Autoradio mit Mängeln

Hallo,

ich würde gerne eine Meinung zu folgendem möglichen Sachverhalt wissen:
Ein Kunde kauft bei einem Lebensmitteldiscounter ein Autoradio, das kurzzeitig dort verkauft wird. Nach kurzer Zeit (

Laut §437 BGB hat doch der Käufer die Wahl

Das scheint auf den ersten Blick so zu sein, doch die Wahrheit lautet: Der Verkäufer hat ein vorrangiges Recht, es mit einer Nachbesserung zu versuchen. Das ergibt sich daraus, dass für die anderen Ansprüche, die aus § 437 BGB folgen, eine Fritsetzung (Frist zur Nachbesserung) erforderlich ist. Sie können also grundsätzlich nur dann geltend gemacht werden, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist.

Für den Fall der Sachmangelhaftung ergeben sich Ausnahmen vom Fristsetzungserfordernis zwar aus § 440 BGB. Darin steht aber nicht, dass der Verkäufer, nur weil der Mangel eine ganze Produktserie betrifft, des Rechts auf den Nachbesserungsversuch verlustig wird. Es mag ja sein, dass der Mangel für das Gerät typisch ist und sehr viele dieser Geräte betrifft oder sogar alle - das heißt aber ja nicht, dass er nicht u. U. beseitigt werden kann.

Levay

Ist auch irgendwo definiert, wie lange diese Frist für die Nachbesserung sein muss?
Was ist mit Auslagen (z.B. Porto), die für den Transport zum Service-Center anfallen? Laut §439 Abs. 2 hat der Verkäufe u.a. für die Transportkosten aufzukommen. Was jedoch, wenn der sich weigert? Oder wenn er vom Käufer verlangt, die Portokosten auszulegen und sie später zurückzuzahlen?
Und was ist in §439 Abs. 2 mit Wegekosten gemeint? Etwas Kosten, die entstehen, um die mangelhafte Warte zur Post zu bringen?

Danke für die Antworten

Ist auch irgendwo definiert, wie lange diese Frist für die
Nachbesserung sein muss?

Es gibt keine starren Fristenregelungen. Der Verkäufer muss seine Leistungshandlung grundsätzlich schon vorbereitet haben und sofort anfangen. Dann muss die Frist „angemessen“ sein. Das ist eine reine Wertungsfrage.

Was ist mit Auslagen (z.B. Porto), die für den Transport zum
Service-Center anfallen? Laut §439 Abs. 2 hat der Verkäufe
u.a. für die Transportkosten aufzukommen. Was jedoch, wenn der
sich weigert?

Wie das so ist im Rechtsleben: Dann verzichtet man entweder auf die Leistung oder man beantragt einen Mahnbescheid oder man erhebt Klage. Mehr Möglichkeiteb gibt es ja nicht.

Oder wenn er vom Käufer verlangt, die
Portokosten auszulegen und sie später zurückzuzahlen?

Gute Frage, nächste Frage. Ich wüsste spontan nicht, was den Verkäufer zur Vorleistung zwingen würde.

Und was ist in §439 Abs. 2 mit Wegekosten gemeint? Etwas
Kosten, die entstehen, um die mangelhafte Warte zur Post zu
bringen?

So was dürfte dazugehören, ja.

Levay

Der Verkäufer verweist an das Service-Center des Herstellers
mit dem Hinweis des Rechts auf zweimalige Nachbesserung.

Hallo,

erster Fehler: man muss sich nicht an den Hersteller verweisen lassen!
Vertragspartner ist der Verkäufer und dieser hat Gewährleistung für
Sachmängel zu leisten. Insoweit kann man die Kaufsache im Laden abgeben
und auf Nacherfüllung bestehen. Alles andere muss man nicht über sich
ergehen lassen!!!

mfg vom

showbee

Na ja, ein Recht haben, ist das eine. Aber ob es wirklich ein Fehler war, sich auf den Hersteller verweisen zu lassen? Ich habe schon immer lieber mit dem Hersteller geredet als mit einem Verkäufer. Ansichtssache, ob das ein Fehler war. Bei aller Liebe zu Jura - den Blick fürs Leben darf man auch nicht verlieren.

