beeinträchtigung eine Sachbeschädigung.

Ein verbogenes Kennzeichen erfüllt IMHO diese Kriterien nicht.

Warum nicht? Darf dann also jeder kommen und an Deinem Nummernschild rumbiegen?
Selbstverständlich muss ein verbogenes Nummernschild repariert oder ersetzt werden.

Wobei mich wundert (nein, eigentlich tut es das nicht) womit
sich die Gerichte so beschäftigen.

Mit allem, was ihnen vorgetragen wird. Egel, ob es um eine Million oder um einen Cent geht. Und das ist auch gut so.

Gruß
loderunner

Moin,

Wofür ist das wichtig? Und wenn es eine Wagenwäsche wäre -
warum sollte die nicht vom Verursacher zu bezahlen sein? Wenn
Dir einer das Ei auf die Hose klatscht, würdest Du dann nicht
auch die Wäsche bzw. Reinigung von ihm verlangen? Und wenn er
sich weigert, was würdest Du dann machen?

Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Eine verschmutzte Hose stellt eine Wertminderung dar. Wie hoch bezifferst Du den Wertverlust eines beschädigten Kennzeichens? Worin ist die Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt?

In der Regel müsste man eine Minderung des Wertes oder der
Gebrauchsfähigkeit erkennen können um eine Sachbeschädigung
zugrunde zu legen.

Seit wann das? Ist das Haus weniger wert, wenn jemand ein
Graffity dransprüht oder kann man dann nicht mehr drin wohnen?

Natürlich ist der Verkaufswert eines Hauses mit einem Graffiti geringer, nämlich genau um den Wert der Entfernung bzw. Wiederherstellung des Ursprungszustands.
Ansonsten schau Dir bitte §303 StGB an. Stichworte:
„Nur unerheblich“ oder „Nur vorübergehend“.
Aber das eine ist der strafrechtliche Aspekt, den ich in diesem Fall nicht erkennen kann, das andere wäre der zivilrechtliche Anspruch.
Und auch hier kann ich keinen Anspruch herleiten. Es sei denn Du bezifferst den Schaden und begründest warum ein neues Kennzeichen notwendig wäre.

Selbstverständlich ist auch eine optische Beeinträchtigung
eine Sachbeschädigung.

Willst Du dann den Staat verklagen weil die Fliegen ihr Leben am Kennzeichen liessen und es dadurch optisch beeinträchtigen?
Ein Kennzeichen ist nur dann beschädigt wenn sich der ursprüngliche Zustand nicht wiederherstellen lässt und damit das Kennzeichen nicht mehr lesbar wäre.
Mag ja sein das Du ein Kennzeichen für ein Schmuckstück hältst. Nach dem Gesetz ist es ein Informationsträger. Solange es lesbar ist und den rechtlichen Vorschriften entspricht ist alles ok.

Ein verbogenes Kennzeichen erfüllt IMHO diese Kriterien nicht.

Warum nicht? Darf dann also jeder kommen und an Deinem
Nummernschild rumbiegen?
Selbstverständlich muss ein verbogenes Nummernschild repariert
oder ersetzt werden.

Urteile? Quellen?
Du vermischst hier schon wieder:
Ich habe nicht behauptet das jeder an einem Kennzeichen rumbiegen darf. Ich habe lediglich deutlich gemacht das ein wieder geradegebogenes Kennzeichen keinen Schaden darstellt, da weder Funktions- noch Wertminderung stattfand.
Nochmal: Wo siehst Du da einen Schaden?
Einzig wenn die Plaketten beschädigt sind verlangt der Gesetzgeber den Austausch des Kennzeichens.

Wobei mich wundert (nein, eigentlich tut es das nicht) womit
sich die Gerichte so beschäftigen.

Mit allem, was ihnen vorgetragen wird. Egel, ob es um eine
Million oder um einen Cent geht. Und das ist auch gut so.

Dann bist Du auch jemand der wegen so einem Mickerkram die Gerichte beschäftigt?
Wegen ein paar Euro setzt Du einen Apparat in Gang der den Steuerzahler das ´zig-fache kostet.
Nun wundert mich wirklich nichts mehr.

Gruss Jakob

hallo,

Da vermute ich aber dass der Richter, was naheliegt, den
Vorsatz berücksichtigte das Auto zu beschädigen.
Kennst Du ein Beispiel? Wie hoch wurde der Schadenersatz
beziffert? :Eine Wagenwäsche? Oder war es gar ein Straussenei?

