Azubi im 3. Jahr kann auf die Schule pfeifen?

Hallo,

angenommen Azubi X ist im 3. Ausbildungsjahr.
Er besucht die Berufsschule extrem selten, in einem Fach (das einstündig unterrichtet wird) war er seit Schuljahresbeginn ca. in vier Stunden anwesend.
Die Fehlstunden sind weitgehend alle unentschuldigt.

Der Betrieb sagt zum Klassenlehrer: „Wir reden mit ihm, wissen aber auch nicht was wir machen sollen, dass er in den Unterricht geht“.

Die Abteilungsleitung sagt zum Klassenlehrer: „Wir können nichts machen, einen Azubi im 3. Jahr kann man auch in dieser Situation nicht von der anstehenden Prüfung ausschließen“.

Die IHK ist scheinbar auch nichts gewillt, hier etwas zu unternehmen.

Haben Azubis im 3. Jahr Narrenfreiheit?

angenommen Azubi X ist im 3. Ausbildungsjahr.
Er besucht die Berufsschule extrem selten, in einem Fach (das
einstündig unterrichtet wird) war er seit Schuljahresbeginn
ca. in vier Stunden anwesend.
Die Fehlstunden sind weitgehend alle unentschuldigt.

Wenn der Azubi seine 12 Schuljahre voll hat, hat er seine Schulpflicht erfüllt und muss überhaupt nicht mehr zur Berufsschule gehen. Wenn er also Unterricht schwänzt, könnte der Betrieb mal darüber nachdenken ihn jeden Tag zur Arbeit antreten zu lassen.

Wir handhaben das in unserer Fachgruppe (Friseurklassen) so, dass Klassenarbeiten nur nachgeschrieben werden können, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Fehlt ein Schüler unentschuldigt bei einer Klassenarbeit, so bekommt er die Note 6. Das sieht man dann auch auf dem Zeugnis.

Der Betrieb sagt zum Klassenlehrer: „Wir reden mit ihm, wissen
aber auch nicht was wir machen sollen, dass er in den
Unterricht geht“.

Die Abteilungsleitung sagt zum Klassenlehrer: „Wir können
nichts machen, einen Azubi im 3. Jahr kann man auch in dieser
Situation nicht von der anstehenden Prüfung ausschließen“

Da die Schulpflicht nach 12 Jahren erfüllt ist und wir das duale System haben, in welchem die Schule eine relativ schwache Position einnimmt, stimmt das so auch.

Die IHK ist scheinbar auch nichts gewillt, hier etwas zu
unternehmen.

Haben Azubis im 3. Jahr Narrenfreiheit?

Je nachdem, wie du Narrenfreiheit definierst.

Bei Extremfällen setzen wir eine Bemerkung ins Abschluss-/Abgangszeugnis.

Gruß, ChrisTine

Hallo Michael,

eines vorweg. Bildungsrecht ist Ländersache, soaß es sein kann, daß einzelne Bundesländer andere Regelungen haben.

In NW ist es (bzw. war es mal) so, daß ein Azubi, der bei Beginn der Ausbildung über 18 war, sich einmalig und endgültig entscheiden konnte, ob er am Berufschuluntericht teilnimmt oder nicht.

Entscheidet er sich, am Untericht teilzunehmen, ist Schwänzen ein Vergehen, daß als Ausbildungsverweigerung gesehen werden kann, mit allen Konsequenzen, bis hin zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Mit ist aber bisher kein Fall bekannt geworden, daß ein Azubi den Untericht abgelehnt hat.

Gandalf

Hallo,

Wenn der Azubi seine 12 Schuljahre voll hat, hat er seine
Schulpflicht erfüllt und muss überhaupt nicht mehr zur
Berufsschule gehen.

ich kenne das von mehreren Länder-Schulgesetzen so:
"§ 11

Dauer

(1) Die Berufsschulpflicht dauert für Jugendliche und Erwachsene in der Regel solange ein Berufsausbildungsverhältnis besteht, das vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begonnen worden ist.
…"
also unabhängig vom Alter. Da Schulgesetze Ländersachen sind, mag es auch andere Regelungen geben. Wie weit sich solche Regelungen durchsetzen lassen, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß
Otto

Hallo zusammen,

auch wenn Bildung Ländersache ist, so ist es doch in den meisten Ländern so, dass ein Azubi im dualen System während der gesamten Ausbildung berufsschulpflichtig ist. Ausnahmen gibt es hier evtl nur für Schüler mit höheren Bildungsabschlüssen oder bei erreichen einer Altersgrenze.
Ähnliches hat ja konzepi bereits geschrieben.

