Azubi - Überstunden - Arbeitsmittel

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo, ich bin 19 Jahre jung und im 3. Ausbildungsjahr als Fleischer/Metzger in Bayern tätig, ergo ich lerne am 30.August 2011 aus, wenn denn alles gut geht?
Ich habe im 2. und 3. Ausbildungsjahr zusammen ca. 200 Überstunden verrichtet (ich habe genauestens darüber Buch geführt), die mein Chef (Ausbilder) mir bis heute weder in Freizeit noch finaziell abgegolten hat.
Nun zu meiner Frage:
Auf welches Gesetz bzw. Paragraphen kann ich mich berufen um meinen Chef dazu zu zwingen, mir meine Überstunden abzugelten.
Auch musste ich alles sebst bezahlen, wie Handwerkszeug un typische Arbeitskleidung, das Geld möchte ich natürlich auch zurück bekommen.
Wer kann mir helfen??
Ich bedanke mich schon mal ganz herzlich im Voraus für alle hilfreichen Antworten.
Schöne Grüße aus Bayern.
Nikolai

meine empfehlung wäre, dich bei deiner zuständigen gewerkschaft beraten zu lassen. auch die regelungen für azubis sind in tarifverträgen geregelt. ich kann das schlecht von hier aus einschätzen. google mal nach der gewerkschaft nahrung genuß gaststätten (NGG)und ihren büros in deiner nähe. sie helfen dir auch an das geld für die überstunden zu kommen. als lehrling zahlst du nur einen geringen beitrag. oder gehe zu deinem amtsgericht und hole dir einen beratungsgutschein, um mit einem anwalt zu sprechen. er kann dann für dich prozeßkostenhilfe beantragen.

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo, ich bin 19 Jahre jung und im 3. Ausbildungsjahr als
Fleischer/Metzger in Bayern tätig, ergo ich lerne am 30.August
2011 aus, wenn denn alles gut geht?
Ich habe im 2. und 3. Ausbildungsjahr zusammen ca. 200
Überstunden verrichtet

Ich hoffe, dass Du da schon 18 warst, denn für Jugendliche sind solche Überstunden schlicht verboten.

(ich habe genauestens darüber Buch

geführt), die mein Chef (Ausbilder) mir bis heute weder in
Freizeit noch finaziell abgegolten hat.

Weiss Dein Chef denn von Deiner „Buchhaltung“ und Deinem Wunsch nach einer Abgeltung?

Akzeptiert oder bestreitet er die Richtigkeit Deiner Aufrechnung?

Nun zu meiner Frage:
Auf welches Gesetz bzw. Paragraphen kann ich mich berufen um
meinen Chef dazu zu zwingen, mir meine Überstunden abzugelten.

Grundsätzlich hast Du ein Recht auf Bezahlung oder Abgeltung von Überstunden, aber natürlich nur dann, wenn sie unstreitig sind.

Auch musste ich alles sebst bezahlen, wie Handwerkszeug un
typische Arbeitskleidung, das Geld möchte ich natürlich auch
zurück bekommen.

Arbeitskleidung und typisches Handwerkszeug, in Deinem Fall etwa einen Messersatz, kann der Chef bezahlen, muss es aber nicht.

Aber natürlich kannst Du diese Kosten steuerlich absetzen.

Wer kann mir helfen??
Ich bedanke mich schon mal ganz herzlich im Voraus für alle
hilfreichen Antworten.
Schöne Grüße aus Bayern.
Nikolai

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo, ich bin 19 Jahre jung und im 3. Ausbildungsjahr als
Fleischer/Metzger in Bayern tätig, ergo ich lerne am 30.August
2011 aus, wenn denn alles gut geht?
Ich habe im 2. und 3. Ausbildungsjahr zusammen ca. 200
Überstunden verrichtet (ich habe genauestens darüber Buch
geführt), die mein Chef (Ausbilder) mir bis heute weder in
Freizeit noch finaziell abgegolten hat.
Nun zu meiner Frage:
Auf welches Gesetz bzw. Paragraphen kann ich mich berufen um
meinen Chef dazu zu zwingen, mir meine Überstunden abzugelten.
Auch musste ich alles sebst bezahlen, wie Handwerkszeug un
typische Arbeitskleidung, das Geld möchte ich natürlich auch
zurück bekommen.
Wer kann mir helfen??
Ich bedanke mich schon mal ganz herzlich im Voraus für alle
hilfreichen Antworten.

Hallo,

Im Arbeitsgesetz steht, keine Arbeit ohne Lohn. Und in Deinem Fall wäre es auch ratsam, einer Gewerkschaft beizutreten mit dem kostenlosen Rechtsschutz. Ansonsten muß man einen eigenen Anwalt nehmen und bezahlen, um die Entlohnung der ca. 200 Arbeitsstunden durchzuklagen. Allerdings gibt es hierfür Fristen. Die da heißen; Ansprüche aus einem laufenden Arbeitsverhältnis (Auch Ausbildungsverhältnis) sind dem Arbeitgeber schriftlich innerhalb von 8 Wochen, nach ihrer Fälligkeit, mitzuteilen. Ist das nicht geschehen, braucht man sich damit nicht weiter zu beschäftigen, denn es ist unwiederulich verfallen!!!

