Automatischer Wechsel PKV in GKV

Hi!

Vorweg:
– GKV = g esetzliche K ranken v ersicherung
– PKV = p rivate K ranken v ersicherung
– KK = K ranken k asse
– PV = P flege v ersicherung
– Alg = A rbeits l osen g eld
– Alokeit = A rbeits lo sig keit
– DA = D urchführungs a nweisung
– HEGA = H andlungs e mpfehlung/ G eschäfts a nweisung

(Is alles so lang… :smile:

wenn man arbeitslos wird und privat krankenversichert (PKV) ist, wird man vom Arbeitsamt automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angemeldet.

Nö. Das geht gar nicht so ohne Weiteres (im Sinne von „automatisch“).

Es gibt zwei Varianten, wie’s laufen kann, wenn man zuletzt privat versichert war:

1. Man ist schon mind. 5 Jahre privat versichert:
Dann kann man bei irgendeiner(!) gesetzlichen KK die Ausstellung eines Befreiungsbescheides von der GKV beantragen. (Achtung: Als Beginn der der Befreiung muss das Beginndatum der Alokeit eingetragen sein! Ganz wichtig: Ein evtl. bereits vorhandener (älterer) Bescheid reicht nicht aus – egal, wie kurz vor der Alokeit die Befreiung wirksam wurde!!)
Nach Vorlage dieses Befreiungsbescheides übernimmt die AA auch die Beiträge zur PKV, jedoch bis maximal zu dem Betrag, den sie auch an die GKV überweisen würde. (Auch die privaten Pflegeversicherungsbeiträge sowie KV-Beiträge für mitversicherte Kinder werden mit übernommen!)

2. Man ist noch nicht mind. 5 Jahre privat versichert:
Und bekommt dementsprechend auch keinen Befreiungsbescheid, dann muss man sich bei einer gesetzlichen KK anmelden und der AA eine Mitgliedsbestätigung vorlegen, damit diese an die Kasse Beiträge abführen kann.

Für beide Bescheinigungen (Befreiungsbescheid oder Mitgliedsbestätigung) gilt: Wenn möglich bereits zum Alg-Antragsabgabetermin mitnehmen (auch wenn die EZ-Dame das nicht auf der Liste notiert haben sollte…)!

„Bearbeitungszeiten“?

Bei Anmeldung zur GKV:
Wird zusammen mit der abschließenden Alg-Antragsbearbeitung/-Bewilligung (= i. d. R. der Tag der Antragsabgabe) erledigt, also (sofern keine Unterlagen fehlen, die zur Alg-Bewilligung unabdingbar sind!) sehr zügig.

Bei Anmeldung bei einer PKV:
Wenn der Befreiungsbescheid sowie eine Kopie des aktuellen Beitragsbescheides (hier muss kein neuer erstellt werden wie beim Befreiungsbescheid; es reicht der z. Zt. gültige!) schon zusammen mit dem Alg-Antrag abgegeben wird, wird in der Regel auch diese Anmeldung (bzw. hier korrekterweise „erste Abrechnung“) gleich mit erledigt. Und das Programm überweist jeden Monat wieder (am selben Tag wie das Alg, also monatlich rückwirkend!) automatisch die errechnete Summe.
Diese ist solange gültig, bis der Arbeitslose (per Kopie) einen geänderten Beitragsbescheid der PKV vorlegt.

Arbeitslos wg. Kündigung durch Arbeitgeber:
– Wann wird man in der GKV angemeldet (sofort/innerhalb 4 Wochen/nach 5 Wochen)?

Bei abschließender Alg-Bewilligung; s. o. (Ist zu einem früheren Zeitpunkt rein technisch gar nicht möglich.)

– Zahlt man bis zur Anmeldung in der GKV den Beitrag bei der PKV komplett selbst?

Man wird ggf. rückwirkend ab Beginn der Arbeitslosigkeit bei der GKV angemeldet, so dass nahtlos Versicherungsschutz besteht.
Sollte sich aus irgendwelchen Gründen die Antragsbearbeitung längere Zeit hinziehen (worüber man dann umgehend einen Zwischenbescheid erhalten würde), kann man notfalls eine Bestätigung der AA bekommen (oder die rufen die KK an; sowas lässt sich auch gut per Telefon regeln; hab’ ich des Öfteren gemacht :smile:, dass man rückwirkend ab tt.mm.jj angemeldet werden wird und es lediglich an der Antragsbearbeitung hapert. Das akzeptieren die KKs.

– Erfolgt die Anmeldung rückwirkend zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit?

Ja, s. o.
Ausnahme: Eine Sperrzeit tritt ein. Aber dazu kommen wir ja gleich.

Arbeitslos wg. Kündigung durch Arbeitnehmer (es ging was schief mit dem „Anschlussjob“):
– Wann wird man in der GKV angemeldet (sofort/innerhalb 4 Wochen/nach 5 Wochen)?

Gleiche Antworten wie oben.

– Erfolgt die Anmeldung rückwirkend zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit?

Bei GKV (= ohne Befreiungsbescheid ab Alokeitbeginn):
Nein! Erst ab Beginn des 2. Sperrzeitmonats (der im Regelfall auch der Beginn des 2. _Arbeitslosigkeits_monats ist).
Hintergrund: Über den alten AG besteht normalerweise eine gesetzliche KV-Nachversicherungspflicht von einem Monat, so dass, wenn der Arbeitslose auch vorher gesetzlich versichert war, auch hier eine nahtlose KV besteht.
Wenn man also vorher privat versichert war und nun (aus welchen Gründen auch immer man keinen Befreiungsbescheid bekommt) in die GKV muss, bleibt einem nichts anderes übrig, als sich für den ersten Monat freiwillig (sprich: auf eigene Kosten) in der GKV zu versichern, wenn man einen nahtlosen Versicherungsschutz wünscht oder benötigt.

Bei PKV (= mit Befreiungsbescheid ab Alokeitbeginn):
Analog zu o. g. Regelung bei GKV werden auch hier erst ab dem 2. Sperrzeitmonat Beiträge an die PKV abgeführt (auch wenn mir hierzu spontan nicht einfällt, wo diese Vorschrift steht (ist kein Paragraph, sondern in einer DA oder HEGA geregelt; alle anderen Rechtsgrundlagen findest Du am Ende des Textes!).
Da ja keine gesetzliche Nachversicherungspflicht besteht, weil man vorher nicht gesetzlich versichert war, muss der Arbeitslose auch hier den 1. Monat aus eigener Tasche zahlen – hier an sein Versicherungsunternehmen, nicht an eine KK.

– Gibt es eine Abhängigkeit zur sehr wahrscheinlichen Sperre des Arbeitslosengeldes wegen Selbstverschuldens?

Da ich schon von einem Sperrzeitsachverhalt ausgegangen bin, bevor ich diese Frage gelesen habe: siehe oben. :smile:
Oder habe ich einen Aspekt, der Dich noch interessiert, nicht behandelt? Dann bitte nachfragen!

noch das Arbeitsamt auf diese Fragen antworten „konnten“

Wohl an Kollegen aus dem ServiceCenter oder der Eingangszone geraten, oder? :frowning:

Rechtsgrundlagen:

§ 207a SGB III – Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung : http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__207a.html

§ 6 (3a) SGB V – Versicherungsfreiheit (bei dem hier genannten Personenkreis der ab 55-Jährigen wird seitens der AA auch kein Befreiungsbescheid der GKV mehr verlangt!): http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__6.html

§ 8 (3a) SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__8.html

LG
Liza