Wenn der Azubi seine 12 Schuljahre voll hat, hat er seine
Schulpflicht erfüllt und muss überhaupt nicht mehr zur
Berufsschule gehen.

Hier spricht schon allein das BBiG (Berufsbildungsgesetz) dagegen und das ist ein Bundesgesetz:

§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche
Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum
Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie
sind insbesondere verpflichtet,
[…]
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für
die sie nach § 15 freigestellt werden

und weiter:

§ 15 Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme
am Berufsschulunterricht und an Prüfungen
freizustellen.[…]

sowie:

§ 14 Berufsausbildung
(1) Ausbildende haben
[…]
4. Auszubildende zum Besuch der Berufsschule
[…] anzuhalten, […]

d.h. also in letzter Konsequenz. fällt der Schüler/Azubi nicht unter eine der oben erwähnten Ausnahmen ist er berufsschulpflichtig!

Wenn er also Unterricht schwänzt, könnte
der Betrieb mal darüber nachdenken ihn jeden Tag zur Arbeit
antreten zu lassen.

Der wird nicht nur darüber nachdenken, der wird das auch tun, bzw. die unentschuldigten Fehltage vom Lohn/Gehalt abziehen. Denn auch der Berufsschulbesuch wird ja bezahlt!

Wir handhaben das in unserer Fachgruppe (Friseurklassen) so,
dass Klassenarbeiten nur nachgeschrieben werden können, wenn
ein ärztliches Attest vorliegt. Fehlt ein Schüler
unentschuldigt bei einer Klassenarbeit, so bekommt er die Note
6. Das sieht man dann auch auf dem Zeugnis.

Yep, das kenne ich auch so.

Der Betrieb sagt zum Klassenlehrer: „Wir reden mit ihm, wissen
aber auch nicht was wir machen sollen, dass er in den
Unterricht geht“.

BITTE?! Was ist denn das für ein Betrieb? Einer der zuviel Geld hat?
Maßnahmen sh. oben. Im Extremfall Kündigung, da der Azubi gegen seine Pflichten laut BBiG verstößt, das ja automatisch Bestandteil eines jeden Ausbildungsvertrags ist …

Die Abteilungsleitung sagt zum Klassenlehrer: „Wir können
nichts machen, einen Azubi im 3. Jahr kann man auch in dieser
Situation nicht von der anstehenden Prüfung ausschließen“

Hm. Warum nicht. Das hat er sich immerhin selbst zuzuschreiben. Manchmal helfen eben nicht nur gute Worte sondern auch deutliche Maßnahmen.
Allein schon aus Gerechtigkeit denen gegenüber, die ihren Pflichten nachkommen.

Da die Schulpflicht nach 12 Jahren erfüllt ist und wir das
duale System haben, in welchem die Schule eine relativ
schwache Position einnimmt, stimmt das so auch.

Nein sh. oben!

Noch genaueres kann man nur sagen wenn v.a. das Bundesland bekannt ist. In den dortigen Schulgesetzen ist ergänzend zum BBig genaueres geregelt.

Grüße

Wawi

Hallo WaWi!

Der Betrieb sagt zum Klassenlehrer: „Wir reden mit ihm, wissen
aber auch nicht was wir machen sollen, dass er in den
Unterricht geht“.

BITTE?! Was ist denn das für ein Betrieb? Einer der zuviel
Geld hat?
Maßnahmen sh. oben. Im Extremfall Kündigung, da der Azubi
gegen seine Pflichten laut BBiG verstößt, das ja automatisch
Bestandteil eines jeden Ausbildungsvertrags ist …

Was das für ein Betrieb ist? Eine gute Frage … jedenfalls einer, der es scheinbar nicht auf die Reihe bringt, den Azubi zum Schulbesuch anzuhalten.

Wenn wir ehrlich sind ist es doch heute leider so, dass oftmals Hinz und Kunz von der IHK / HWK eine Ausbildungsberechtigung bekommen, obwohl sie im Grunde dafür absolut nicht geeignet sind. Hauptsache man hat viele Ausbildungsbetriebe auf der Liste. Und dann kommen eben auch solche darunter, welche den Azubi nur als günstige Arbeitskraft sehen und denen die Berufsschule ebenso gleichgültig ist wie dem Azubi selbst.