Fehler war, sich auf den Hersteller verweisen zu lassen? Ich
habe schon immer lieber mit dem Hersteller geredet als mit
einem Verkäufer. Ansichtssache, ob das ein Fehler war. Bei

Direkter Kontakt mit dem Hersteller hat sicherlich Vorteile, aber kann auch Nachteile haben. Ich hatte vor ca. 1 Jahr mal ein defektes Babyphon und wollte das (innerhalb der Gewährleistungsfrist) vom Verkäufer instandgesetzt bekommen. Habe das Gerät dort gelassen. Nach 2 Wochen haben die das Gerät noch nicht mal eingeschickt gehabt. Die haben es irgendwie nicht gepeilt und mich dann gebeten, das selbst zu regeln - was ich dann auch gemacht habe. Habe also alles direkt mit derm Hersteller gemacht. Mangel behoben - alles ok. Aber nur kurz, denn ein anderes Problem tauchte kurz später auf. Und der Verkäufer meinte, wenn ich die Gewährleistungsabwicklung einmal direkt mit dem Hersteller vorgenommen hätte, wäre er nicht mehr in Pflicht. Und was soll ich sagen - das wurde mir von 2 Anwälten bestätigt. Kann sein, dass ich da jetzt was vergessen habe, aber so ungefähr war das.
Also in Zukunft mache ich alles nur noch direkt mit dem Verkäufer - auch wenns länger dauert.

erster Fehler: man muss sich nicht an den Hersteller verweisen
lassen!
Vertragspartner ist der Verkäufer und dieser hat
Gewährleistung für
Sachmängel zu leisten. Insoweit kann man die Kaufsache im
Laden abgeben
und auf Nacherfüllung bestehen. Alles andere muss man nicht
über sich ergehen lassen!!!

Heisst das, dass man das Gerät auch direkt in der Filiale abgeben kann oder muss man sich damit abfinden, dass die sagen, man soll sich an die Zentrale wenden?

Hallo,

Na ja, ein Recht haben, ist das eine. Aber ob es wirklich ein
Fehler war, sich auf den Hersteller verweisen zu lassen?

Ich wollte das nur aus Klarstellung nochmals deutlich machen. Es ist nämlich gängige Masche der Verkäufer erstmal auf Hersteller und Garantie zu weisen („ich kann da nix machen“). Ob das hier sinnvoll ist (Einzelfallprüfung) kann man wohl nicht sagen, mag sein, mag nicht sein. Aber es ist interessant seine Rechte zu kennen. Und gerade wenn es Ärger gibt rund um eine Einschickung zum Hersteller, dann ist es toll, wenn man weiss das man die Kaufsache direkt beim Verkäufer im Laden zurücklassen kann und nach nichterfolgter Nacherfüllung Recht auf Schadenersatz & Rücktritt hat.

Ich
habe schon immer lieber mit dem Hersteller geredet als mit
einem Verkäufer. Ansichtssache, ob das ein Fehler war.

Naja, kommt auf den Fall an. Bei einem Fön mag das wohl gehen, aber einen Laptop verschicke ich ungern direkt in eine Konzernzentrale. Da geb ich das Teil lieber beim Verkäufer ab (gegen Empfangsbekenntnis) und wenn der was verbockt hab ich gleich meinen Mann!

Bei
aller Liebe zu Jura - den Blick fürs Leben darf man auch nicht
verlieren.

Bei aller Liebe zum wahren Leben nach Jura - den Blick aufs rechtlich mögliche nicht verlieren und auch mal vollständig aufzeigen. Wie du an der Nachfrage ersehen kannst, ist die Herstellerverweisung gerade wohl nicht im Sinne des Kunden. Und insoweit wir hier ein abstraktes Diskussionsforum sind, sollte man abstrakt schreiben und dazu gehört Vollständigkeit!

Mfg vom

showbee

Heisst das, dass man das Gerät auch direkt in der Filiale
abgeben kann oder muss man sich damit abfinden, dass die
sagen, man soll sich an die Zentrale wenden?

Hallo,

direkt in der Filiale möglich!

der showbee

Direkter Kontakt mit dem Hersteller hat sicherlich Vorteile,
aber kann auch Nachteile haben.

Das bestreite ich gar nicht. Ich halte es aber für falsch zu sagen, es sei (per se) ein Fehler, wenn man sich an den Hersteller wendet. Meiner Erfahrung entspricht das nicht.

Levay