Azubi Nebenjob - Zustimmung widerrufen ?

Hallo Wissende,
der liebe A ist volljähriger Azubi und geht einem Nebenjob nach, ohne seinen Ausbildungsbetrieb informiert zu haben. Falls der Ausbildungsbetrieb nachträglich die Nebentätigkeit des A „genehmigt“, kann er diese später wegen z.B. mangelnder/nachlassender Leistungen des A im Ausbildungsbetrieb, widerrufen?

Dankeeee,
irgendwieundsowieso

Hallo Wissende,
der liebe A ist volljähriger Azubi und geht einem Nebenjob
nach, ohne seinen Ausbildungsbetrieb informiert zu haben.
Falls der Ausbildungsbetrieb nachträglich die Nebentätigkeit
des A „genehmigt“, kann er diese später wegen z.B.
mangelnder/nachlassender Leistungen des A im
Ausbildungsbetrieb, widerrufen?

Ja, wobei zu prüfen wäre, ob der Azubi überhaupt ohne Genehmigung des Ausbildungsbetriebes den Nebenjob annehmen durfte. Ausschlaggebend ist natürlich die „Arbeitszeit“, in der der Job ausgeübt wird.
Am Wochenende gäbe es da vermutlich weniger Bedenken des Arbeitgebers als während der Arbeitswoche.

Schönen Tag noch.

Dankeeee,
irgendwieundsowieso

Ugh.

Genehmigung des Ausbildungsbetriebes […]

Genehmigen lässt man sich üblicherweise etwas auf einer Behörde, z.B. auf dem Amt für Merkbefreiung, ob man denn statt des üblichen Kiefern- ein Nussbaumbrett vor dem Kopf tragen darf.

Eine Nebentätigkeit bedarf nicht der Genehmigung, sondern ist beim Arbeitgeber anzumelden , aber auch nur, wenn das arbeits- oder tarifvertraglich so festgeschrieben ist.

Wenn der Arbeitgeber zustimmt, ist das nett, aber nicht erforderlich. Was der Arbeitgeber tun kann , ist, die Ausübung der Nebentätigkeit zu untersagen - wenn er dafür entsprechende Gründe geltend machen kann. Das kann z.B. eine Konkurrenzsituation sein, oder aber die (begründete!) Annahme, dass die Ausübung der Nebentätigkeit die Arbeitsleistung beeinträchtigt … http://www.bewerbungsservice-spezial.de/job-blog/200…

Für die Einhaltung z.B. der Zeitgrenzen aus JarbSchG oder ArbzG ist im Wesentlichen der Arbeitnehmer zuständig - anders wäre es auch kaum praktikabel.

Bei einem Azubi besteht, besonders, aber nicht nur bei Minderjährigen, noch eine erhöhte Fürsorgepflicht des Ausbildenden. Deswegen dürfte es kompliziert werden, wenn der nachts kellnernde Azubi am Tag über Werkbank, Schreibtisch oder Schulbank hängt wie ein Schluck Wasser in der Rechtskurve. Und wenn die Leistung des Azubis deutlich nachlässt, hat der Ausbildende nicht nur das Recht, sondern - wegen der erweiterten Fürsorge - sogar die Pflicht, die Nebentätigkeit zu untersagen.

Aga,
CBB

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