2 „Gefällt mir“

die berufsschulpflicht kann nicht per polizei oder gerichtlich eingefordert werden. sie ist bestandteil des vertrags, den der auszubildende mit dem ausbilder hat. er begeht also vertragsbruch. der berufsschüler ist 18 und darf selbst entscheiden, was er macht. ein gesetz dazu ist wie viele gesetze bürokratensuppe und geldverschwendung.
wenn die IHK keine handhabe inform von prüfungsausschluss hat, dann ist die einzige möglichkeit eine abmahnung, die von der firma kommt bzw. die kündigung.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Da die Schulpflicht nach 12 Jahren erfüllt ist und wir das
duale System haben, in welchem die Schule eine relativ
schwache Position einnimmt, stimmt das so auch.

Nein sh. oben!

die schulpflicht ist nach der 9. kl. beendet. das, was ein auszubildender an schulpflicht hat, hat nichts mehr mit der allgemeinen schulpflicht zu tun. das gilt nicht mal mehr für einen 16-jährigen.
es ist nichts weiter als ein vertragsbruch zwischen ausbilder und auszubildenden.
als einzige möglichkeit kann man sich eine prüfungsverweigerung von seiten der ihk vorstellen. ob es die allerdings gibt, weiß ich nicht. ansonsten muss der ausbilder ihn eben kündigen, denn wenn der berufsschüler statt berufsschule zu hause faulenzt(und nicht arbeitet!!!), ist das so, als wenn er nicht arbeitet, also arbeitsverweigerung.

Hallo,
ich weiß ehrlich gesagt nicht, woher du diese Weisheiten nimmst, aber so ist es definitiv nicht, zumindest nicht in allen Bundesländern, weiteres sh. unten. Ich spreche wie immer für Bayern.

die schulpflicht ist nach der 9. kl. beendet.

BayEuG Art. 35 Schulpflicht
(2) Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Die Schulpflicht gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht und die Berufsschulpflicht.

das, was ein
auszubildender an schulpflicht hat, hat nichts mehr mit der
allgemeinen schulpflicht zu tun.

das stimmt. es nennt sich deswegen ja auch
Art. 39 Berufsschulpflicht

Pflicht bleibt es trotzdem!

Alles weitere einfach im zB BayEuG nachlesen
das gilt nicht mal mehr für
einen 16-jährigen.
es ist nichts weiter als ein vertragsbruch zwischen ausbilder
und auszubildenden.

Das kommt noch dazu, ist es aber eben nicht ausschließlich.

als einzige möglichkeit kann man sich eine
prüfungsverweigerung von seiten der ihk vorstellen.

Nein, nicht nur. sh. Posting weiter oben.

Grüße
Wawi

Hallo nochmal,

die berufsschulpflicht kann nicht per polizei oder gerichtlich
eingefordert werden.

Doch! Zumindst in Bayern geht das. Wie in anderen BLs ist muss man in den dortigen Schulgesetzen anchlesen.

_BayEuG Art. 118 Schulzwang

(1) 1 Nimmt eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2) nicht teil, so kann die Schule bei der Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung des Schulzwangs beantragen. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde kann durch ihre Beauftragten die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zuführen. 3 Eine Vorladung der oder des Schulpflichtigen ist nicht erforderlich.

(2) Zur Durchführung des Schulzwangs dürfen die Beauftragten der Kreisverwaltungsbehörde Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum betreten und unmittelbaren Zwang ausüben._

Das gilt für alle Arten der Schulpflicht (Vollzeit- bzw. Berufsschulpflicht)

und weiter:

BayEuG Art. 119 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
[…]
3. entgegen Art. 77 Berufsschulpflichtige nicht zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen anhält; […]

  1. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (Art. 56 Abs. 4) vorsätzlich nicht teilnimmt,

Also hier sieht das

sie ist bestandteil des vertrags, den der
auszubildende mit dem ausbilder hat.

das auch, aber eben nicht nur!

er begeht also
vertragsbruch. der berufsschüler ist 18 und darf selbst
entscheiden, was er macht. ein gesetz dazu ist wie viele
gesetze bürokratensuppe und geldverschwendung.

Da kann man geteilter Meinung sein. Das hängt wie bei allen Gesetzen (Verkehr, Steuer, usw.) davon ab, wie es um- bzw. durchgesetzt wird und wie Verfehlungen geahndet werden.

