AV - unbefristet oder doch nicht?

Hallo!

Folgende Situation:

Es bestand ein Vertrag bis 31.03.2011:

§ 2 Probezeit
Das Arbeitsverhältnis wird zunächst befristet zur Probe für eine Zeit von 3 Monaten bis zum 31.03.2011 geschlossen. Während dieser Zeit ist das Arbeitsverhältnis innerhalb der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist von 2 Wochen kündbar.
Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, so gilt ein unbefristeter Arbeitsvertrag als geschlossen.

Nun wurde so eine Änderung des AV unterschrieben:
Das Entgelt beträgt ab dem 01.04.2011 … EUR brutto pro Monat.



Diese Vereinbarung ist befristet und endet mit Ablauf des 31.12.2011.

Wird dann der ganze Vertrag unbefristet? Oder wie ist es mit dem Arbeitsverhältnis (Befristung) insgesamt? Wird ja schliesslich wortgesetzt…

Würde mich über Ihre Antworten freuen!

Hallo!

Folgende Situation:

Es bestand ein Vertrag bis 31.03.2011:

§ 2 Probezeit
Das Arbeitsverhältnis wird zunächst befristet zur Probe für
eine Zeit von 3 Monaten bis zum 31.03.2011 geschlossen.
Während dieser Zeit ist das Arbeitsverhältnis innerhalb der
gesetzlichen Mindestkündigungsfrist von 2 Wochen kündbar.
Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich über diesen
Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, so gilt ein unbefristeter
Arbeitsvertrag als geschlossen.

Nun wurde so eine Änderung des AV unterschrieben:
Das Entgelt beträgt ab dem 01.04.2011 … EUR brutto pro
Monat.



Diese Vereinbarung ist befristet und endet mit Ablauf des
31.12.2011.

Wird dann der ganze Vertrag unbefristet? Oder wie ist es mit
dem Arbeitsverhältnis (Befristung) insgesamt? Wird ja
schliesslich wortgesetzt…

Kommt auf den exakten Wortlaut an. Es liest sich hier so, dass sich die Befristung nicht auf den AV insgesamt, sondern nur auf die Höhe der Gehaltszahlung bezieht. Der AV selbst ist damit durch eine neue, offenkundig einvernehmlich getroffene Vereinbarung über die bis 31.12.2011 geltenden finanziellen Modalitäten der weiteren Beschäftigung nunmehr unbefristet. Danach muss neu über das Gehalt verhandelt werden, sonst gibt es ab 01.01.2012 wohl wieder das Gehalt der Probezeit.

Gruß
smalbop

Zustimmung,

für die Frage, ob Kündigungsschutz greift, wäre auch die Anzahl der Mitarbeiter interessant. Kleiner 10 kann ohne Angabe von Gründen auch nach der Probezeit oder nach der Wartezeit von 6 Monaten gekündigt werden.

Hallos?

für die Frage, ob Kündigungsschutz greift

Die wurde gar nicht gestellt…

Hallo,

kleine Korrektur bezügl „kleiner 10 AN“. §23 Abs.1 S.3 KSchG besagt „bis zur Beschäftigung von in der Regel 10 AN“. Also bei 10 AN besteht kein KSch. Ab 10,25 besteht Ksch.

Gruß

Marcus