Autounfall!

Ich habe da ein kleines juristisches Problem und bitte um eine kurze Stellungnahme:

  • A, B, C sitzen in einem Auto und kollidieren kurz mit dem Auto des D
  • Es entsteht ein leichter Sachschaden
  • A, der fahrer, weiss, dass er schuld hat aber stellt den verlauf gegenüber D so dar, als habe dieser seinen Wagen berührt
  • A überredet die Beifahrer B und C daraufhin bei der Versicherung auszusagen, dass D ihm in die seite gefahren sei.
  • Dabei geht A davon aus, dass B sehr wohl mitbekommen hat, wie sich der unfall abgespielt hat, während er von C annimmt, dass dieser den Unfall garnicht recht mitbekommen hat.
  • B hat den Unfall jedoch garnicht mitbekommen, sagt nun jedoch zu A, das er sich genau daran erinnern könne, so wie A es beschrieben hat
  • C hat jedoch mitbekommen,d ass eigentlich der A den Unfall verschuldet hat, schweigt jedoch.
  • Als D zur Versicherung geht sagt A unter benennnung von B udn C aus, dass D schuld hat.
  • B und C lügen vor Gericht, bleiben Unvereidigt, D wird als gesamtschuldner verurteilt.

Welche §§ kommen in betracht für A, B und C?

Strafrecht?
Hallo!

Nachfrage: geht es um die strafrechtliche Beurteilung?

Gruß
Tom

hallo Tom!

Ja, es geht um ein strafrechtliches Problem!

Gruss

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Seitens
A Anstiftung §26 StGB zur Falschaussage §153 STGB sowie
A Betrug §263StGB
seitens
b + c Beihilfe (§27) zum Betrug §263 und Falschaussage. §153StGB
Vergehen 3 Monate
mit Eidesleistung wäre Verbrechen 1Jahr Mindeststrafe §154

Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

ein paar kleine Korrekturen :

Seitens
A Anstiftung §26 StGB zur Falschaussage §153 STGB sowie
A Betrug §263StGB

Die Mitfahrer sollten ja, wenn ich das richtig verstanden habe, zunächst nur der Versicherung die Unwahrheit sagen. Da zieht der 153 nicht. Für A ist das Betrug und zweifache Anstiftung zum Betrug.

seitens
b + c Beihilfe (§27) zum Betrug §263 und Falschaussage.
§153StGB
Vergehen 3 Monate

Mindeststrafe !

Hinzu kommt evtl. für C noch §258 (Strafvereitelung), aber das wäre etwas gewagt. Kann sein, dass das nicht separat angeklagt wird. Wenn er mit A verwandt, verschwägert oder verlobt ist, ist das straffrei.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hi,

ein paar kleine Korrekturen :

Seitens
A Anstiftung §26 StGB zur Falschaussage §153 STGB sowie
A Betrug §263StGB

Die Mitfahrer sollten ja, wenn ich das richtig verstanden
habe, zunächst nur der Versicherung die Unwahrheit sagen.

======================
Nein, die haben vor Gericht ausgesagt
Das ist 153StGB
Natürlich in beiden Fällen.

zieht der 153 nicht. Für A ist das Betrug und zweifache
Anstiftung zum Betrug.

seitens
b + c Beihilfe (§27) zum Betrug §263 und Falschaussage.
§153StGB

Vergehen 3 Monate Mindeststrafe ist klar.

Hinzu kommt evtl. für C noch §258 (Strafvereitelung), aber das
wäre etwas gewagt. Kann sein, dass das nicht separat angeklagt
wird. Wenn er mit A verwandt, verschwägert oder verlobt ist,
ist das straffrei.

Unverständlich §258 StGB??? mich nicht nachvollziehbar erläutern Bitte

Johannes.