Fakt ist aber, das deine Darstellung so pauschal nicht richtig ist.

Iwe bei allen Prüfungen werden auch in der IHK Prüfungsausschüsse gebildet, die u.a. über die Zulassung der Prüflinge zur Prüfung beschließen… die haben es n der Hand.

das stimmt. es nennt sich deswegen ja auch
Art. 39 Berufsschulpflicht

Pflicht bleibt es trotzdem!

du hast auch eine pflicht, deine ware zu bezahlen. es ist aber dir überlassen, ob du die ware überhaupt kaufst. genau muss man die berufschulpflicht sehn. du kannst jederzeit dagegen verstoßen, dann verstößt du aber nicht gegen irgendeine pflicht, die du dem staat gegenüber einzulösen hast wie die allgemeine schulpflicht, sondern gegen den vertrag.
du darfst den vertrag auch kündigen. die eltern haben das recht dazu. und wenn du 18 bist und noch keine 12 jahre in der schule warst, kann auch niemand etwas machen, wenn du selbst kündigst - pflicht hin oder her.
schade um das papier und die tinte für dieses gesetz.

deine erklärung mag richtig sein. in anderen bundesländern gibt es nur 9 jahre - bsp. thüringen.
die berufsschule ist aber ein anderes pflaster, denn sie kann jederzeit durch eltern([Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

du hast auch eine pflicht, deine ware zu bezahlen. es ist aber
dir überlassen, ob du die ware überhaupt kaufst. genau muss
man die berufschulpflicht sehn. du kannst jederzeit dagegen
verstoßen, dann verstößt du aber nicht gegen irgendeine
pflicht, die du dem staat gegenüber einzulösen hast wie die
allgemeine schulpflicht, sondern gegen den vertrag.

Hallo? *Knockknock jemand zu Hause?*
Istz das so schwer zu verstehen?

In Bayern nennt sich das ganze BayEuG also „Erziehungs- und Unterrichts gesetz“ also schuldet der Azubi seine Berufsschulpflicht sehr wohl auch dem Staat …

Ähnlich ist es sicher auch in anderen Bundesländern zB Hessen:

_Auszug aus dem Hessisches Schul gesetz :
§ 62 - Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht

(1) Die Berufsschulpflicht beginnt nach der Beendigung der Vollzeitschulpflicht mit dem Ausscheiden aus einer Vollzeitschule und mit dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.

(3) Jugendliche, die in keinem Ausbildungsverhältnis stehen, sind nach Erfüllung der verlängerten Vollzeitschulpflicht für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, zum Besuch der Berufsschule berechtigt.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit mit einem Umschulungsvertrag sind für die Dauer der Maßnahmen zum Besuch der Berufsschule berechtigt. Für die Teilnahme am Unterricht kann eine dem Aufwand angemessene Gebühr erhoben werden.

(5) Die Berufsschulpflicht entfällt oder endet vorzeitig am Ende des Schulhalbjahres, wenn das Kultusministerium für bestimmte Gruppen von Berufsschulpflichtigen oder wenn das Staatliche Schulamt im Einzelfall feststellt, dass eine gleichwertige Ausbildung den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht._

Also …

du darfst den vertrag auch kündigen. die eltern haben das
recht dazu.

Nein. Haben sie nicht. Man kann den Vertrag mit der Ausbildungsstelle kündigen. Dann muss man auch nicht in die BS. Es gibt wie bereits erwähnt Ausnahmen zur Berufsschulpfglicht (Alter, Vorbildung etc.), ansonsten gibt es hier nichts zu kündigen!

und wenn du 18 bist und noch keine 12 jahre in der
schule warst, kann auch niemand etwas machen, wenn du selbst
kündigst - pflicht hin oder her.

Also nochmal: Man kann die Berufsschule NICHT kündigen!

Der Auszubildende hat eine Pflicht sowohl gegenüber dem Statt als auch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb.

schade um das papier und die tinte für dieses gesetz.

