Hallo
Du vergleichst Äpfel mit Birnen. Eine verschmutzte Hose stellt
eine Wertminderung dar. Wie hoch bezifferst Du den Wertverlust
eines beschädigten Kennzeichens? Worin ist die
Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt?
Für einen Sachschaden bedarf es keiner Gebrauchsbeeinträchtigung. Der zivilrechtliche Eigentumsschutz stellt auf die Integrität, aber auch das äußere Erscheinungsbild des Eigentums ab. Daher ist auch eine Veränderung des Äußeren eines Schildes, zB. durch Verbiegen, eine Sachbeschädigung iSd. § 823 I BGB.
Natürlich ist der Verkaufswert eines Hauses mit einem Graffiti
geringer, nämlich genau um den Wert der Entfernung bzw.
Wiederherstellung des Ursprungszustands.
Bei dem zivilrechtlichen Eigentumsschutz und der Frage, ob eine Beeinträchtigung zu beheben ist, ist aber nicht der wirtschaftliche Wert und dessen Beeinträchtigung des Eigentums zu berücksichtigen. Es genügt allein die Beeinträchtigung als solche, welche auch in einer äußerlichen Veränderung liegen kann. Wie zB. das Verbiegen.
Ansonsten schau Dir bitte §303 StGB an. Stichworte:
„Nur unerheblich“ oder „Nur vorübergehend“.
Wie Du unten schon richtig sagst: Das hat mit der vorliegenden Frage nichts zu tun, da hier das Zivilrecht und § 823 I BGB relevant ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Wortlaut des § 303 StGB explizit geändert, um auch eine Veränderung des Erscheinungsbildes zu erfassen.
Aber das eine ist der strafrechtliche Aspekt, den ich in
diesem Fall nicht erkennen kann, das andere wäre der
zivilrechtliche Anspruch.
Siehe oben.
Und auch hier kann ich keinen Anspruch herleiten.
Doch: Aus § 823 I BGB wegen Beschädigung des Eigentums. Wie gesagt: Das Verbiegen fällt definitiv hierunter. Wie hoch der Schaden ist, ist eine andere Frage.
Es sei denn
Du bezifferst den Schaden und begründest warum ein neues
Kennzeichen notwendig wäre.
So ist es.
Willst Du dann den Staat verklagen weil die Fliegen ihr Leben
am Kennzeichen liessen und es dadurch optisch beeinträchtigen?
Das dürfte schwierig werden, weil der Staat nicht für das Verhalten der Fliegen verantwortlich ist. Beschädigen jedoch zB. Angestellte des öffentlichen Dienstes das Eigentum eines anderen durch zB. Verschmutzung haftet der Staat sehr wohl.
Ein Kennzeichen ist nur dann beschädigt wenn sich der
ursprüngliche Zustand nicht wiederherstellen lässt und damit
das Kennzeichen nicht mehr lesbar wäre.
Nein! Es ist nach unserem Zivilrecht bereits dann beschädigt, wenn der urspründliche Zustand nicht mehr besteht.
Ob sich dieser Zustand wieder herstellen lässt, ist allein eine Frage des Umfangs des Schadenersatzes (Reparatur oder Neuanschaffung, bzw. Wertersatz).
Mag ja sein das Du ein Kennzeichen für ein Schmuckstück
hältst. Nach dem Gesetz ist es ein Informationsträger.
Und, für unseren Fall noch wichtiger, ein Gegenstand, an dem Eigentum besteht.
Solange
es lesbar ist und den rechtlichen Vorschriften entspricht ist
alles ok.
Das ist falsch! Solange es lesbar ist und den Vorschriften entspricht, genügt es den Anforderungen des Straßenverkehrs(zulassungs)rechts.
Die Frage einer Eigentumsbeeinträchtigung ist heirvon gänzlich unabhängig zu sehen.
Urteile? Quellen?
§ 823 I BGB - Zur Frage der Eigentumsbeeinträchtigung durch Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes vgl. Palandt, Kommentar zu § 823 BGB Rdn. 9.
Du vermischst hier schon wieder:
Ich habe nicht behauptet das jeder an einem Kennzeichen
rumbiegen darf. Ich habe lediglich deutlich gemacht das ein
wieder geradegebogenes Kennzeichen keinen Schaden darstellt,
da weder Funktions- noch Wertminderung stattfand.
Hier vermischt Du nun zwei verschiedene Sachen, nämlich Beschädigung des Eigentums und Schaden, was strikt zu trennen ist, sowie Zivilrecht und Straßenverkehrsrecht.
Ein verbogenes Kennzeichen ist völlig zweifellos eine Eigentumsbeschädigung.
Ist nun durch Zurückbiegen der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, undzwar so, dass man die ehemalige Beeinträchtigung nicht sieht, so ist der Schaden geringt (jeder Aufwand zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ist eine Schaden).
Geht dies nicht, ist der Schaden größer, da ein Neues her muss.
Dass das Schild lesbar ist, ist allein eine Frage des Straßenverkehrsrechte dahinigehend, ob der Fahrer den Wagen im Straßenverkehr benutzen darf. Die eigentumsrechtliche Schadensfrage ist hiervon völlig getrennt zu sehen und hat damit nichts zu tun.
Nochmal: Wo siehst Du da einen Schaden?
Siehe oben.
Einzig wenn die Plaketten beschädigt sind verlangt der
Gesetzgeber den Austausch des Kennzeichens.
Das ist wiederum Straßenverkehrsrecht und hat mit der Eigentumsbeeinträchtigung nach Zivilrecht nichts zu tun.
Dann bist Du auch jemand der wegen so einem Mickerkram die
Gerichte beschäftigt
Wegen ein paar Euro setzt Du einen Apparat in Gang der den
Steuerzahler das ´zig-fache kostet.
Solange der Gesetzgeber dem Bürger bestimmte Rechte gibt, muss sich niemand dafür rechtfertigen, diese in Anspruch zu nehmen. Beschwer Dich bei der Legislative!
Gruß
Dea