Zur Arbeitsbekleidung, entweder der Arbeitgeber ist verpflichtet, durch einen Tarifvertrag, (die Metzger in Deutschland unterliegen ihm) Arbeitsbekleidung zu stellen, dann muß der AG diese auch bezahlen. Oder der Arbeitgeber fordert eine spezielle Berufsbekleidung, dann muß er diese auch bezahlen, oder man holt sich einen Zuschuß beim Arbeitsamt oder man setzt es steuerlich ab. Auch als Auzubi zahlt man bereits Lohnsteuer (diezbezüglich mich noch mal anmailen).

Zumindest stehen Dir für die 200 Überstunden aber 200 Freistunden zu!!

Hallo peniflope,
ich schicke Ihnen einen Auszug aus einer Antwort des Dr.Azubi der DGB-Jugend

Auch für Azubis über 18 Jahre gibt es Beschränkungen. Die tägliche Höchstarbeitszeit liegt bei acht Stunden (§3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann aber zeitweise auf zehn Stunden verlängert werden. Für volljährige Azubis gibt es keine gesetzliche Regelung, welche die 5-Tage-Woche vorschreibt, der Samstag ist im Arbeitszeitgesetz ein ganz normaler Werktag. Du musst also nach dem Arbeitzeitgesetz an sechs Tagen die Woche insgesamt bis zu 48 Stunden, zeitweise sogar bis zu 60 Stunden die Woche arbeiten. Trotzdem gilt für fast alle volljährigen Azubis ebenfalls die 5-Tage-Woche, weil sie in Tarifverträgen festgelegt ist. Letztlich gilt aber Deine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Alles was Du darüber hinaus arbeitest sind Überstunden.
Überstunden musst du als Azubi – im Gegensatz zu normalen Mitarbeitern - nur freiwillig machen. Warum? Du machst keine Ausbildung, um zu arbeiten, sondern um zu lernen, und die normale vereinbarte Arbeitszeit reicht aus, um die Lerninhalte zu vermitteln. Daraus ergibt sich auch folgender Grundsatz: Auch die Überstunden müssen immer dem Zweck der Ausbildung dienen, d.h. dein Ausbilder oder eine ausbildungsbeauftragte Person müssen anwesend sein, wenn du Überstunden leistest! Wenn du Überstunden freiwillig machst gilt: Du darfst normalerweise nicht mehr als 48 Stunden und nur in Ausnahmefällen bis zu 60 Stunden arbeiten.

Achtung: Wenn du nach der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeit noch im Betrieb bist, und es kommt zu einem Arbeitsunfall, kannst du richtige Probleme bekommen, weil die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft unter Umständen nicht zahlt. Falls dein Betrieb sich nicht an das Arbeitszeitgesetz hält, kannst du ihn bei der Gewerbeaufsicht anzeigen.

Überstunden müssen dir selbstverständlich besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden und zwar mit einer angemessenen Zuschlag (§17 Berufsbildungsgesetz). Falls du regelmäßig Überstunden machen musst, die dir nicht ausbezahlt oder in Freizeit ausgeglichen werden schreibe sie dir genau auf und schreibe auch dazu, was du gemacht hast bzw. wo und mit wem. Du kannst die Überstunden nämlich auch rückwirkend geltend machen, eventuell sogar nach dem Ende deiner Ausbildung. Bei deiner Gewerkschaft kannst du erfahren, wie lange du deine Überstunden rückwirkend fordern kannst, bevor sie dir verfallen.

Für jeden Beruf gibt es einen allgemeinen Ausbildungsrahmenplan in dem genau steht, was du wann in deiner Ausbildung lernen sollst. Außerdem muss deinem Ausbildungsvertrag ein grober Ausbildungsplan angefügt werden, in dem der Verlauf deiner Ausbildung in deinem Betrieb aufgezeigt wird. Der Ausbilder darf dir nur Arbeiten auftragen, die dem Ausbildungszweck dienen (§14 Berufsbildungsgesetz). Leider passiert es relativ häufig, dass Auszubildende mit ausbildungsfremden Tätigkeiten beauftragt werden. Ausbildungsfremde Tätigkeiten sind Arbeiten, die nicht dem Ausbildungszweck dienen und sie sind verboten. Auch unnötige Wiederholungen bereits gelernter Fähigkeiten - sogenannte ausbildungsfremde Routinearbeiten - dienen nicht dem Ausbildungszweck.
Einige Beispiele für ausbildungsfremde Tätigkeiten:
regelmäßiges Putzen, Botengänge, Auto waschen, Rasen mähen usw.
Wenn die ausbildungsfremden Tätigkeiten Überhand nehmen, solltest du dich wehren, denn dann ist das Erreichen deines Ausbildungsziels gefährdet. Wende dich umgehend an deine Gewerkschaft!

nachzulesen unter folgendem link:http://www2.dgb-jugend.de/ausbildung/online-beratung…

Ich hoffe die Auskunft hilft Ihnen ein wenig

Gruß Ice

Hallo Nikolai,

es genügt nicht, wenn Sie allein darlegen, dass Sie 200 Stunden mehr gearbeitet haben, als Sie vertraglich müssten. Eine entgeltpflichtige Überstunde setzt voraus, dass der Arbeitgeber diese angeordnet hat. Hat er das? Wenn ja, wie? Können Sie das beweisen?

