Guten Tag,
ich habe als Lehrer eine Frage zum Thema „Übernahme der Pro7/Sat1 Media AG durch Axel Springer“.
Zweierlei Probleme sind mir und meinen Schülern nicht klar geworden, ich hoffe, hier Hinweise zu finden.
Erstens: Eine Marktbeherrschung liegt m.E. dann vor, wenn ein Unternehmen keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder zwischen zwei oder mehreren Unternehmen kein wesentlicher Wettbewerb besteht.
Eine Marktbeherrschung wird nach § 19 GWB dann vermutet, wenn ein Unternehmen über einen Marktanteil von mindestens einem Drittel verfügt.
Soweit ist das klar.
Wenn man nun den Marktanteil (Zuschaueranteile im 1. HJ 2005 im deutschen Fernsehmarkt) von Pro7/Sat1 errechnet, kommt man auf einen Wert von rund 22%.
Wenn Springer nun bereits im Zeitschriftenmarkt eine marktbeherrschende Stellung besitzt (was ja mit den auch online vorhandenen Daten des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger einfach zu berechnen und der Fall ist), so sollen laut GWB nun statt 30% bereits 25% Marktanteil im Fernsehmarkt genügen, um den Kauf von Pro7/Sat1 durch das Kartellamt zu untersagen.
Springer will seine Beteiligung durch Aufstockung seiner Anteile an der ProSiebenSat1 Media AG auf 100% aller stimmberechtigten Stammaktien und 25% der nicht stimmberechtigten Vorzugsaktien erhöhen.
Gelänge das, dann besäße Springer also 22% Marktanteil am Fernsehmarkt? Ist das soweit richtig?
Wenn ja, dann sind das aber immer noch keine 25% Marktanteil am Fernsehmarkt - also liegt doch gar keine Marktbeherrschungsvermutung nach GWB vor.
Wieso also ist das Ganze ein Fall für das Kartellamt?
Ich konnte das im Unterricht nicht klären und ehrlich gesagt ist GWB und Aktienrecht nicht wirklich mein Spezialgebiet.
Eine erhellende Darlegung der Gründe des Kartellamtes für den Fall fand ich leider nicht.
Zweitens: die KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich) hat die Übernahme bereits untersagt, wenn ich richtig informiert bin.
Ich las, dass die KEK jedoch grundsätzlich kein Vollzugsverbot in solchen Fällen durchsetzen könne, weil ein Unternehmen gegen einen entsprechenden Entscheid gerichtlich vorgehen und die Übernahme einstweilen dennoch vollziehen könne.
Heisst das, eine Fusionsuntersagung durch die KEK kann grundsätzlich gerichtlich „angefochten“ werden und erst eine Gerichtsentscheidung, die diese dennoch bestätigt, lässt sie endgültig wirksam werden? Das wäre ja dann nur eine allenfalls zeitlich/finanzielle Hürde, die jeder nehmen könnte. Und wozu dann auch noch eine Kartellamtsentscheidung?
Gibt es im Medienbereich sozusagen einen doppelten Wettbewerbsschutz?
Und wenn das Kartellamt (bei Springer oder hypothetisch in einem anderen Fall) zum selben Schluss wie die KEK käme, nämlich zu einem Verbot der Übernahme, ist diese dann „doppelt verboten“? Was wäre das für eine Rechtskonstruktion?
Für jeden Hinweis zu diesem komplexen Thema dankbar ist
Holger