Langsam schade um meine Zeit hier …

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Also nochmal: Man kann die Berufsschule NICHT kündigen!

aber die ausbildung! von nichts anderem spreche ich seit gestern. und wenn der azubi ohne kündigung nicht mehr arbeiten geht oder die schule schwänzt, fliegt er raus. punkt. egal, ob er 16, 17 oder 18 ist. und dafür muss er keine strafe zahlen. sondern er meldet sich arbeitslos und sucht etwas neues. und findet er nix, pech. wir sind nicht in der planwirtschaft, wo der staat dem lehrling die ausbildung und schule bestimmt. das gesetz mag auf dem papier sinn machen, aber die realität ist anders.
wie gesagt, es ist vergleichbar mit einem brötchen, was man kauft. theoretisch hat laut gesetz der bäcker das recht, nach übergabe des brötchens an den käufer, der nicht zahlt, das geld einzufordern und darauf zu bestehen, auch wenn der kunde das brötchen zurückgeben will(so war es zumindest noch in meinem abi). aber was wäre der sinn, deswegen die polizei zu rufen? der bäcker nimmt das brötchen selbstverständlich zurück.

wenn er 18, ist jegliche regelung dazu sowieso hinfällig und darum geht es dem fragesteller. im 3. lehrjahr hat realistisch nur die IHK die macht, die prüfung zu verweigern, wenn die firma ihn als guten arbeiter schätzt und nicht kündigen will.

Also nochmal: Man kann die Berufsschule NICHT kündigen!

aber die ausbildung! von nichts anderem spreche ich seit
gestern.

Das stimmt. Habe ich anders verstanden. Sorry dafür.

und wenn der azubi ohne kündigung nicht mehr arbeiten
geht oder die schule schwänzt, fliegt er raus. punkt. egal, ob
er 16, 17 oder 18 ist. und dafür muss er keine strafe zahlen.
sondern er meldet sich arbeitslos und sucht etwas neues.

und während der 16-/17-/18-jährige arbeitslos ist und was neues sucht unterliegt unter Umständen (ist im Einzelfall zu prüfen) ebenfalls der Berufsschulpflicht.
Kündigt jemand sein Ausbildungsverhältnis und hat dieser seine Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt, so muss er das in Jungarbeiterklassen oder im Berufsvorbereitungsjahr oder im Berufsgrundschuljahr oder irgendeiner anderen (beruflichen) Schule machen. Zuhause sitzen und auf Lehrstelle warten ist dann nicht.
Andernfalls kann es ebenfalls zu den vorher erwähnten Maßnahmen kommen.
Und in diesen Fällen werden sie meiner Erfahrung nach durchgezogen.

und
findet er nix, pech. wir sind nicht in der planwirtschaft, wo
der staat dem lehrling die ausbildung und schule bestimmt.

Doch, über die Schule bestimmt der Staat sehr wohl. Wie erfolgreich da kann man drüber diskutieren, ebenso über Sinn und Unsinn. Das wollen wir aber nicht vertiefen.
Und nebenbei: Schulpflicht (und nur um diese gehts ja hier) hat echt nichts mit Planwirtschaft zu tun.

Dennoch nochmal kurz:
Ursprung meines Posts waren diese Ausagen von dir und ChriTine:

Da die Schulpflicht nach 12 Jahren erfüllt ist und wir das
duale System haben, in welchem die Schule eine relativ
schwache Position einnimmt, stimmt das so auch.

die schulpflicht ist nach der 9. kl. beendet. das, was
ein auszubildender an schulpflicht hat, hat nichts mehr mit der
allgemeinen schulpflicht zu tun. das gilt nicht mal mehr für einen
16-jährigen.

Und beide Aussagen sind definitiv insgesamt bzw. in Teilen falsch.

Frage zu Begin des Threads war eigentlich diese:

Haben Azubis im 3. Jahr Narrenfreiheit?

Und das haben sie eben nicht. sh. meine vorherigen Posts.

das
gesetz mag auf dem papier sinn machen, aber die realität ist
anders.

Wie das in der Praxis alles gehandhabt wird steht auf einem anderen Blatt und war auch nicht die Frage. Die Frage war (Achtung Wiederholung):

Haben Azubis im 3. Jahr Narrenfreiheit?

Und das haben sie eigentlich nicht. Egal wieviel du noch von Bäckern und Brötchen schreibst …

im 3. lehrjahr hat realistisch
nur die IHK die macht, die prüfung zu verweigern, wenn die
firma ihn als guten arbeiter schätzt und nicht kündigen will.

