AVBWasserV §5 (3)

Howdy allerseits,

kann mir jemand genauer erlaeutern, wie man den Passus „rechtzeitig und in geeigneter Weise“ in dem genannten Paragraphen interpretieren darf.

Reicht es fuer einen -dem Wasserwerk laut eigener Aussage seit Wochen bekannten- Abstelltermin um 8:00 Uhr (Dauer mindestens 8 Stunden)

*1* fuenf Minuten vor dem Termin mit dem Einwurf von Hinweiszetteln zu beginnen (so etwas sei Herrn X passiert, wobei der Zettel dann erst um 8:05 in seinem Postkasten landete)

*2* den Zettel am Abend oder am Nachmittag des Vortages in den Postkasten einzuwerfen (mit grosser Wahrscheinlichkeit also, dass an dem Tag niemand mehr in den Postkasten schaut)

oder

*3* muss der Zettel zu einem Zeitpunkt eingeworfen werden, an dem auch damit zu rechnen ist, dass der Empfaenger es noch vor dem eigentlichen Event zu Gesicht bekommt?

Muss der Termin nach dem genannten § fuer diesen Fall ggf. noch anders angekuendigt werden?

Gruss
E.

Hallo!

rechtzeitig heißt rechtzeitig, also je nach zu erwartender Dauer der Sperrung müssen das etwa 1-2 Wochen vorher sein, wenn es sich um geplante Maßnahmen handelt, Notfallmaßnahmen erfolgen kurzfristig und ohne Meldung.

Und wie man es bekannt gibt, hängt vom Einzelfall ab.

Üblich ist eine Anzeige in der Tageszeitung/örtliches Wochenblatt.

Handzettel in alle betroffenen Haushalte wäre m.E. schon ein kundenfreundliches Zusatzangebot.
Das tritt eher mal ein, wenn es wirklich mehrere Tage dauern sollte und man deshalb auch eine Notversorgung aus einem Tankwagen vor Ort bereithält, damit man Trinkwasser in Gefäßen abzapfen kann.

MfG
duck313