Hallo allerseits,
weiß einer von euch, unter welchem Paragraphen/Absatz das Gesetz zu finden ist, nach welchem ein Kunde nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerät?
Viele Grüße,
Mohamed.
Hallo allerseits,
weiß einer von euch, unter welchem Paragraphen/Absatz das Gesetz zu finden ist, nach welchem ein Kunde nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerät?
Viele Grüße,
Mohamed.
Hallo Mohamed,
hier steht´s:
BGB - § 286. [Verzug des Schuldners]
(1) 1. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. 2. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Wichtig:
Der Vertrag, auf den sich die Rechnung bezieht, muss nach dem 31.12.2001 geschlossen worden sein.
Gruß,
hostrunner
Wichtig:
Der Vertrag, auf den sich die Rechnung bezieht, muss nach dem
31.12.2001 geschlossen worden sein.
Nein. Stichtag ist nicht der 31. 12. 2001, sondern der 1. Mai 2000, denn die Regelung ist nicht erst durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, sondern durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in das BGB eingefügt worden. Im übrigen ist nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zugang der Rechnung an diesem Datum zu messen.
Leider auch nicht ganz richtig…
Zitat:
>>
Das Ursprungsdatum der Forderung
Nach Art. 229 EGBGB sind auch Forderungen aus Verträgen, die vor dem 01.05.00
abgeschlossen wurden, von der ab dem 01.05.00 bis zum 31.12.01 geltenden Regelung
betroffen, sofern die Rechnung dem Schuldner ab dem 01.05.00 zugegangen ist.
Anders hinsichtlich der Rechtslage ab dem 01.01.2002: diese gilt ausschliesslich für Verträge, die ab dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden. Rechnungen also, die nach dem 01.01.02 zugehen, deren Forderung aber vor dem 01.01.2002 begründet wurde, sind nach dem bis zum 31.12.01 gültigen Recht zu behandeln.
Ich weiß… äußerst verwirrend, aber das ist der Stand der Literatur zum 10.01.2003.
Sollte es was neueres geben, gebt mir bitte Bescheid.
Viele Grüße,
hostrunner
Hallo Hostrunner,
also mein Gewerbe besteht eh’ erst seit Mitte letzten Jahres - daher herzlichen Dank für Deine Info
!
Mohamed
Nachfrage
Hallo,
Das Ursprungsdatum der Forderung
- ist für die Rechtslage vom 01.05.00 bis zum 31.12.00 nicht
relevant- wohl aber (nach bisher vorliegender Literatur) für die
Rechtslage ab dem 01.01.2002Nach Art. 229 EGBGB sind auch Forderungen aus Verträgen, die
vor dem 01.05.00
abgeschlossen wurden, von der ab dem 01.05.00 bis zum 31.12.01
geltenden Regelung
betroffen, sofern die Rechnung dem Schuldner ab dem 01.05.00
zugegangen ist.
Anders hinsichtlich der Rechtslage ab dem 01.01.2002: diese
gilt ausschliesslich für Verträge, die ab dem 01.01.2002
abgeschlossen wurden. Rechnungen also, die nach dem 01.01.02
zugehen, deren Forderung aber vor dem 01.01.2002 begründet
wurde, sind nach dem bis zum 31.12.01 gültigen Recht zu
behandeln.
sorry, wenn ich diese komplexen Überlegungen nicht auf Anhieb nachvollziehen kann. Was ist denn danach nun das entscheidende Datum, ab welchem Verzug mit Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt eintritt?