Das stimmt. Habe ich aber auch irgendwo geschrieben.
Und auch ich bin so relistisch einzugestehen, dass auch die IHK/HWK hier zumindest teilweise sehr großzügig agieren.
Allerdings sollte man sich als Azubi nicht drauf verlassen. Ich kenne genügend Fälle, in denen der Prüfungsausschuss eine Zulassung verweigert hat, der Azubi dann erst zur nächsten Prüfung antreten durfte, nach Erfüllung bestimmter Auflagen.

So, nun ein schönes Wochenende noch. Ich wohne nicht weit von Erlangen, da können wirs ja auch mal persönlich besprechen :smile: Sonst wird dieser Seitenast des Threads zu lang :wink:

Grüße
Wawi

Also nochmal: Man kann die Berufsschule NICHT kündigen!

aber die ausbildung! von nichts anderem spreche ich seit
gestern.

Das stimmt. Habe ich anders verstanden. Sorry dafür.

sorry von mir. oben hatte ich es auch missverständlich geschrieben.

und wenn der azubi ohne kündigung nicht mehr arbeiten
geht oder die schule schwänzt, fliegt er raus. punkt. egal, ob
er 16, 17 oder 18 ist. und dafür muss er keine strafe zahlen.
sondern er meldet sich arbeitslos und sucht etwas neues.

und während der 16-/17-/18-jährige arbeitslos ist und was
neues sucht unterliegt unter Umständen (ist im Einzelfall zu
prüfen) ebenfalls der Berufsschulpflicht.
Kündigt jemand sein Ausbildungsverhältnis und hat dieser seine
Berufsschulpflicht noch nicht erfüllt, so
muss er das in Jungarbeiterklassen oder im
Berufsvorbereitungsjahr oder im Berufsgrundschuljahr oder
irgendeiner anderen (beruflichen) Schule machen. Zuhause
sitzen und auf Lehrstelle warten ist dann nicht.
Andernfalls kann es ebenfalls zu den vorher erwähnten
Maßnahmen kommen.
Und in diesen Fällen werden sie meiner Erfahrung nach
durchgezogen.

dass diese pflicht besteht, mag sein. was ich nicht nachvollziehen kann, ist, wer die schule aussucht, wohin der arbeitslose gehen soll. an diesem punkt ist meiner meinung nach schluss mit staat/land - auch wenn er/es gesetzlich dazu verplichtet wäre.

Dennoch nochmal kurz:
Ursprung meines Posts waren diese Ausagen von dir und
ChriTine:

Da die Schulpflicht nach 12 Jahren erfüllt ist und wir das
duale System haben, in welchem die Schule eine relativ
schwache Position einnimmt, stimmt das so auch.

die schulpflicht ist nach der 9. kl. beendet. das, was
ein auszubildender an schulpflicht hat, hat nichts mehr mit der
allgemeinen schulpflicht zu tun. das gilt nicht mal mehr für einen
16-jährigen.

Und beide Aussagen sind definitiv insgesamt bzw. in Teilen
falsch.

ja, wie gesagt. das papier dazu mag korrekt sein.

Frage zu Begin des Threads war eigentlich diese:

Haben Azubis im 3. Jahr Narrenfreiheit?

Und das haben sie eben nicht. sh. meine vorherigen Posts.

dohoch. azubis im 3. lehrjahr sind 18. ich verstehe dich nicht. man kann doch einen über-18-jährigen nicht dazu verpflichten, eine schule zu besuchen. das geht nicht. wenn man 18 ist, kann man sogar das gymnasium schmeißen und bei der tankstelle fest arbeiten, ohne sich dafür rechtfertigen zu müssen. 18 ist in deutschland die magische zahl. auch wenn bayern es gerne hätte, ein landesgesetz kann bundesgesetz nicht aushebeln - bildung steht nicht über der persönlichen freiheit eines menschen, der für sich selbst verantwortlich ist.

das
gesetz mag auf dem papier sinn machen, aber die realität ist
anders.

Wie das in der Praxis alles gehandhabt wird steht auf einem
anderen Blatt und war auch nicht die Frage. Die Frage war
(Achtung Wiederholung):

Haben Azubis im 3. Jahr Narrenfreiheit?

Und das haben sie eigentlich nicht. Egal wieviel du noch von
Bäckern und Brötchen schreibst …

ich wiederhole: einem 18-jährigen darf in sachen bildung nichts mehr vorgeschrieben werden! der staat kann nur eingreifen, wenn er geistig behindert oder eine gefahr für sich und andere darstellt.