Ist leider schon ne ganze Weile her, aber wegen der Blödheit des
Urteils (und der Anzeige natürlich) im Kopf geblieben.
Strauß wäre wohl besser gewesen, die Dame hatte aber nur Huhn zur
Hand. Der Sternfahrer hatte (zugegebenerweise) längere Zeit den Motor
laufen lassen, direkt unterm Schlafzimmerfenster. Sie machte ihn mit
dem Hühnerprodukt dauraf aufmerksam, dass man den Wagen auch
ausmachen kann. Er zeigte sie an und bekam die Wagenwäsche, die
verständlich wäre. Daneben gab es aber noch eine Strafe von ein paar
(vergessen) Tagessätzen für die Dame. Der Richter meinte, so darf man
sein Recht nicht in die Hand nehmen.

Wobei mich wundert (nein, eigentlich tut es das nicht) womit
sich die Gerichte so beschäftigen.

Dito, dito.

Gruss Richard

Hallo an alle!

Danke für Eure Antworten! Ich sehe es auch irgendwie nicht ein, dass ich der Depp sein soll, der ein neues Kennzeichen bezahlt, weil ich so blöd war, meine Nummer zu hinterlassen, während ich mit einem zerbeulten Kennzeichen rumfahre, weil alle Welt dranrempelt, sich aber nicht meldet.
Aber, das Leben ist nunmal ungerecht, gell? Der Herr will partout ein neues Kennzeichen, was soll man machen? Mit Zulassungsdienst inklusive Hol- und Bringedienst konnte man es dann regeln und auf 30 Euro runterhandeln, obwohl das immernoch eine Frechheit ist, wenn man bedenkt, dass es nicht notwendig ist und der Rahmen nix kostet. Aber um sich allen weiteren Ärger zu sparen zahlt man das als Lehrgeld und macht sowas nie wieder :wink:.
Danke nochmals für Eure Antworten!

Gruß
Silvana

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ianal, aber ob Sachbeschädigung vorliegt oder nicht, hat doch
nichts mit Vorsatz oder nicht zu tun.

Für den Richter schon, sonst kann er ja nicht tätig werden.
Aber da kann man die beiden Fälle (Unfall und Eierwurf) nicht
miteinander vergleichen. Ich hatte das eher als „Beispiel“ für den
Blödsinn gesehen, weswegen manche Menschen ein Gericht bemühen.

Gruß
Richard

Off topic ?? Re^7: Autokennzeichen erneuern
Hi,

macht es nicht zu kompliziert. Also Loderunner hat schon recht: auch ein Bagatellschaden ist ein Schaden, dessen Behebung der Verursacher übernehmen muss.

Weitergehende Ansprüche (=> Wertminderung) sind dann wohl nicht „drin“, aber das Geradebiegen des Kennzeichens allemal (nicht Neuanschaffung, da offensichtlich kein Totalschaden vorliegt).

Grüße, M.

1 „Gefällt mir“

Jetzt bin ich verwirrt: hast Du schon bezahlt ??!!

Und nochmal: der Schadenersatzanspruch ist berechtigt, wenn auch evtl nicht in der Höhe.

Und dass Du Dich gemeldet hast, verdient meine volle Anerkennung. Parkrempler werden häufig von Zeugen beobachtet, und die strafrechtlichen Folgen sind deutlich teurer…!

Weiter gute Fahrt.

@Richard + Jakob
Hallo,
ich habe nochmal nachgeblättert. Eine Sachbeschädigung ist nur mit Vorsatz strafbar. Insofern habe ich natürlich Unsinn geschrieben.

Das Ei auf der Motorhaube hat natürlich nichts mit einem Unfall zu tun und ist damit auch nicht vergleichbar.

Nichtsdestotrotz ist aber auch ein kleiner Schaden von dem zu ersetzen, der ihn verursacht hat. Was je nach Schaden entweder durch Reparatur oder durch Ersatz erfolgen kann. Keinesfalls aber muss sich der Geschädigte mit einem ‚kleinen Schaden‘ abfinden, weil der ja nicht so schlimm wäre und den Gebrauchswert nicht mindern würde. Und ebenso ist hierbei Vorsatz oder nicht komplett egal: http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html

Noch mal o.T. zu den Graffitys: Extra deswegen wurden §303 und §304 StGB geändert. Die waren vorher tatsächlich schlecht zu bestrafen, siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Graffiti-Bek%C3%A4mpfun…

Gruß
loderunner

Hallo

Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Eine verschmutzte Hose stellt
eine Wertminderung dar. Wie hoch bezifferst Du den Wertverlust
eines beschädigten Kennzeichens? Worin ist die
Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt?

