Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
(…)
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Und jetzt erklärst Du mir bitte, auf welcher Grundlage jemand mit Wohnsitz im Inland
haben sollte.
Und nein, das hat nichts mit Melderecht zu tun. Und auch nicht damit, dass irgendwo im GG stünde, dass deutsches Recht für Nicht-EU-Ausländer ohne Aufenthaltstitel nicht gälte.
Du bist dran.
MM