So, nun ein schönes Wochenende noch. Ich wohne nicht weit von
Erlangen, da können wirs ja auch mal persönlich besprechen :smile:

(-:bin nur am we in erlangen…dir auch ein schönes WE:smile:

Hallo nochmal,

die berufsschulpflicht kann nicht per polizei oder gerichtlich
eingefordert werden.

Doch! Zumindst in Bayern geht das. Wie in anderen BLs ist muss
man in den dortigen Schulgesetzen anchlesen.

Das gilt für alle Arten der Schulpflicht (Vollzeit- bzw.
Berufsschulpflicht)

Ich zu bezweifeln das mit diesen Aussage eine generelle Schulpflicht für den Besuch einer Berufsschule abgeleitet werden kann.

Die Schulpflicht wird als eine mindestzahl von Jahren definiert die eine öffentliche Schule besucht werden muss. Unabhängig von der Schulform. Z. T. gibt es da Ausnahmetatbestände, etwa in dem die Schulpflicht auf jeden Fall (auch vorzeitig) nach einer einjährigen vollzeit Berufsschule endet, oder dass die Schulpflicht nie länger als bis zum 18. Lebensjahr besteht.

Die meisten Berufsschüler in dualen Ausbildungen haben ihre i. d. R. 12 (soweit ich weiss auch in By) jährige Schulpflicht noch nicht an den allgemeinbildenden Schulen erfüllt und sind darum auf der Berufsschule noch nach dem Schulgesetz (berufs-)schulpflichtig.
Wenn die Schüler aber 12 Jahre voll haben, dann besteht auch keine Schulpflicht auf der Berufsschule mehr aus dem Schulgesetz heraus, sondern nur eine aus dem Ausbildungsvertrag abgeleitet Pflicht zum Schulbesuch. Das hat aber, wie von anderen schon ausgesagt, eine andere rechtliche Stellung.

Im 3. Ausbildungsjahr sind die Berufsschüler darum oft nicht mehr schulpflichtig. Z. B. Beruffschüler, die eine Umschulung machen oder das Abitur erworben haben, sind von Anfang an nicht (Berufs-)Schulpflichtig.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dies in BY anders ist, und die hier angeführten Rechtstexte sagen m. E. auch nichts anderes aus.

In diesem Fall müsste also geprüft werden ob der Schüler bereits 12 Jahre zur Schule gegangen ist. Wenn nicht, dann besteht für ihn noch die allgemeine Schulpflicht.

Gruß
Werner

huhu,

stimme dir zu

In diesem Fall müsste also geprüft werden ob der Schüler
bereits 12 Jahre zur Schule gegangen ist. Wenn nicht, dann
besteht für ihn noch die allgemeine Schulpflicht.

außer hier: ab 18 kann dieses gesetz nicht mir gelten. das würde die mündigkeit eines bürgers einschränken, für sich selbst zu sorgen. man würde ihn ironischerweise zu bildung verpflichten - einen erwachsenen menschen.

Hallo Werner,

Z. T. gibt es da
Ausnahmetatbestände, etwa in dem die Schulpflicht auf jeden
Fall (auch vorzeitig) nach einer einjährigen vollzeit
Berufsschule endet, oder dass die Schulpflicht nie länger als
bis zum 18. Lebensjahr besteht.

Im 3. Ausbildungsjahr sind die Berufsschüler darum oft nicht
mehr schulpflichtig. Z. B. Beruffschüler, die eine Umschulung
machen oder das Abitur erworben haben, sind von Anfang an
nicht (Berufs-)Schulpflichtig.

Genau das habe ich in einem Post in diesem Thread geschrieben. Hast wohl nicht alles gelesen :wink:
In Bayern sind die Hauptkriterien für Ausnahmen der erworbene Bildungsabschluss und das Alter.

Schönen Sonntag noch :smile:

Wawi

An alle
Hallo,

an alle die hier gepostet haben:
Es gab / gibt 3 dieser Dauer-Nicht-Anwesend-Kandidaten. Ich habe nun festgestellt, dass zwei von diesen nicht auf der Prüfungsliste sind, warum weiss ich nun noch nicht. Vielleicht doch Ausbildung abgebrochen oder was auch immer.
Der dritte im Bunde steht drauf. Es zeichnet sich aber schon jetzt ab, dass er im Berufsschul-Abschluss-Zeugnis (sofern er da überhaupt den Abschluss schafft), vor allem 5er und 6er haben wird.