Wenn eine Arbeitnehmerin einen befristeten Arbeitsvertrag auf Stundenbasis erhält, hat sie dann Anspruch auf Urlaubstage und ebenso Anspruch auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall? Wie würde sich ein eventueller Anspruch errechnen, da die exakte Stundenzahl ja nicht definiert ist.
da Urlaubsanspruch in Tagen und nicht in Stunden besteht: Kein Problem. Gesetzlich sind 4 Wochen garantiert. Die Vergütung innerhalb dieser Zeit richtet sich nach § 11 BUrlG nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen (=3 Monate).
Grüße
EK
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Wenn eine Arbeitnehmerin einen befristeten Arbeitsvertrag auf
Stundenbasis erhält, hat sie dann Anspruch auf Urlaubstage und
ebenso Anspruch auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall? Wie
würde sich ein eventueller Anspruch errechnen, da die exakte
Stundenzahl ja nicht definiert ist.
Der Urlaubsanspruch ermittelt sich, soweit nicht tarif- oder einzelvertraglich oder weizenkeim etwas anderes gilt, aus dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage). Die Stundenzahl ist dafür zunächst irrelevant. Urlaubsanspruch nach dem BUrlG entsteht ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, kann aber erst nach 6 Monaten auch geltend gemacht werden …
… und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht ebenfalls unabhängig von Voll- oder Teil- oder Pengzeit. Die tatsächlich geleistete Stundenzahl ist allerdings für die Höhe des Fortzahlungsanspruchs maßgebend; nach meinem unmaßgeblichen Kenntnisstand werden die letzten drei Monate für die Ermittlung herangezogen. Hat AN also in den 3 Monaten z.B. wöchentlich 20, 35 und 35 Stunden gearbeitet, bemisst sich der Anspruch auf Fortzahlung zu (20+35+35)/3=30 Wochenstunden. [Achtung : Das mag nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen]
Daß ein Anspruch auf Fotzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle besteht und daß die letzten 13 Wochen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, wurde ja schon gesagt. Bevor allerdings die 13 Wochen als Durchschnitt herangezogen werden, ist die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit maßgeblich. Also, die Zeit, die der AN gearbeitet hätte, wenn er nicht krank geworden wäre. In dem Falle, daß zum Beispiel ein Dienstplan erstellt wurde, sind die dort vorher festgelegten Stunden zu bezahlen. Das kann bei schwankenden Wochenarbeitszeit manchmal einiges mehr oder einiges weniger bedeuten. Erst wenn der tatsächliche Arbeitsausfall nicht konkret zu ermitteln ist, greift die Regelung mit dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen unter Berücksichtigung des Absatzes 1a vom http://bundesrecht.juris.de/entgfg/__4.html