Gruss Hans-Jürgen
***

Auch hi,

nein, A hat sie zunächst angestiftet, vor der Versicherung zu lügen, dort zieht der 153 nicht. Wenn er sie auch zum Lügen vor Gericht angestiftet hat, zieht 153, sonst nicht.
Dass B und C nach 153 bestraft werden, ist ja klar. Es ging in dem Zusammenhang nur um die Anstifter-Strafe für A.

§258 sagt aus (verkürzt)
Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

C hat ja versucht, die Betrugs-Bestrafung von A zu vereiteln. Nach meinem Rechtsempfinden muss man etwas tun, um zu vereiteln, C schweigt ja nur. Andererseits kann man durch Unterlassen genauso Täter sein.
Wie gesagt, ob der 258 anwendbar ist, bin ich mir nicht sicher.

Gruss Hans-Jürgen
***

Vielen Dank schon mal für die Antworten! Es erscheint mir jedoch etwas zu eindeutig, gibt es keine kritischen Stellen eurer Meinung nach, die es bedürfen, genauer besprochen zu werden? Unterschiedliche Meinungen der Rechtssprechung eben?

Ganz so einfach ist das nicht…

Ich habe da ein kleines juristisches Problem und bitte um eine
kurze Stellungnahme:

  • A, B, C sitzen in einem Auto und kollidieren kurz mit dem
    Auto des D
  • Es entsteht ein leichter Sachschaden
  • A, der fahrer, weiss, dass er schuld hat aber stellt den
    verlauf gegenüber D so dar, als habe dieser seinen Wagen
    berührt
  • A überredet die Beifahrer B und C daraufhin bei der
    Versicherung auszusagen, dass D ihm in die seite gefahren sei.
  • Dabei geht A davon aus, dass B sehr wohl mitbekommen hat,
    wie sich der unfall abgespielt hat, während er von C annimmt,
    dass dieser den Unfall garnicht recht mitbekommen hat.
  • B hat den Unfall jedoch garnicht mitbekommen, sagt nun
    jedoch zu A, das er sich genau daran erinnern könne, so wie A
    es beschrieben hat
  • C hat jedoch mitbekommen,dass eigentlich der A den Unfall
    verschuldet hat, schweigt jedoch.
  • Als D zur Versicherung geht sagt A unter benennnung von B
    udn C aus, dass D schuld hat.
  • B und C lügen vor Gericht, bleiben Unvereidigt, D wird als
    gesamtschuldner verurteilt.

Welche §§ kommen in betracht für A, B und C?

Seitens
A Anstiftung §26 StGB zur Falschaussage §153 STGB sowie
A Betrug §263StGB

Die Anstiftung zur Falschaussage steht so nicht im Sachverhalt - da steht er sagt ihnen was sie bei der Versicherung sagen sollen.
Fraglich ist auch ob sich der Irrglaube des A auswirkt, D wüßte nicht was passiert ist. Wäre sicher zu diskutieren.
Fraglich ist auch ein Aussagedelikt des A - darf man im Zivilgerichtsverfahren als Beteiligter lügen? Er ist ja nicht Angeklagter im Strafgerichtsverfahren soweit ich verstanden hab.

seitens
b + c Beihilfe (§27) zum Betrug

Fraglich ist hier der Vorsatz des B, der gar nicht weiß, das A betrügen will, da er den echten Unfallhergang nicht mitbekam. Hat A ihm den echten Unfallhergang geschildert und gesagt, dass er betrügen möchte? - steht hier nicht.

§263 und Falschaussage.
§153StGB
Vergehen 3 Monate
mit Eidesleistung wäre Verbrechen 1Jahr Mindeststrafe §154

Insgesamt sind hier mE einige Probleme verborgen, die sich anhand dieser kurzzusammenfassung nicht auf den ersten Blick erkennen lassen.
Leider bin ich auch nicht mehr 100% fit in diesen Strafrechtsproblemen :wink:.

M.

Ist das nicht eine klassische Aufgabenstellung eines kleinen Scheins im Strafrecht, sprich Hausarbeit?

