Autounfall mit Fußgänger

Hallo an alle…

und zwar ist folgendes passiert.

Beteiligter A mit mit meinem Auto in in eine Fußgängerzone hineingefahren (für Autos usw. erlaubt). Zwei Fußgänger sind auf der Straße gegangen und als Sie den Beteiligten A kommen gesehen habe sind Sie ein stück zu Seite gegangen. Als der Beteiligte A dann neben den Füßgängern war ist einer der beiden Fußgänger (Beteiligter B) ein stück auf meinem Auto zugekommen (Straße ist sehr eng) und somit hat der Beteiligte A Ihn mit seinem Spiegel getroffen. Beteiligter A hat gleich angehalten und seine Scheibe runter gemacht, daraufhin hat der Beteiligte B dem Beteiligten A gleich beschimpft und hat die Andeutung gemacht Ihn zu schlagen. Nach der Auseinandersetzung sind die beiden Fußgänger weiter gegangen. Achso eine Familie mit dem Fahrrad ein stück weiter vor den fußgängern die haben die gleiche Aussage gemacht wie die anderen beiden, können es aber garnicht gesehen haben. Der Beteiligte A hat dann seine Fahrt auch fortgesetzt. 2 Stunden später stand die Polizei bei dem Beteiligten A vor der Tür und meinten er hätte einen Unfall verursacht und Fahrerflucht begangen. Er wäre auf die Füßgänger absichtlich zugefahren usw. Er musste dann mit auf die Wache.

Mit was für folgen muss der Beteiligte A rechnen? Führerschein weg ja o. nein? Wenn ja wie lange zirka?
Passiert überhaupt etwas?
Wäre das dann Fahrerflucht?

Fahrerflucht entspricht dem §142 StGB „Unerlaubtes entfernen vom Unfallort“. Zur Verwirklichung des Tatbestandes muss man sich vom Unfallort entfernt haben, bevor Feststellungen zur eigenen Person getroffen werden konnten.
Wenn die Fußgänger einfach weitergegangen sind, ohne die Personalien feststellen zu wollen, sind keine feststellungsbereiten Personen mehr vor Ort, dann wäre das keine Unfallflucht.
Der A hört sich für mich aber sehr scheinheilig an. Solche Reaktionen der Fußgänger kommen nicht von ungefähr. Insbesondere ist wichtig, dass der A nicht die Personalienangabe verweigert hat.

Die Fahrerlaubnis dürfte eigentlich aber nicht entzogen werden. Das wäre nur bei:
unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist
der Fall.

Wenn die Fußgänger einfach weitergegangen sind, ohne die
Personalien feststellen zu wollen, sind keine
feststellungsbereiten Personen mehr vor Ort, dann wäre das
keine Unfallflucht.

Doch - und zwar hätten die Fußgänger diese begangen.

Doch - und zwar hätten die Fußgänger diese begangen.

Vorausgesetzt, der Autofahrer hätte auch deren Personalien haben wollen, ja.
Aber darum ging es glaub ich nicht…

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