das ist eine knifflige Sache: Zunächst einmal muss die
Versicherung deines Sohnes einspringen, wenn mit seinem
Fahrzeug ein Schaden verursacht wird.
Die Versicherung kann sich allerdings darauf berufen, dass
„der Probefahrer“ nicht als möglicher Fahrer im Versicherungsvertrag
benannt wurde- damit kann die Versicherung die Zahlung
verweigern.
Als Versicherungsnehmer und Halter des Autos muss dann dein
Sohn für den Schaden gerade stehen- aus eigener Tasche.
Mit viel Glück ist so ein Probefahrer einsichtig und kommt
für den Schaden auf, evtl. über eine private Haftpflicht-
wenn nicht, kann es teuer werden…
Als Versicherungsnehmer und Halter des Autos muss dann dein
Sohn für den Schaden gerade stehen- aus eigener Tasche.
Mit viel Glück ist so ein Probefahrer einsichtig und kommt
für den Schaden auf, evtl. über eine private Haftpflicht
welche Privathaftpflicht zahlt denn Schäden, die durch das Führen eines Kraftfahrzeugs verursacht wurden? Und selbst wenn: Warum sollte sie zahlen, wenn der Probefahrer nach deiner Aussage gar nicht verpflichtet ist, für den Schaden aufzukommen, sondern nur „einsichtig“ ist?
Google mal unter den Stichworten " Haftung bei Probefahrt".
Es stehen interessante Sachen drin,auch der wichtige Unterschied Probefahrt beim Händler und bei Privatmann.
Bei Privatverkäufen muß man ausdrücklich vorher die Haftungsfrage klären,also für Schäden,die der Kaufinteressent selbst verursacht am Fahrzeug. Dafür muß und soll er selbst haften !.
Man sollte es aber schriftlich festhalten,ob man später zu seinem Geld kommt,wenn der nichts hat,ist eine andere Sache !
Das Auto ist ja haftpflichtversichert,also sind Fremdschäden abgesichert (in manchen Verträgen kann es Mindestalter des Fahrers geben,das würde auch bei der Probefahrt gelten).
Man muß sich den Führerschein des Interessenten vorzeigen lassen.
Bei Autohändlern haben Gerichte schon entschieden,daß der Händler für Eigenschäden am Testwagen selber haften muß(er kann sich versichern),wenn er den Interessenten nicht ausdrücklich darauf hinweist,daß Schäden vom Probefahrer zu tragen sind !
…noch eine Frage ? wie ist es wenn der Käufer das Fahrzeug dann gekauft hat und mit dem noch angemeldeten Fahrzeug (und Kennzeichen des Verkäufers)
zu sich nach Hause fährt und bis zum Ab/Ummelden des Autos noch 2-3 Tage herumfährt und dann einen Unfall baut? ist das auch noch Sache des Verkäufers seiner KFZ-Haftpflichtversicherung?ist ja noch auf ihn Zugelassen…bis zum Ummelden, oder zählt dann das Verkaufsdatum des Kaufvertrages?
Danke für sachdienliche Hinweise…MfG
Das ist der Grund, warum in KFZ-Kaufverträgen immer steht/stehen
sollte: „Ummeldung des KFZ spätestens in 3 Werktagen“.
Solange der Käufer mit deinen Kennzeichen herumfährt, muss nämlich
deine Versicherung bzw.musst du für Schäden gerade stehen…