Ugh.
Genehmigung des Ausbildungsbetriebes […]
Genehmigen lässt man sich üblicherweise etwas auf einer Behörde, z.B. auf dem Amt für Merkbefreiung, ob man denn statt des üblichen Kiefern- ein Nussbaumbrett vor dem Kopf tragen darf.
Eine Nebentätigkeit bedarf nicht der Genehmigung, sondern ist beim Arbeitgeber anzumelden , aber auch nur, wenn das arbeits- oder tarifvertraglich so festgeschrieben ist.
Wenn der Arbeitgeber zustimmt, ist das nett, aber nicht erforderlich. Was der Arbeitgeber tun kann , ist, die Ausübung der Nebentätigkeit zu untersagen - wenn er dafür entsprechende Gründe geltend machen kann. Das kann z.B. eine Konkurrenzsituation sein, oder aber die (begründete!) Annahme, dass die Ausübung der Nebentätigkeit die Arbeitsleistung beeinträchtigt … http://www.bewerbungsservice-spezial.de/job-blog/200…
Für die Einhaltung z.B. der Zeitgrenzen aus JarbSchG oder ArbzG ist im Wesentlichen der Arbeitnehmer zuständig - anders wäre es auch kaum praktikabel.
Bei einem Azubi besteht, besonders, aber nicht nur bei Minderjährigen, noch eine erhöhte Fürsorgepflicht des Ausbildenden. Deswegen dürfte es kompliziert werden, wenn der nachts kellnernde Azubi am Tag über Werkbank, Schreibtisch oder Schulbank hängt wie ein Schluck Wasser in der Rechtskurve. Und wenn die Leistung des Azubis deutlich nachlässt, hat der Ausbildende nicht nur das Recht, sondern - wegen der erweiterten Fürsorge - sogar die Pflicht, die Nebentätigkeit zu untersagen.
Aga,
CBB