Autounfall

Hallo,

folgender Fall, A ist B reingefahren.
Sachlage klar, A ist schuld.
B wollte das Auto aber zu der Zeit auch verkaufen. (Wert des Autos vor dem) unfall ca. 2500 €)
Der Schaden belief sich auch auf diesen Betrag, das Fahrzeug ist somit ein wirtschaftlicher Totalschaden.
Da das Auto aber noch fahrbereit ist und der Schaden äußerlich nicht sichtbar ist, wurde das Auto trotzdem unter Angabe des Schadens zum verkauf angeboten.
Ein Käufer wollte trotz des Schadens auch noch 2500 € für das Auto hinlegen und hat das Auto dann erworben.
Jetzt bekommt B einen Brief von As Versicherung. Diese hat einen Käufer gefunden der für das Fahrzeug 1700 € bietet und das Fahrzeug nun abgeholt werden soll. Die Versicherung will dann nur noch den Betrag von 800 € zahlen.
Da B das Auto aber an einen Käufer f. 2500 € verkauft hat, kann die Versicherung nun sagen, ok, dann hat B ja den Schaden raus, oder muss die Versicherung trotzdem für den Schaden aufkommen ?

Was passiert wenn B sagt er hat das Auto nicht verkauft sondern verschenkt ? (da es ja nichts mehr wert ist lt. gutachten)
Muss die versicherung dann zahlen ?

Abrechnung auf Totalschadenbasis bedeutet: Wiederbeschaffungswert vor Unfall abzgl. Restwert. Die Versicherung darf anerkanntermaßen höhere Restwertgebote nachweisen als vom SV festgestellt. Der Geschädigte muß jedoch nicht an die Versicherung verkaufen, sondern kann und muß sich dann mit dem Differenzwert zufriedengeben. Die Versicherung muß also nur den Differenzwert als Schden zahlen. Dazu kommen dann noch die div. Nebenkostgen (Nutzungsentschädigung, Unkostenpauschale, Ummeldungskosten etc.)

Ich sollte vielleicht noch erwähnen, dass B den Schaden bei dem Händler abgetreten hat, bei dem er sein neues Auto gekauft hat.
Muss sich nun der Händler darum kümmern sein Geld zu bekommen ?

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Es handelt sich um eine Sicherungsabtretung. Händler dürfen die Schadenersatzansprüche nicht bei der Versicherung eintreiben, sondern nur den Forderungsübergang anzeigen. Für die Zahlung des Kaufpreises und die Geltendmachung des Schadens bleibt der Kunde/Geschädigte verantwortlich. Schreiben Sie der Versicherung, daß der Differenzbetrag an den Händler überweisen werden soll. Die Nebenkosten verbleiben Ihnen sowieso selbst und sollten sinnvollerweise auch geltend gemacht werden. Nach Verkehrsunfällen darf immer ein Anwalt eingeschaltet werden, dessen Gebühren dann vom Schädiger zu erstatten sind.