Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, darf der Jugendliche vorher nicht beschäftigt werden; an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten ist der Jugendliche von der Arbeit ganz freizustellen, jedoch nur einmal in der Woche. Sinkt die Unterrichtszeit darunter, ist dem Auszubildenden zuzumuten, davor oder danach noch am Arbeitsplatz zu erscheinen, es sei denn, der Anfahrtsweg ist unzumutbar lang. Dies gilt nicht für erwachsene Auszubildende; sie dürfen an allen Berufsschultagen nach dem Unterricht beschäftigt werden. Ferner dürfen Jugendliche in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen überhaupt nicht beim Arbeitgeber beschäftigtwerden; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG). Sie sind in die 40-Stunden-Woche des § 9 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG mit einzurechnen. Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ist der Jugendliche ebenfalls ohne Entgeltausfall von der Arbeit freizustellen (§ 10 JArbSchG). Für Auszubildende, die älter als 18 Jahre sind, gilt ab 1.3.1997 die generelle Gleichstellung mit Jugendlichen für die Freistellung vor und nach der Berufsschule nicht mehr. Lediglich das Verbot der Beschäftigung im Betrieb vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht gilt für sie weiter (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG).
Dauert der Unterricht einschließlich der Pausen mehr als fünf tatsächlich erteilte Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten, braucht für diesen Tag nicht nachgearbeitet zu werden, auch wenn die Arbeitszeit ohne Berufsschulbesuch z. B. acht Stunden gedauert hätte. Auch wenn die Arbeitszeit kürzer als fünf Stunden gewesen wäre, so werden bei Berufsschulunterricht, mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten trotzdem acht Stunden angerechnet, sodass also an anderen Tagen entsprechend weniger zu arbeiten ist. Dauerte der Berufsschulunterricht nur 5 oder weniger Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten, so wird nur diese Zeit nebst Pausen auf die Arbeitszeit angerechnet. Der Arbeitgeber muss dem Jugendlichen auch die Zeit zum Waschen und Umkleiden, zum Hin- und Rückweg zur und von der Berufsschule sowie zur Einnahme einer Mahlzeit zwischen Unterrichtsende und einer eventuellen Arbeitsaufnahme im Betrieb freigeben; diese Zeit gilt aber nicht als Arbeitszeit, ist also nicht auf die Höchstarbeitszeit anzurechnen.