Egonist

Die Anstiftung zur Falschaussage steht so nicht im Sachverhalt

  • da steht er sagt ihnen was sie bei der Versicherung sagen
    sollen.

Der A redet sozusagen auf sie ein udn sagt ihnen,d ass der D doch den Unfall verschuldet habe und sie deises doch acuh vor Gericht udn Versicherung sagen könnten.

Fraglich ist hier der Vorsatz des B, der gar nicht weiß, das A
betrügen will, da er den echten Unfallhergang nicht mitbekam.
Hat A ihm den echten Unfallhergang geschildert und gesagt,
dass er betrügen möchte? - steht hier nicht.

Nein, der B glaubt sich plötzlich zu erinnern, dass der Unfall so passsiert ist, wie es der A sagte ohne dass er es aber genau gesehen hat.

Die Anstiftung zur Falschaussage steht so nicht im Sachverhalt

  • da steht er sagt ihnen was sie bei der Versicherung sagen
    sollen.

Der A redet sozusagen auf sie ein udn sagt ihnen,d ass der D
doch den Unfall verschuldet habe und sie deises doch acuh vor
Gericht udn Versicherung sagen könnten.

Naja das ist entscheidend - er erweckt also bei B den Eindruck D habe tatsächlich den Unfall verursacht, er sagt nicht wies wirklich war, fällt ein Vorsatz bei B weg, bzw muß ausführlich diskutiert werden.
Außerdem kann hier noch das Problem D weiß alles, B nichts eine Rolle spielen.

Fraglich ist hier der Vorsatz des B, der gar nicht weiß, das A
betrügen will, da er den echten Unfallhergang nicht mitbekam.
Hat A ihm den echten Unfallhergang geschildert und gesagt,
dass er betrügen möchte? - steht hier nicht.

Nein, der B glaubt sich plötzlich zu erinnern, dass der Unfall
so passsiert ist, wie es der A sagte ohne dass er es aber
genau gesehen hat.

Das ist was bei der Falschaussage. Objektiver/Subjektiver tatbestand. er glaubt subjektiv die Wahrheit zu sagen, lügt jedoch objektiv, gibts verschiedene Theorien. Hab mal ne Hausarbeit darüber geschrieben ist aber schon über 5 jahre her, das krieg ich nicht mehr zusammen und ich hatte auch nur 5 Punkte :wink:.
Da wirst Du wohl doch ausführlich die Literatur bemühen müssen - es sind auf jeden Fall mehr Probleme als man auf den ersten Blick glaubt.

M.

Hallo!

Vielen Dank schon mal für die Antworten! Es erscheint mir
jedoch etwas zu eindeutig, gibt es keine kritischen Stellen
eurer Meinung nach, die es bedürfen, genauer besprochen zu
werden? Unterschiedliche Meinungen der Rechtssprechung eben?

Du bist neu hier sehe ich. Die meisten hier sind keine Juristen, daher wirst du solche wirklichen juristischen Diskussionen und Austausch hier nicht führen können, ich würde das auch öfter gerne tun, kommt aber eben nur selten vor. Mike hat schon mE jedenfalls einen der Knackpunkte angesprochen.

Ich kann dir leider den Fall auch nicht genau lösen, weil es um mehrere Tatbeteiligte geht und das diesbezügliche deutsche Teilnahmesystem (zum Leidwesen der deutschen Jurastudenten) viel komplizierter ist als das Österreichische funktionale Einheitstätersystem. Ich würde mich daher da auf das juristische Glatteis begeben.

Ich habe auch denn Sachverhalt noch nicht genau durchschaut. Glaubt B jetzt die Wahrheit zu sagen als er lügt (diesfalls würde B nicht vorsätzlich handeln, was im deutschen Strafrecht bezüglich der Anstiftung kompliziert wird -> Stichwort mittelbare Täterschaft), oder hält er es ernstlich für möglich und findet sich damit ab, dass er lügt (dann hätten wir dolus eventualis), weil er etwas nachplappert, was vorgesagt wird.

