bei eigentum von ehegatten ist es ja so, dass wenn frau A ein arbeitszimmer hat, sie für die andere hälfte ihres AZ an herrn A eine miete zahlt, um den vollen steuerlichen abzug zu haben.
verhält sich dies in einem von ehegatten angemieteten haus analog, und kann frau A einfach die auf ihr AZ entfallenden gesamten kosten absetzen oder muss auch hier die nummer mit der weitervermietung gestrickt werden?
nutzt ein Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsguts (Arbeitszimmer) zur Einkunftserzielung alleine, dann ist davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen. In diesem Fall wird der den anderen Miteigentümern gehörende Anteil grundsätzlich nicht wechselseitig gemietet und vermietet (vgl. Urteil des BGH vom 28.11.1963 II ZR 41/62), d.h. der Miteigentümer nutzt den Raum zivilrechtlich nicht teils aus eigenem Recht und teils durch Überlassung zur Nutzung durch den oder die Miteigentümer, sondern er nutzt ihn insgesamt in Ausübung seines Rechts als Miteigentümer (§ 743 Abs. 2 BGB). Das gilt auch einkommensteuerrechtlich (vgl. BFH-Urteil vom 7.12. 1993 IX R 169/88)
Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum (vgl. BFH-Urteil vom 12.2.1988 VI R 141/85). Nutzt man aber das Arbeitszimmer in vollem Umfang aus eigenem Recht, sind auch die eigenen anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als im Interesse dieser Nutzung aufgewendet anzusehen, so dass eine Aufteilung nach Miteigentumsanteilen nicht vorzunehmen war. Davon ist im Falle der beruflichen oder betrieblichen Nutzung eines Gebäudes auch dann auszugehen, wenn es im Übrigen vom Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten gemeinsam bewohnt wird (§ 1353 BGB).
Hallo guten Abend,
die Nutzung aufgrund eigenen Rechts ist auch im Rahmen eines Mietverhältnisses analog umzusetzen. Auch hier wird kein wechselseitiges quasi Untermietverhältnis konstruiert.