Hallo Carsten,
hier einige Info’s für Dich:
Kraftfahrthaftpflichtversicherung
Jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem
Pflichtversicherungsgesetz vom 5.4.1965 (PflVG) zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden
verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird.
Aufgabe der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist die „Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen.“
Fahrzeugversicherung
Mit der Fahrzeugteilversicherung (= Teilkaskoversicherung) werden die
nachfolgenden Gefahren gedeckt:
- Brand und Explosion (Definition analog der Feuerversicherung),
- Entwendung (Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch, Unterschlagung),
- Elementarschäden (unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung),
- Wildschaden (Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes),
- Glasbruch,
- Schmorschäden an der Verkabelung durch Kurzschluss.
Die in letzter Zeit durch verstärkte Population von Mardern auch in Städten immer
häufiger hervorgerufenen Schäden durch Marderbisse können im Rahmen von
Deckungserweiterungen mitversichert werden. Einige Versicherer bieten dies generell
innerhalb ihrer Tarifbestimmungen an.
Die Fahrzeugvollversicherung (= Vollkaskoversicherung) umfasst den
Deckungsbereich der Teilkaskoversicherung und bietet darüber hinaus
Versicherungsschutz für Schäden durch
- Unfall (ein unmittelbar, von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt
einwirkendes Ereignis),
- Mut- und böswillige Beschädigung (Vandalismus) durch Dritte,
- Reifenschäden (werden nur ersetzt, wenn durch das Schadenereignis gleichzeitig
auch andere ersatzpflichtige Schäden am Fahrzeug entstanden sind).
Innerhalb der Fahrzeugversicherung sind reine Brems-, Bruch- und Betriebsschäden
nicht versichert. Dies führt aus Unkenntnis des Versicherungsnehmers häufig zu
Problemen im Schadensfall.
Rechtsschutzversicherung
Im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes ist der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes
Landfahrzeugs sowie Anhängers, das entweder bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen ist, versichert. Voraussetzung für den Anspruch
auf Rechtsschutz ist, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles auf
den Versicherungsnehmer zugelassen ist. Gleichermaßen besteht Anspruch auf
Rechtsschutz für zulassungsfreie und auf den Namen des Versicherungsnehmers mit
einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge, dagegen besteht im kein Versicherungsschutz für zulassungsfreie und nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge.
Versicherungsschutz besteht:
- für den Versicherungsnehmer als Eigentümer und Halter jedes bei
Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen
Fahrzeugs,
- für den Versicherungsnehmer als Eigentümer und Halter jedes auf seinen Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeugs,
- für den Versicherungsnehmer als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu
Lande sowie Anhängers,
- für den Versicherungsnehmer als berechtigter Fahrer fremder Fahrzeuge sowie
als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer,
- für die berechtigten Fahrer der oben genannten Fahrzeuge.
Versicherte Leistungsarten
- Schadenersatz Rechtsschutz. Darunter ist Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu verstehen.
- Vertrags-Rechtsschutz. Darunter ist die Wahrnehmung von Interessen aus
schuldrechtlichen Verträgen zu verstehen.
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten.
- Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen.
- Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
Das sollte erst mal reichen - oder!?
Gruß
WALTER