Automatische anerkennung der agb

Guten Tag,

ist es notwendig einem per Email versendeten Angebotes die AGB anzuhängen?
Im Angebot selber könnte stehen, dass bei Auftragsvergabe (Unterschiebenes Angebot zurücksenden) die AGB automatisch anerkennt werden.

  • Müssten die AGB dann explizit angehangen sein?
  • Müsste darauf hingeweisen werden, dass die AGB sich im Anhang befinden?
  • Würde evtl. auch aus einen Link zu den AGB reichen?

Danke und Gruß die linsis

Hallo linsis!

Die AGB müssen dem Vertragspartner erkennbar gemacht werden, d.h. vor Ort z.B. aushängen oder eben als Anhang einer E-Mail beigefügt werden --> vgl. § 305 BGB
Ansonsten dürfte der Vertrag meiner Meinung nach unwirksam sein, auf jeden Fall anfechtbar.

Viele Grüße

Guten Tag,

Hallo Lilli-Jean,

vielen Dank für Deine Antwort.
…aber wären die AGB nicht auch erkennbar gemacht worden, wenn Sie z.B: auf einer Internetadresse öffentlich eingesehen werden können. Da der Emailempfänger die Email ja öffnen kann, kann er auch auf die Seite zugreifen!?

Gruß linsis

  • Müssten die AGB dann explizit angehangen sein?

Die AGB müssen in den Vertrag einbezogen werden. Ist der andere Teil ein Verbraucher, gibt es zu diesem Zweck zur Übersendung der AGB im Wortlaut kaum eine Alternative. Im Verkehr mit Unternehmern dagegen ist das nicht erforderlich, sofern sich der andere Teil auf andere zumutbare Weise Kenntnis vom Inhalt der AGB verschaffen kann. Und dazu, was einem Unternehmer zugemutet werden kann und was nicht, gibt es bereits eine ganze Menge Rechtsprechung.

  • Müsste darauf hingeweisen werden, dass die AGB sich im
    Anhang befinden?

Es muß darauf hingewiesen werden, dass für die Vereinbarung AGB gelten sollen. Dass der Empfänger die (beigefügten) AGB auch findet, wird man ihm dagegen auch ohne ausdrücklichen Hinweis zutrauen dürfen, sofern sie als normaler Dateianhang mitgeschickt werden und die Datei auch nicht gerade „statusbericht_virenprüfung.sys“ oder so heißt.

  • Würde evtl. auch aus einen Link zu den AGB reichen?

Im Verkehr mit einem Verbraucher: nein. Im Verkehr mit einem Unternehmer dagegen kann das genügen; das ist aber im Einzelfall zu beurteilen. Sicherer ist auch hier die Übersendung.

Die AGB müssen dem Vertragspartner erkennbar gemacht werden,
d.h. vor Ort z.B. aushängen oder eben als Anhang einer E-Mail
beigefügt werden --> vgl. § 305 BGB

§305 Abs. 2 BGB gilt allerdings nur, wenn der Vertragspartner Verbraucher ist. Dass die AGB „erkennbar“ gemacht werden müßten, ist aber auch in diesem Fall eine arg freie Umschreibung dessen, was §305 bestimmt.

Ansonsten dürfte der Vertrag meiner Meinung nach unwirksam
sein,

Nein, der Vertrag ist wirksam. Es sind lediglich die AGB nicht Inhalt des Vertrags geworden.

auf jeden Fall anfechtbar.

ganz sicher nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres.