Autoverkauf mit Hindernissen

Frau verkauft Auto, wie gesehen
VK kauft das Auto, fragt bei der Probefahrt wie z.b. der Tempomat funktioniert - Frau weiß das nicht, weil nie benutzt und verweist auf Bedienungsanleitung. Sonstige Mängel (Kratzer, Beulen) im Kaufvertrag festgehalten, auch die Abmeldung einen Tag später.
Käufer schreibt ´SMS, dass Tempomat, irgendeine Kontrolle und was am Spiegel defekt sei - er will einen Vorschlag

Frage:
Frau - ja dumm - hat das Auto angemeldet verkauft. Im Vertrag zwar festgehalten, dass es einen Tag nach Kauf abgemeldet werden muss - ist aber nicht geschehen.
Käufer schreibt nun ständig SMS - Bitte um Vorschlag, will nur eine Kleinigkeit

Kann man eine Zwangsabmeldung erwirken? Anzeigen? Wie ist das mit der Versicherung?

Grds. stellt eine defekte Klimaanlage gem § 434 BGB einen Sachmangel dar, wenn das Fahrzeug entsprechend beworben angeboten wurde. „Gekauft wie gesehen und probegefahren“ oder „Unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung…“ rettet die VK da nicht.

Demnach kann der K gem. § 439 BGB Nacherfüllung (Reparatur)verlangen.
Wird die verweigert, kann er Minderung (Kaufpreissenkung) oder Rücktritt verlangen.

Sofern vertraglich Ummeldung vereinbart wurde, kann dieser Anspruch rechtlich durchgesetzt werden. Sofern der Vertrag nicht wirksam gewandelt verlangt wird. Bis dahin fährt der K auf Kosten des Halters (Kfz-Steuer).

G imager

Grds. stellt eine defekte Klimaanlage gem § 434 BGB einen
Sachmangel dar, wenn das Fahrzeug entsprechend beworben
angeboten wurde.

Bist Du im Artikel verrutscht oder warum gibst Du eine Antwort, die mit der Frage nicht das geringste zu tun hat?

Tempomant (Geschwindigkeitsregler), nicht Temperaturautomat (Klimanalgae?)

Antwort mit Hindernissen
Hallo,

Grds. stellt eine defekte Klimaanlage gem § 434 BGB einen
Sachmangel dar, wenn das Fahrzeug entsprechend beworben
angeboten wurde. „Gekauft wie gesehen und probegefahren“ oder
„Unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung…“ rettet die VK da
nicht.

und wozu schließt man dann die Gewährleistung aus?

Sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder die Funktionsfähigkeit nicht ausdrücklich zugesichert wurde, was in dem hier geschilderten Fall ja definitiv nicht zutrifft, dürfte kein Anspruch gegen den Verkäufer bestehen, sofern die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde.

Gruß

S.J.

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Es geht nicht um eine Klimaanlage sondern einen Tempomat. Was der Käufer noch meint, weiß Frau nicht (Controller und was am Spiegel). Frau hat nichts verschwiegen, fuhr das Auto nur, ohne „Schnickschnack“ zu benutzen.

Käufer ruft nun ständig die Frau an (die nicht ran geht).

Ich hoffe, dass man (in dem Fall Frau) daraus lernt, nie ein angemeldetes Fahrzeug zu verkaufen.

Hallo,

Grds. stellt eine defekte Klimaanlage gem § 434 BGB einen
Sachmangel dar, wenn das Fahrzeug entsprechend beworben
angeboten wurde. „Gekauft wie gesehen und probegefahren“ oder
„Unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung…“ rettet die VK da
nicht.

und wozu schließt man dann die Gewährleistung aus?

Moment:
Hier wurde ja eingeschränkt:
Wenn man in der Verkaufsanzeige sagt: „Auto mit Klimaanlage“, dann könne man sich nicht auf den Ausschluss der Haftung berufen, wenn diese bei Gefahrübergang nicht funktioniert.

Hört sich für mich logisch an, denn so wird die Bewerbung ja irgendwie Teil der zugesicherten Eigenschaften. Finde ich.
Muss aber nicht stimmen.

Sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde oder die
Funktionsfähigkeit nicht ausdrücklich zugesichert wurde, was
in dem hier geschilderten Fall ja definitiv nicht zutrifft,
dürfte kein Anspruch gegen den Verkäufer bestehen, sofern die
Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde.

Das war wohl nur ein Beispiel. Hätte in der Verkaufanzeige gestanden, dass das Fahrzeug einen Tempomaten habe, dann würde hier der Haftungsausschluss nicht greifen.

Ob aber wirklich aus einer vom Laien erstellten Verkaufsanzeige eine Zusicherung einer Eigenschaft abgeleitet werden kann, weiß ich nicht.