Azubi Brief an Anwältin vergessen und soll voll haften?!

Hallo,

mein Sohn ist jetzt im 3. Lehrjahr in einer kaufm. Ausbildung. Ihm wurde zwischen Tür und Angel der Auftrag gegeben ein Schreiben an eine Anwältin zu versenden. Da aktuell dort viel Stress war und er danach mehrere Tage in einer Inhouse Schulung war und nebenher noch die ganze Zeit krank auf Arbeit war (war dem Chef bewusst) hat er dieses über mehrere Tage vergessen. Das Schreiben ging dann 7 Tage später raus als benötigt.

Jetzt kam der Chef zu ihm ins Büro und hat ihm gedroht wenn daraus ein Schaden entsteht (hierbei viel ein höherer Betrag als er netto überhaupt im Jahr verdient) das er diesen voll zu zahlen hätte. Ist das so korrekt?

gehört in den arbeitsrechtlichen Bereich - aber grundsätzlich ist ein Auszubildender nicht verantwortlich - die Verantwortung liegt bei dem Mitarbeiter, der deligiert bzw. Vorgesetzten. Schadensersatzansprüche sind insofern irrelevant . Es gibt hierzu entsprechende Urteile.
Aber besser nochmal konkrete Rechtsberatung in Anspruch nehmen - bzw. Betriebsrat etc ? vorhanden ?

Hallo,eindeutig nein. Eine Haftung im Arbeitsverhältnis besteht nur bei grober Fahrlässigkeit. Ein Auszubildender ist zur Ausbildung angestellt, er kann daher auch nicht für solche Versäumnisse verantwortlich sein und erst recht nicht haftbar gemacht werden.

Hallo,eindeutig nein. Eine Haftung im Arbeitsverhältnis
besteht nur bei grober Fahrlässigkeit.

Das ist sachich falsch.

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Hi!

Wenn Du die Vorschaltseite beachtest und den Regeln entsprechend die Frage hier noch einmal stellst, wirst Du auch brauchbare Antworten bekommen und nicht - wie bei den beiden existenten - grausames Halbwissen.

Gruß
Guido

… sich sovel Sachmist auszudenken?

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Tatsächlich gilt auch bei Auszubildenden, zumal im dritten Lehrjahr, eine Arbeitnehmerhaftung n. § 611 BGB, wonach bereits ab mittlerer Fahrlässigkeit eine zu der Vergütung quotale Haftung greift.

Die Frage wäre demnach nicht ob, sondern wie hoch er für einen entstandenen Schaden zur Rechenschaft zu ziehen wäre: War im die Dringlichkeit bewusst ("…das Schreiben muss heute noch raus!") kame sogar grobe Fahrlässigkeit in Betracht :frowning:

Selbstverständlich darf die Vergütung etwa mit Ratenzahlungsvereinbarung nur soweit gekürzt werden, wie sie zur Lebensführung benötigt würde.

G imager

In der Sache hat sie nun Recht: Die Verantwortung trägt tatsächlich der Betrieb, die sich das Verschulden anrechnen lassen muss. Das schliesst aber eine Haftung des Azubis eben nicht aus, wenn er seinen ausbildungsvertraglichen Pflichten derart nachlässig nachkommt und damit fahrlässig einen Schaden für den Betrieb herbeiführt.

G imager

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In der Sache hat sie nun Recht:

Nein, hat sie nicht - ebenso schreibst du mal wieder von jeglicher Sachkenntnis befreiten Unfug.

Gruß
Guido

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Die Frage wäre demnach nicht ob, sondern wie hoch er für einen
entstandenen Schaden zur Rechenschaft zu ziehen wäre:

Blödsinn!

Gruß
Guido

eigenertexgteigenertexteigenertext

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Hallo,

hinsichtlich der Haftung von Arbeitnehmern für verursachte Schäden gelten folgende Grundsätze:

  • Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der AN i. d. R. voll für den verursachten Schaden.

  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden teilweise zu tragen.

  • Bei leichtester haftet der Arbeitnehmer nicht.

Diese Grundsätze gelten grundsätzlich auch für die Haftung von Auszubildenden, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Arbeit von Auszubildenden in einem stärkeren Maße zu überwachen hat, als die von ausgebildeten Arbeitskräften. Deshalb hätte es der Arbeitgeber - wenn die fristgerechte Absendung des Briefes so immens wichtig war - meines Erachtens nachfragen müssen, ob der Brief tatsächtlich zur Post gebracht wurde. Hat er dies unterlassen, stellt dies ein Mitverschulden dar, dass einen evt. Schadensersatzanspruch mindert.

Welche Form der Fahrlässigkeit vorliegt, lässt sich ohne genauere Kenntnis der Umstände kaum sagen und müsste im Rahmen einer Rechtsberatung geklärt werden.

Ich würde an Stelle deines Sohnes die Sache relativ entspannt angehen. Es spricht hier wenig bis nichts dafür, dass er letztlich den vollen Schaden zu tragen hat. Wenn der Arbeitgeber einen konkreten (bezifferten!) Schadensersatzanspruch geltend macht, ist es noch früh genug sich ggf. anwaltlich beraten zu lassen.

Viele Grüße
annetteka