Ich würde in einem Lehrbuch des Allgemeinen Teiles mal so die Gebiete mehrere Tatbeteiligte und Irrtum nachlesen, es handelt sich im Prinzip um einen strafrechtlichen Standardübungsfall, wie man ihn auf der Uni macht.

Gruß
Tom

Auch hi,

nein, A hat sie zunächst angestiftet, vor der Versicherung zu
lügen,

Das ist Beihilfe zum Betrug. Irrtumserregung beim Opfer.
Das Opfer verfügt nicht über sein Vermögen, das tut das Gerricht als undoloses Werkzeug!!!

Anschließend vor Gericht gelogen ist §153StGB

Lügen bei der Versicherung ist Beihilfe zum Betrug. (Vortatbeteiligung)

Wenn er sie auch zum Lügen
vor Gericht angestiftet hat, zieht 153, sonst nicht.
Dass B und C nach 153 bestraft werden, ist ja klar. Es ging in
dem Zusammenhang nur um die Anstifter-Strafe für A.

Johannes

§258 sagt aus (verkürzt)
Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt,
daß ein anderer dem Strafge
C hat ja versucht, die Betrugs-Bestrafung von A zu vereiteln.
Nach meinem Rechtse
Wie gesagt, ob der 258 anwendbar ist, bin ich mir nicht
sicher.

Definitiv NICHT!

§258 geht nicht wenn der Täter an der Vortat beteiligt war.
Johannes

Gruss Hans-Jürgen
***

Du bist neu hier sehe ich. Die meisten hier sind keine
Juristen, daher wirst du solche wirklichen juristischen
Diskussionen und Austausch hier nicht führen können, ich würde
das auch öfter gerne tun, kommt aber eben nur selten vor. Mike
hat schon mE jedenfalls einen der Knackpunkte angesprochen.

Ich kann dir leider den Fall auch nicht genau lösen, weil es
um mehrere Tatbeteiligte geht und das diesbezügliche deutsche
Teilnahmesystem (zum Leidwesen der deutschen Jurastudenten)
viel komplizierter ist als das Österreichische funktionale
Einheitstätersystem. Ich würde mich daher da auf das
juristische Glatteis begeben.

Ich habe auch denn Sachverhalt noch nicht genau durchschaut.
Glaubt B jetzt die Wahrheit zu sagen als er lügt (diesfalls
würde B nicht vorsätzlich handeln, was im deutschen Strafrecht
bezüglich der Anstiftung kompliziert wird -> Stichwort
mittelbare Täterschaft), oder hält er es ernstlich für möglich
und findet sich damit ab, dass er lügt (dann hätten wir dolus
eventualis), weil er etwas nachplappert, was vorgesagt wird.

Ich würde in einem Lehrbuch des Allgemeinen Teiles mal so die
Gebiete mehrere Tatbeteiligte und Irrtum nachlesen, es handelt
sich im Prinzip um einen strafrechtlichen Standardübungsfall,
wie man ihn auf der Uni macht.

Also B hat nichts von dem Unfall gesehen, er glaubt lediglich sich nach der Schilderung des A erinnern zu können, dass der Unfall so passiert ist, wie er (A) es sagte. Er glaubt also weniger , dass er lügt, sondern nur,dass er sich auf einmal erinnern kann dank der Schilderungen des A. Dann liegt bei ihm ja ein Irrtum vor, oder?

Ich verstehe den Aufbau der von euch beschriebenen Lösung noch nicht wirklich. Bei a würdet ihr also um genau zu sein 1.„Anstiftung zur Falschaussage, §§ 153, 26“ und dann 2." Anstiftung zum betrug, §§ 263, 26" prüfen? Oder muss der Betrug nach § 263 StGB als dritter Punkt auch noch geprüft werden für A? Er begeht doch einerseits einen betrug udn stiftet auch noch welche zu diesem an.

