Liebe Leute,
Mir fuhr kürzlich jemand im Parkhaus ins Auto. Schuldfrage völlig geklärt (der Unfallgegner zahlt), nach erstem Eindruck nicht viel kaputt. Versicherung: Wir brauchen nur die Rechnung der Werkstatt, oder einen Kostenvoranschlag. Ich schickte den Kostenvoranschlag mit zwei Polaroits: 1969,- DM Werkstattkosten + Nutzungsausfall von 2 Tagen = 2200,- DM. Zugegeben, auf den Bildern konnte man nur wenig erkennen. Jetzt die Frage:
Man rief mich gestern an, ein Sachverständiger wollte, weil auf den Fotos nicht viel zu erkennen war, das Auto mal sehen.
Ich fragte, ob ich nicht selbst einen Gutachter beauftragen könne. Man gab mir keine eindeutige Antwort, man wolle doch nur mal eben gucken, blabla. Ich habe aber den Eindruck, daß eben doch ein Gutachter kommt, man mir aber nicht klar sagen wollte, daß ich den auch beauftragen könnte. Ich hatte den Eindruck, daß man mir was unterjubeln wollte. Ab welcher Schadenssumme wird denn ein Gutachter bezahlt, bzw. notwendig ? Falls man mir einen Gutachter verweigert, muß ich dann den Allianz-„Sachverständigen“ zulassen, oder kann ich drauf bestehen, daß bezahlt wird ? Laßt mich mal einen Satz los werden: Es geht anscheinend bei Versicherungen nie ohne Ärger ab. Immer wieder hat man das Gefühl, daß eine ein Recht vorenthalten wird, daß man evtl. über den Tisch gezogen wird. Ich möchte noch ne Frage anschließen: Ich habe eine Menge Versicherungen bei besagter Allianz. Dieser kleine Fall fängt aber gerade an, mein Vertrauensverhältnis zu diesem Laden zu stören. Kann ich auf Grund dieser Tatsache Versicherungsverträge kündigen ? Man kann doch immer im Schadensfall kündigen. Ist das Vertragsabhängig ?
Ach ja, noch was: was ist den die Schadenssumme bei sonem Unfall:
Was die Werkstatt auf der Rechnung hat, oder auch der Nutzungsausfall ? Also 1968,- oder 2200,- DM ?
Gruß, Stephan
Hi Stephan,
nach deiner Schilderung ist der Unfallgegner eindeutig schuld und damit schadenersatzpflichtig.
Du kannst selbst einen Sachverständigen auswählen und beauftragen. Die gegnerische Versicherung muß den Gutachter zwingend bezahlen.
Es gibt eine Schadenminderungspflicht, die auch den Geschädigten betrifft. Demnach sollte man auf einen Gutachter verzichten, wenn der Schaden geringer als voraussichtlich DM 1.000,- beträgt. Dann reicht auch ein Kostenvoranschlag oder eine Rechnung.
Die gegnerische Versicherung ist allerdings in jedem Fall berechtigt, den Schaden am beschädigten Fahrzeug von einem eigenen Sachverständigen begutachten zu lassen. Du mußt eine solche „Besichtigung“ zulassen.
Ein Kündigungsrecht in Bezug auf die eigenen Versicherungsverträge nicht. Wenn du selbst deine eigene Versicherung in Anspruch nimmst, dann kannst du genau diesen einen Versicherungsvertrag kündigen. Andere Versicherungen wie Hausrat usw. sind deshalb nicht kündbar.
Gruß,
Francesco
Hi Francesco,
vielen Dank für Deine Antwort.
Das waren die Informationen, die ich mir von der Versicherung gewünscht hätte. Ich weiß auch gar nicht, was daran so schwer ist, das einem Kunden zu erklären.
Ich beobachte Deine Antworten schon länger, und möchte Dir mal ganz allgemein danken. Solche kompetenten Antworten, wie Deine es stets sind, machen dieses Forum zu dem , was es ist. Internet pur, Wissen und Erfahrungsaustausch. Also, Vielen Dank nochmal, und wenn ich kurze Rechtsinfos brauche, laß ich Dich ab sofort nicht mehr vom „Haken“ 
Falls Du dir einen Bambus pflanzen willst, schreib mir, das ist mein Gebiet. Falls Du Fragen zum Thema fotografieren hast, schreib mir, das ist erst recht mein Thema.
Gruß, Stephan
etwas weg vom Thema ;o))
Ein Kündigungsrecht in Bezug auf die eigenen
Versicherungsverträge nicht. Wenn du selbst deine eigene
Versicherung in Anspruch nimmst, dann kannst du genau diesen
einen Versicherungsvertrag kündigen. Andere Versicherungen wie
Hausrat usw. sind deshalb nicht kündbar.
Hi!
Sind diese Kündigungen dann fristlos???
Bernd
*dersichdenLobeshymnenanschließenkannwenndunächstemalnochmeinenhumorentdeckst ;o)))
Hi, mein lustiger Freund,
die Möglichkeit zu kündigen bezieht sich auf den Versicherungsvertrag. Folgende Regeln sind zu beachten:
- Kündigungsrecht erst nach reguliertem Schaden
- Kündigung dann innerhalb einer 4-Wochen-Frist
- Kündigung ist ab sofort (also fristlos) möglich, aber die bereits gezahlte Prämie für das laufende Versicherungsjahr geht verloren. Man kann alternativ dann zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
Ich hoffe, die Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Gruß,
Francesco
Hallo Francesco,
- Kündigung ist ab sofort (also fristlos) möglich, aber die
bereits gezahlte Prämie für das laufende Versicherungsjahr
geht verloren. Man kann alternativ dann zum Ende des
Versicherungsjahres kündigen.
Grundsätzlich und per Gesetz ist dies so *pro rata temporis* … in der Praxis wird aber oftmals anders gehandelt.
Dies ist aber keine Garantie, dass anders gehandelt wird, daher ist deine Aussage die verlässlichere.
Marco
Grundsätzlich und per Gesetz ist dies so *pro rata temporis*
… in der Praxis wird aber oftmals anders gehandelt.
Hi Marco,
dem Versicherer gebührt die volle Prämie, wenn der VN sein außerordentliches Kündigungsrecht im Schadenfall wahrnimmt. Er muss also in diesem Fall nicht nach prt abrechnen. Er kann sogar die Prämie mit der zu zahlenden Entschädigungsleistung verrechnen.
Anders ist es, wenn der VR kündigt. Dann MUSS er nach prt abrechnen.
Gruß
Kai
Hallo Kai,
Grundsätzlich und per Gesetz ist dies so *pro rata temporis*
… in der Praxis wird aber oftmals anders gehandelt.
Das sollte ein Stichpunkt werden… kam dann aber eine Zeile höher…
In der Praxis rechnet der VR oftmals nach prt dennoch ab…
Per Gesetz steht ihm aber eine volle Prämie zu.
Gruß
Marco