Für einen Sachschaden bedarf es keiner Gebrauchsbeeinträchtigung. Der zivilrechtliche Eigentumsschutz stellt auf die Integrität, aber auch das äußere Erscheinungsbild des Eigentums ab. Daher ist auch eine Veränderung des Äußeren eines Schildes, zB. durch Verbiegen, eine Sachbeschädigung iSd. § 823 I BGB.

Natürlich ist der Verkaufswert eines Hauses mit einem Graffiti
geringer, nämlich genau um den Wert der Entfernung bzw.
Wiederherstellung des Ursprungszustands.

Bei dem zivilrechtlichen Eigentumsschutz und der Frage, ob eine Beeinträchtigung zu beheben ist, ist aber nicht der wirtschaftliche Wert und dessen Beeinträchtigung des Eigentums zu berücksichtigen. Es genügt allein die Beeinträchtigung als solche, welche auch in einer äußerlichen Veränderung liegen kann. Wie zB. das Verbiegen.

Ansonsten schau Dir bitte §303 StGB an. Stichworte:
„Nur unerheblich“ oder „Nur vorübergehend“.

Wie Du unten schon richtig sagst: Das hat mit der vorliegenden Frage nichts zu tun, da hier das Zivilrecht und § 823 I BGB relevant ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 303 StGB explizit geändert, um auch eine Veränderung des Erscheinungsbildes zu erfassen.

Aber das eine ist der strafrechtliche Aspekt, den ich in
diesem Fall nicht erkennen kann, das andere wäre der
zivilrechtliche Anspruch.

Siehe oben.

Und auch hier kann ich keinen Anspruch herleiten.

Doch: Aus § 823 I BGB wegen Beschädigung des Eigentums. Wie gesagt: Das Verbiegen fällt definitiv hierunter. Wie hoch der Schaden ist, ist eine andere Frage.

Es sei denn
Du bezifferst den Schaden und begründest warum ein neues
Kennzeichen notwendig wäre.

So ist es.

Willst Du dann den Staat verklagen weil die Fliegen ihr Leben
am Kennzeichen liessen und es dadurch optisch beeinträchtigen?

Das dürfte schwierig werden, weil der Staat nicht für das Verhalten der Fliegen verantwortlich ist. Beschädigen jedoch zB. Angestellte des öffentlichen Dienstes das Eigentum eines anderen durch zB. Verschmutzung haftet der Staat sehr wohl.

Ein Kennzeichen ist nur dann beschädigt wenn sich der
ursprüngliche Zustand nicht wiederherstellen lässt und damit
das Kennzeichen nicht mehr lesbar wäre.

Nein! Es ist nach unserem Zivilrecht bereits dann beschädigt, wenn der urspründliche Zustand nicht mehr besteht.

Ob sich dieser Zustand wieder herstellen lässt, ist allein eine Frage des Umfangs des Schadenersatzes (Reparatur oder Neuanschaffung, bzw. Wertersatz).

Mag ja sein das Du ein Kennzeichen für ein Schmuckstück
hältst. Nach dem Gesetz ist es ein Informationsträger.

Und, für unseren Fall noch wichtiger, ein Gegenstand, an dem Eigentum besteht.

Solange
es lesbar ist und den rechtlichen Vorschriften entspricht ist
alles ok.

Das ist falsch! Solange es lesbar ist und den Vorschriften entspricht, genügt es den Anforderungen des Straßenverkehrs(zulassungs)rechts.
Die Frage einer Eigentumsbeeinträchtigung ist heirvon gänzlich unabhängig zu sehen.

Urteile? Quellen?

§ 823 I BGB - Zur Frage der Eigentumsbeeinträchtigung durch Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes vgl. Palandt, Kommentar zu § 823 BGB Rdn. 9.

Du vermischst hier schon wieder:
Ich habe nicht behauptet das jeder an einem Kennzeichen
rumbiegen darf. Ich habe lediglich deutlich gemacht das ein
wieder geradegebogenes Kennzeichen keinen Schaden darstellt,
da weder Funktions- noch Wertminderung stattfand.

Hier vermischt Du nun zwei verschiedene Sachen, nämlich Beschädigung des Eigentums und Schaden, was strikt zu trennen ist, sowie Zivilrecht und Straßenverkehrsrecht.

Ein verbogenes Kennzeichen ist völlig zweifellos eine Eigentumsbeschädigung.
Ist nun durch Zurückbiegen der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, undzwar so, dass man die ehemalige Beeinträchtigung nicht sieht, so ist der Schaden geringt (jeder Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist eine Schaden).
Geht dies nicht, ist der Schaden größer, da ein Neues her muss.

