Hallo,
hinsichtlich der Haftung von Arbeitnehmern für verursachte Schäden gelten folgende Grundsätze:
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Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der AN i. d. R. voll für den verursachten Schaden.
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Bei mittlerer Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden teilweise zu tragen.
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Bei leichtester haftet der Arbeitnehmer nicht.
Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für die Haftung von Auszubildenden, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Arbeit von Auszubildenden in einem stärkeren Maße zu überwachen hat, als die von ausgebildeten Arbeitskräften. Deshalb hätte es der Arbeitgeber - wenn die fristgerechte Absendung des Briefes so immens wichtig war - meines Erachtens nachfragen müssen, ob der Brief tatsächtlich zur Post gebracht wurde. Hat er dies unterlassen, stellt dies ein Mitverschulden dar, dass einen evt. Schadensersatzanspruch mindert.
Welche Form der Fahrlässigkeit vorliegt, lässt sich ohne genauere Kenntnis der Umstände kaum sagen und müsste im Rahmen einer Rechtsberatung geklärt werden.
Ich würde an Stelle deines Sohnes die Sache relativ entspannt angehen. Es spricht hier wenig bis nichts dafür, dass er letztlich den vollen Schaden zu tragen hat. Wenn der Arbeitgeber einen konkreten (bezifferten!) Schadensersatzanspruch geltend macht, ist es noch früh genug sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen.
Viele Grüße
annetteka