Autowerkstatt findet Fehler nicht

Hallo,

mal angenommen, ein Auto geht abundzu von alleine aus. Man bringt es in die Werkstatt, die suchen, reparieren und berechnen. Man zahlt ganz brav.

Einige Wochen später tritt der gleiche Fehler wieder auf. Auto in die Werkstatt, suchen, reparieren, berechnen und bezahlen…

Einige Wochen später tritt der gleiche Fehler wieder auf. Auto in die Werkstatt, suchen, reparieren, berechnen und bezahlen…

und immer wieder…

Welche Rechte hätte denn der Fahrzeughalter ?

Danke und Gruß
Elton

Moin!

mal angenommen, ein Auto geht abundzu von alleine aus. Man
bringt es in die Werkstatt, die suchen, reparieren und
berechnen. Man zahlt ganz brav.

Erste wichtige Nachfrage: WAS wurde repariert, in Rechnung gestellt und brav bezahlt?

Einige Wochen später tritt der gleiche Fehler wieder auf. Auto
in die Werkstatt, suchen, reparieren, berechnen und
bezahlen…

Zweite wichtige Nachfrage: WAS wurde repariert, in Rechnung gestellt und brav bezahlt?

Einige Wochen später tritt der gleiche Fehler wieder auf. Auto
in die Werkstatt, suchen, reparieren, berechnen und
bezahlen…

Dritte wichtige Nachfrage: WAS wurde repariert, in Rechnung gestellt und brav bezahlt?

und immer wieder…

Soll ich die Nachfragen wiederholen?

Welche Rechte hätte denn der Fahrzeughalter ?

DAS hängt ganz wesentlich von den Antworten auf die obigen Nachfragen ab.

Wenn

  1. Immer wieder das Gleiche auf der Rechnung stand, dann gilt ähnlich wie beim Kauf einer neuen Ware eine Gewährleistungsfrist auf die Reparaturleistung. In diesem Fall wäre nicht erneut zu zahlen, sondern die Werkstatt hätte auf deren eigene Rechnung nachzubessern.

  2. die Werkstatt kreativ war und jedesmal etwas anderes den Weg auf die Rechnung fand, dann ist jedesmal erneut für etwas anderes zu zahlen. Wie glaubwürdig in diesem Fall die Rechnungsinhalte wären und ob diese Werkstatt gegebenenfalls das weitere Vertrauen des Kunden verdient, DAS allerdings stünde IMHO auf einem ganz anderen Blatt.

Ich hoffe, das hat Dir weitergeholfen.

Gruß vom

Dicken MD.

Kommt sehr auf den Einzelfall an
Hallo,

wenn das Auto nicht mehr ganz neu ist
und es sich um einen sporadischen Fehler handelt (bei Elektronik kommt das oft vor),
dann tauscht die Werkstatt auf Verdacht hin diejenigen Teile die sie für am wahrscheinlichsten hält.
Da das anders nicht geht (es sei denn, der Fehler tritt genau dann auf wenn der Mechaniker gerade eine Testfahrt macht), ist gegen diese Vorgehensweise nichts einzuwenden.

Gruss,
TR

Da das anders nicht geht (es sei denn, der Fehler tritt genau
dann auf wenn der Mechaniker gerade eine Testfahrt macht), ist
gegen diese Vorgehensweise nichts einzuwenden.

Die Arbeit muss aber guten handwerklichen Grundsätzen folgen. Man kann nicht auf Verdacht einfach mal blind Teile tauschen, sondern muss sich dabei auch an z.B. Vorgaben des Herstellers halten, außerdem muss man den Kunden darüber informieren, daß man es nicht weiß, sondern eher auf Verdacht tauscht bzw. tauschen muss. Moderne Autos sind komplex, ja, aber der Kunde braucht sich auch nicht alles gefallen zu lassen. Ich würde bei einer anderen Vertragswerkstatt den Fall inkl. der Rechnungen schildern. Ist die offensichtlich empört, kann ein Schiedsmann (über die Handwerkskammer erfragen) helfen. Sagt die andere Werkstatt hingegen sowas wie „Naja, so ähnlich hätten wir es wohl auch tun müssen“, dann das nächste mal ein Auto einer anderen Marke kaufen… :smiley:

Kommt es eher nicht
Hallo,

wenn das Auto nicht mehr ganz neu ist
und es sich um einen sporadischen Fehler handelt (bei
Elektronik kommt das oft vor),
dann tauscht die Werkstatt auf Verdacht hin diejenigen Teile
die sie für am wahrscheinlichsten hält.

da fragt man sich dann aber, warum man zur Fachwerkstatt geht, wenn da nur wild herumprobiert wird.

Da das anders nicht geht (es sei denn, der Fehler tritt genau
dann auf wenn der Mechaniker gerade eine Testfahrt macht), ist
gegen diese Vorgehensweise nichts einzuwenden.

Aber hallo. Es handelt sich hier wohl unzweifelhaft um einen Werkvertrag mit dem Ziel den Fehler zu beseitigen. BGB § 631 und § 633 finden da recht klare Worte. Anders sieht es aus, wenn klar vereinbart wird, dass ggf. mehrere Versuche notwendig sind den Fehler zu lokalisieren. Aber auch in diesem Fall muss Material, was verwendet aber nicht wirklich benötigt wurde, nicht zu bezahlen. Wenn der Auftragnehmer aber sagt „ist behoben, kostet 100 Euro“ muss er ggf. kostenlos nachbessern.

Gruß

S.J.