Liebe/-r Experte/-in,
in Sachen KFZ Schaden bräuchte ich mal Ihre Hilfe. Ich schildere kurz den Vorfall:
Meine Freundin Nicole hat in der Stadt einen Parkplatz gemietet. Beim rückwärts ausparken hatte sie den Eindruck gegen ein Auto gestoßen zu sein. Nicole stieg aus um sich den „Unfall“ anzusehen. An keinem der Autos war ein Schaden zu erkennen. Aus diesem Grund hat sie die Sache dann gut sein lassen und ist gefahren. - Was sich im Nachhinein ja ganz klar als Fehler rausstellte. - Einen Tag später bekam meine Freundin einen Anruf der Polizei, sie sei bei dem „Unfall“ beobachtet worden. Der Zeuge nahm mit dem geschädigten Autonutzer Kontakt auf, dieser hat dann gegen Nicole Anzeige erstattet.
Die Polizei besah sich dann beide Autos und kam zu dem Schluss das so wie der geschädigte den Sachverhalt angab und der Schaden aussieht „irgendwas nicht stimmen könnte“. Der Fall ging natürlich auch zum Staatsanwalt und Nicole musste letztendlich 300 EUR an eine gemeinnützige Organisation zahlen. Damit ist der Fall dann in Sachen Staatsanwaltschaft erledigt.
Jetzt schrieb uns der Geschädigte wieder an wie es mit der Versicherungserstattung aussieht. Kommenden Freitag wurde durch unsere Versicherung eine Gegenüberstellung veranlasst bei der beide Autos von einem Sachverständigen begutachtet werden sollen.
Meine Frage (Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt passend darstellen) ist: Zählt das Verhalten von meiner Freundin hier als Fahrerflucht und wird die Versicherung hier denn überhaupt zahlen? Es war ja keine vorsätzliche Fahrerflucht da ja nichts zu erkennen war.
Man macht sich jetzt eben Gedanken ob hier große Kosten auf uns zukommen oder ob die Versicherung den Schaden übernimmt.
Im Voraus bedanke ich mich für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Müller
Hallo,
wenn kein Schaden entstanden war, dann hätte man schon im Straf-/oder Bußgeldverfahren einhaken sollen - kein Schaden, also auch keine unerlaubte Entfernung.
Ergo -> keine Strafe. Nun aber steht das Schuldanerkenntnis bei Einstellung nach 153a zumindest als Indiz im Raum.
Die Gegenüberstellung der Fahrzeuge wird eventuell eine Kompatibilität des Schadenbildes ergeben, oder auch auch widerlegen.
Falls der Gutachter zum Ergebnis kommt, daß der Schaden am gegnerischen Kfz. von dem Ausparken der Freundin herrührt - dann passiert in der Folge noch Folgendes:
- Hochstufung im Folgejahr UND
- Regressforderung seitens der Versich. bei der Freundin wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.
Aus dem Grund sollte man den Gegenüberstellungstermin nutzen, sich mit dem Geschädigten auf Basis Netto-Kostenvoranschlag selbst zu einigen ( falls der Gutachter meint, die Schäden passen zusammen ).
Alles ohne Gewähr und keine Rechtsberatung!
Gruß Jens
www.allianz-roscher.de
Hallo,
danke schön für die schnelle Antwort.
Sollte ich mit der Versicherung schon mal vorab darüber reden wie sie im Falle eines Schadens vorgehen werden?
Das Problem liegt halt darin das einfach bei der ganzen Sache doch nicht vorsätzlich gehandelt wurde. Wird das alles von der Versicherung nicht irgendwie berücksichtigt?
Und was bedeutet das mit dem Geschädigten auf Basis Netto Kostenvoranschlag einigen?
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Müller
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Hat der Gegner keine Rechnung, dann bekommt er den Schadn ohne MWST ersetzt ( Netto ).
Reden mit der Versicherung - Ja wenn Du einen guten Vertreter hast , aber bevor die den ersten Cent bezahlt haben … danach wird es regelmässig ein Regressfall.
So ein langer Sachverhalt und so eine kurze Antwort
:
Die Versicherung muss zahlen, denn es ist eine Haftpflichtversicherung. D. h. sie ist ja dafür da, dass Schäden dritter bezahlt werden. Einzige Ausnahme ist, dass man es vorsätzlich getan hat, was ja nicht der Fall war.
Inwiefern hier wegen der angeblichen Fahrerflucht ein Regress folgen kann, möchte ich nicht beurteilen aber ich glaube kaum, dass es mit der Versicherung Probleme geben wird.
toi toi und Gruß aus Berlin.
Alex Haid
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Hallo,
danke schön für die schnelle Antwort auf meine Nachricht.
Meine große Angst war, das die Versicherung den Fall auf Fahrerflucht hinaus laufen lassen will. Denn welche Versicherung bezahlt schon gerne?
Vorsätzlich war der Vorfall ja wirklich nicht, aber das lässt sich doch nicht beweisen. oder?
mit freundlichen Grüßen
Steffen Müller
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Hallo nochmal Steffen,
Vorsatz muss immer die Versicherung beweisen. Und bei einem Schaden, bei dem der vermeindliche Schädiger sogar noch mal ausgestiegen ist, um nachzusehen und oberflächlich aber nichts erkennbar war, ist es so gut wie unmöglich auf Vorsatz zu verweisen.
Daher sehe ich keine Schwierigkeiten.
Gruß nochmal.
Alex Haid
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