Dass das Schild lesbar ist, ist allein eine Frage des Straßenverkehrsrechte dahinigehend, ob der Fahrer den Wagen im Straßenverkehr benutzen darf. Die eigentumsrechtliche Schadensfrage ist hiervon völlig getrennt zu sehen und hat damit nichts zu tun.

Nochmal: Wo siehst Du da einen Schaden?

Siehe oben.

Einzig wenn die Plaketten beschädigt sind verlangt der
Gesetzgeber den Austausch des Kennzeichens.

Das ist wiederum Straßenverkehrsrecht und hat mit der Eigentumsbeeinträchtigung nach Zivilrecht nichts zu tun.

Dann bist Du auch jemand der wegen so einem Mickerkram die
Gerichte beschäftigt
Wegen ein paar Euro setzt Du einen Apparat in Gang der den
Steuerzahler das ´zig-fache kostet.

Solange der Gesetzgeber dem Bürger bestimmte Rechte gibt, muss sich niemand dafür rechtfertigen, diese in Anspruch zu nehmen. Beschwer Dich bei der Legislative!

Gruß
Dea

2 „Gefällt mir“

Und ergänzend (das hatte ich überlesen):

Einzig wenn die Plaketten beschädigt sind verlangt der
Gesetzgeber den Austausch des Kennzeichens.

oh nein, dann muss nur ne neue Plakette drauf, fertig.

Moin,

ich habe nochmal nachgeblättert. Eine Sachbeschädigung ist nur
mit Vorsatz strafbar. Insofern habe ich natürlich Unsinn
geschrieben.

Nein, hast Du nicht. Nur hätten wir uns vorher einigen sollen ober wir über Straf- oder Zivilrecht sprechen :wink:

Das Ei auf der Motorhaube hat natürlich nichts mit einem
Unfall zu tun und ist damit auch nicht vergleichbar.

Richtig. Da es aber um Sachbeschädigung ging…

Nichtsdestotrotz ist aber auch ein kleiner Schaden von dem zu
ersetzen, der ihn verursacht hat. Was je nach Schaden entweder
durch Reparatur oder durch Ersatz erfolgen kann. Keinesfalls
aber muss sich der Geschädigte mit einem ‚kleinen Schaden‘
abfinden, weil der ja nicht so schlimm wäre und den
Gebrauchswert nicht mindern würde. Und ebenso ist hierbei
Vorsatz oder nicht komplett egal:
http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html

Richtig.

Noch mal o.T. zu den Graffitys: Extra deswegen wurden §303 und
§304 StGB geändert. Die waren vorher tatsächlich schlecht zu
bestrafen, siehe:
http://de.wikipedia.org/wiki/Graffiti-Bek%C3%A4mpfun…

Habe ich auch so interpretiert.
Mir ging es einfach darum, wegen einem leicht verbogenen Kennzeichen so eine Welle zu machen.
Wieweit das Kennzeichen nun wirklich beschädigt oder nur leicht verbogen war wissen wir nicht. Daher ist es müssig darüber zu streiten. Ich hätte die paar Euronen grummelnd gezahlt, fertig.
Wegen solchen Peanuts breche ich nichts vom Zaun.

Gruss Jakob

Moin,

Einzig wenn die Plaketten beschädigt sind verlangt der
Gesetzgeber den Austausch des Kennzeichens.

oh nein, dann muss nur ne neue Plakette drauf, fertig.

Da hast Du natürlich Recht. Mein Fehler.
Ich hatte nur den Gedanken wegen der Kostenerstattung.
Diese wäre (wobei ich davon ausgehe dass das Kennzeichen wirklich nur leicht verbogen war und sich wieder zurückbiegen liess) ungerechtfertigt. Bei beschädigten Plaketten muss der Halter aber Aufwand betreiben, der natürlich zu erstatten ist.

Gruss Jakob

Moin,

macht es nicht zu kompliziert. Also Loderunner hat schon
recht: auch ein Bagatellschaden ist ein Schaden, dessen
Behebung der Verursacher übernehmen muss.

Kompliziert macht es scheinbar der, der wegen einer kleinen Beule im Kennzeichen einen Affen macht :wink:

Weitergehende Ansprüche (=> Wertminderung) sind dann wohl
nicht „drin“, aber das Geradebiegen des Kennzeichens allemal
(nicht Neuanschaffung, da offensichtlich kein Totalschaden
vorliegt).

Selbstverständlich würde ich das Kennzeichen wieder geradebiegen.
Nur habe ich eine Aversion gegen Menschen die wegen so einem Pippifax einen immensen Aufstand machen.

Gruss Jakob