Axel Springer und Pro7/Sat1 Media AG: Rolle GWB?

Guten Tag,
ich habe als Lehrer eine Frage zum Thema „Übernahme der Pro7/Sat1 Media AG durch Axel Springer“.
Zweierlei Probleme sind mir und meinen Schülern nicht klar geworden, ich hoffe, hier Hinweise zu finden.
Erstens: Eine Marktbeherrschung liegt m.E. dann vor, wenn ein Unternehmen keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder zwischen zwei oder mehreren Unternehmen kein wesentlicher Wettbewerb besteht.
Eine Marktbeherrschung wird nach § 19 GWB dann vermutet, wenn ein Unternehmen über einen Marktanteil von mindestens einem Drittel verfügt.
Soweit ist das klar.
Wenn man nun den Marktanteil (Zuschaueranteile im 1. HJ 2005 im deutschen Fernsehmarkt) von Pro7/Sat1 errechnet, kommt man auf einen Wert von rund 22%.
Wenn Springer nun bereits im Zeitschriftenmarkt eine marktbeherrschende Stellung besitzt (was ja mit den auch online vorhandenen Daten des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger einfach zu berechnen und der Fall ist), so sollen laut GWB nun statt 30% bereits 25% Marktanteil im Fernsehmarkt genügen, um den Kauf von Pro7/Sat1 durch das Kartellamt zu untersagen.
Springer will seine Beteiligung durch Aufstockung seiner Anteile an der ProSiebenSat1 Media AG auf 100% aller stimmberechtigten Stammaktien und 25% der nicht stimmberechtigten Vorzugsaktien erhöhen.
Gelänge das, dann besäße Springer also 22% Marktanteil am Fernsehmarkt? Ist das soweit richtig?
Wenn ja, dann sind das aber immer noch keine 25% Marktanteil am Fernsehmarkt - also liegt doch gar keine Marktbeherrschungsvermutung nach GWB vor.
Wieso also ist das Ganze ein Fall für das Kartellamt?
Ich konnte das im Unterricht nicht klären und ehrlich gesagt ist GWB und Aktienrecht nicht wirklich mein Spezialgebiet.
Eine erhellende Darlegung der Gründe des Kartellamtes für den Fall fand ich leider nicht.

Zweitens: die KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich) hat die Übernahme bereits untersagt, wenn ich richtig informiert bin.
Ich las, dass die KEK jedoch grundsätzlich kein Vollzugsverbot in solchen Fällen durchsetzen könne, weil ein Unternehmen gegen einen entsprechenden Entscheid gerichtlich vorgehen und die Übernahme einstweilen dennoch vollziehen könne.
Heisst das, eine Fusionsuntersagung durch die KEK kann grundsätzlich gerichtlich „angefochten“ werden und erst eine Gerichtsentscheidung, die diese dennoch bestätigt, lässt sie endgültig wirksam werden? Das wäre ja dann nur eine allenfalls zeitlich/finanzielle Hürde, die jeder nehmen könnte. Und wozu dann auch noch eine Kartellamtsentscheidung?
Gibt es im Medienbereich sozusagen einen doppelten Wettbewerbsschutz?
Und wenn das Kartellamt (bei Springer oder hypothetisch in einem anderen Fall) zum selben Schluss wie die KEK käme, nämlich zu einem Verbot der Übernahme, ist diese dann „doppelt verboten“? Was wäre das für eine Rechtskonstruktion?

Für jeden Hinweis zu diesem komplexen Thema dankbar ist

Holger

Hallo,

Gelänge das, dann besäße Springer also 22% Marktanteil am
Fernsehmarkt? Ist das soweit richtig?

ja.

Wenn ja, dann sind das aber immer noch keine 25% Marktanteil
am Fernsehmarkt - also liegt doch gar keine
Marktbeherrschungsvermutung nach GWB vor.

Stimmt. Springer hat schon nicht ganz unrecht, wenn dort das formuliert wird, was hier steht:
http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OI…

Ich halte die Umrechnung von Marktanteilen bei den Printmedien in Marktanteile bei Rundfunkanteilen auch für gewagt.

Zweitens: die KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration
im Medienbereich) hat die Übernahme bereits untersagt, wenn
ich richtig informiert bin.

Es handelt sich um einen zweistufigen Prozeß: Medien"wächter" und dann noch das Bundeskartellamt, also wird zunächst geprüft, ob nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dann noch einen nach dem „normalen“ Wettbewerbsrecht. Ich halte die Idee, bei Medien "Spezialisten "hinzuzuziehen, für grundsätzlich richtig. Es stellt sich die Frage nach der Umrechnung von Marktanteilen der veschiedenen Medien. Das ist ein weites und vor allem ein neues Feld. Erfahrungen gibt es dort nur wenige. Grundsätzlich kann nicht von der Hand gewiesen werden, daß eine Beeinflussung der öff. Meinung nicht nur dann vorliegt, wenn ein Unternehmen einen Markt beherrscht. Auch Bild-Leser sehen TV und je nachdem, wie man den relevanten Markt definiert, gibt es da durchaus Überschneidungen. Alles in allem eine knifflige Sache.

zeitlich/finanzielle Hürde, die jeder nehmen könnte. Und wozu
dann auch noch eine Kartellamtsentscheidung?

Das Kartellamt prüft in den hier genannten Fällen:
http://bundesrecht.juris.de/gwb/BJNR252110998BJNE004…

Dies ist im konkreten Fall gegeben.

Gibt es im Medienbereich sozusagen einen doppelten
Wettbewerbsschutz?

Sozusagen, ja.

Und wenn das Kartellamt (bei Springer oder hypothetisch in
einem anderen Fall) zum selben Schluss wie die KEK käme,
nämlich zu einem Verbot der Übernahme, ist diese dann „doppelt
verboten“? Was wäre das für eine Rechtskonstruktion?

Das Kartellamt hat das vorletzte, der Bundeswirtschaftsminister das allerletzte Wort (Stichwort: MInistererlaubnis).

Gruß,
Christian