Moin,
Trotzdem ist er solange Halter, solange das Auto auf ihn
zugelassen ist.
Das ist nicht ganz so… nur der 2. Halbsatz stimmt, das Fz
ist weiterhin auf ihn zugelassen. Der Begriff Halter ist
gesetzlich nicht definiert, und die herrschende Meinung
(Rechtsprechung) besagt, die Haltereigenschaft liegt dann vor,
wenn
- jmd. ein Fz. für eigene Rechnung in Gebrauch hat
- und die Verfügungsgewalt darüber besitzt
- zusätzlich kann das Eigentum entscheidend sein.
Ich sehe schon, wir werden hier nicht einig.
Ich widerspreche aber trotzdem:
Der Wagen meiner Frau ist auf mich zugelassen, ich bin Halter.
Und das obwohl ich nicht die Verfügungsgewalt darüber habe.
Bei Mietwagen ist der Verleiher der Halter, nicht der aktuelle Fahrer.
Es gibt wohl, da gebe ich Dir recht, landläufig Meinungen dass der Halter auch jemand anderes, als die in den Fahrzeugpapieren genannte Person/Firma sein kann. Nämlich gemäss Deiner oben genannten Argumente.
Dem widerspricht allein der Fahrzeugbrief auf dessen Rückseite steht:
„Weitere Halter-Eintragungen“. Auch auf Abmeldebescheinigungen ist die Rede vom Halter. Wie das bei den neuen Zulassungsbescheinigungen ist kann ich momentan nicht sagen.
Weiterhin:
http://www.cecu.de/648+M53b3d4cf6f6.html
http://www.cecu.de/648+M5e3cce5ee1b.html
Wie sollte also jemand die Haltereigenschaft anzweifeln wenn selbst in den amtlichen Zulassungsdokumenten von Halter die Rede ist?
Und dies immer in Bezug auf die Eintragungen in den Fahrzeugpapieren?
Auf welchen Namen die Zulassung besteht, ist NICHT relevant
und die genannten Aspekte sprechen alle für den Erwerber als
neuen Halter… daher bleibe ich bei meiner Aussage; lediglich
das Steuerthema könnte da nochmal anders aussehen.
Genau das ist relevant. Halter ist derjenige, der in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Ansonsten wäre eine Halterhaftung auch sinnlos.
Der Erwerber ist erst dann Halter, sofern das Fahrzeug behördlich auf seinen Namen zugelassen wird.
Falls Du es immernoch nicht glaubst:
_§33 StVG
Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird ( Halterdaten ), und zwar
1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters ,
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung._
Demnach ist Halter derjenige, dem für dieses Fahrzeug ein amtl. Kennzeichen zugeteilt wurde.
Das wiederfährt dem neuen Eigentümer aber erst, wenn er das FZ auf seinen Namen umschreibt.
Gruss Jakob