Und noch eine Frage: Da mehrere Beteiligte an der Tat mitwirken , muss dieses natürlich besprochen werden aber handelt der C nicht eher als Mittäter,da er den Unfall gesehen hat und trotzdem lügt, während B eher als Werkzeug von A benutzt wird, um den Betrug zu vollenden sozusagen?

Wirklich komplizierter, als er aussieht, dieser Fall.

Hallo!

Also B hat nichts von dem Unfall gesehen, er glaubt lediglich
sich nach der Schilderung des A erinnern zu können, dass der
Unfall so passiert ist, wie er (A) es sagte. Er glaubt also
weniger , dass er lügt, sondern nur,dass er sich auf einmal
erinnern kann dank der Schilderungen des A. Dann liegt bei ihm
ja ein Irrtum vor, oder?

Er täuscht nicht vorsätzlich, da er glaubt die Wahrheit zu sagen. (Beim Tatbildirrtum geht es im Prinzip ja eh nur um den Vorsatz). Komplizierter wird dann im deutschen Strafrecht die Beurteilung der Anstiftung durch A, weil B nicht vorsätzlich gehandelt hat (das geht in D glaube ich irgendwie mit der mittelbaren Täterschaft oder so). Diese beiden Punkte müssten sicherlich behandelt werden.

Ich verstehe den Aufbau der von euch beschriebenen Lösung noch
nicht wirklich. Bei a würdet ihr also um genau zu sein
1.„Anstiftung zur Falschaussage, §§ 153, 26“ und dann 2."
Anstiftung zum betrug, §§ 263, 26" prüfen? Oder muss der
Betrug nach § 263 StGB als dritter Punkt auch noch geprüft
werden für A? Er begeht doch einerseits einen betrug udn
stiftet auch noch welche zu diesem an.

Da stimme ich dir zu. Geprüft werden muss es ohnehin auf der Uni auf jeden Fall, wenn du die Strafbarkeit auch verneinst (ganz wichtig!!). Alles was irgendwie im entferntesten sein könnte, muss man im Strafrecht prüfen. Ich würde auch sagen, dass sowohl Betrug als auch zweimal Anstiftung vorliegt, da A ja auch selbst eine Täuschungshandlung setzt.

Wirklich komplizierter, als er aussieht, dieser Fall.

Nein, der sieht schon kompliziert genug aus, wie ein Standardfall auf der Uni, die ganzen juristischen Feinheiten kann aber ein Laie klarerweise nicht erkennen.

Gruß
Tom

Hallo!

Das ist Beihilfe zum Betrug. Irrtumserregung beim Opfer.
Das Opfer verfügt nicht über sein Vermögen, das tut das
Gerricht als undoloses Werkzeug!!!

Tatsächlich ein sehr guter Einwand! Es handelt sich wahrscheinlich nur um versuchten Betrug, da die Versicherung ja nicht über ihr Vermögen verfügt hat.

Lügen bei der Versicherung ist Beihilfe zum Betrug.
(Vortatbeteiligung)

Das verstehe ich nicht, denn der der lügt, begeht die Täuschungshandlung.

Gruß
Tom

Hallo!

Das ist Beihilfe zum Betrug. Irrtumserregung beim Opfer.
Das Opfer verfügt nicht über sein Vermögen, das tut das
Gerricht als undoloses Werkzeug!!!

Tatsächlich ein sehr guter Einwand! Es handelt sich
wahrscheinlich nur um versuchten Betrug, da die Versicherung
ja nicht über ihr Vermögen verfügt hat.

Lügen bei der Versicherung ist Beihilfe zum Betrug.

(Vortatbeteiligung) geht da um die Unterscheidung ob Begünstigung
oder Beihilfe vorliegt wie von (weis den Namen jetzt nicht) behauptet
wenn an der Vortat beteilgt dann Beihilfe wenn nciht an der Vortat beteiligt begünstigung.

Johannes

Das verstehe ich nicht, denn der der lügt, begeht die
Täuschungshandlung.

Gruß
Tom