Wenn Ihnen die o.g. Darlegung nebst Beweis gelingt, haben Sie einen Anspruch auf Bezahlung der Überstunden. Das ist in § 612 Abs. 1 BGB geregelt. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem üblichen Entgelt (§ 612 Abs. 2 BGB), also nach Ihrem normalen Stundengehalt.

Anspruch auf Erstattung des Handwerkszeug und der Arbeitskleidung haben Sie nicht. Das müsste extra im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag geregelt sein. Das sind Ihre Sachen und die haben Sie bezahlt. Und die dürfen Sie natürlich nach Beendigung wieder mitnehmen.

Viel Erfolg!

Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    _________________________________
    Waitschies & Ziegenhagen
    Fachanwälte für Arbeits- und Sozialrecht

Taubenstraße 20 - 22
10117 Berlin (Gendarmenmarkt)

Tel.: 030 / 288 78 - 600
Fax: 030 / 288 78 - 601

http://www.wz-anwaelte.de

hallo nikolai, das ist im höchsten Masse sittenwidrig,
200 Überstunden als Azubi.

Arbeitszeit für Minderjährige

Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Hier ist in verschiedenen Paragrafen die Arbeitszeit geregelt.

Arbeitszeit täglich und wöchentlich
(§ 8 JArbSchG)

Minderjährige Azubis dürfen maximal 40 Stunden wöchentlich und acht Stunden täglich arbeiten. Sie dürfen an einzelnen Tagen auch bis zu 8,5 Stunden beschäftigt werden, aber nur, wenn sie an einem anderen Tag der Woche entsprechend weniger arbeiten.
Auch wenn Überstunden geleistet werden, dürfen die maximalen Arbeitszeiten auf keinen Fall überschritten werden, das wäre ein Verstoß gegen das Arbeitsrecht!
Im Arbeitsvertrag darf bei Minderjährigen, die Vollzeit arbeiten, also maximal eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vermerkt werden. Wenn dort weniger steht, gilt laut Günstigkeitsprinzip die Regelung des Ausbildungsvertrages. Mehr

Nachtruhe
(§ 14 JArbSchG )

Minderjährige dürfen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Mehr

Schichtzeit
(§ 12 JArbSchG)

Es kann passieren, dass Azubis in mehreren Blöcken arbeiten oder lange Pausen haben. Die Schichtzeit ist die gesamte Zeit, die zwischen dem Arbeitsbeginn und dem Arbeitsende liegt. Die Schichtzeit darf bei Minderjährigen maximal zehn Stunden betragen. Es gibt aber Ausnahmen. Mehr

Pausen
(§ 11 JArbSchG)

Natürlich steht Minderjährigen eine Pause zu. Ihre Pause müssen sie nicht dann nehmen, wenn es gerade passt - sie muss im Voraus festgelegt werden. Seine Pause muss der Azubi spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit bekommen. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden haben Minderjährige Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Minderjährige Anspruch auf eine Stunde Pause.
Die Pause darf frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn gewährt werden und die letzte Pause muss spätestens eine Stunde vor dem Arbeitsende liegen.
Ein Pausenabschnitt muss mindestens 15 Minuten betragen und der Azubi darf die Pause frei gestalten. Beträgt die Pause weniger als 15 Minuten, gilt sie nicht als Pause. Der Azubi darf in der Pause keine Bereitschaft haben. Arbeitsunterbrechungen aus anderen Gründen, wie zum Beispiel eine Störung, oder Bereitschaft, gelten nicht als Pause. Mehr

Fünf-Tage-Woche
(§ 15 JArbSchG)

Minderjährige dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Die beiden Ruhetage in der Woche sollten nach Möglichkeit aufeinander folgen. Mehr

Samstagsruhe, Sonntagsruhe
(§§ 16,17 JArbSchG )

Minderjährige dürfen am Samstag und am Sonntag nicht arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn Minderjährige am Samstag oder Sonntag arbeiten, steht ihnen in der selben Woche ein Ersatzruhetag zu. Mehr

Tägliche Freizeit
(§ 13 JArbSchG)

In manchen Betrieben müssen Azubis Schichtarbeit leisten oder haben flexible Arbeitszeiten. Schichtarbeit kann bedeuten, dass der Azubi nach einer späten Schicht am nächsten Tag eine Frühschicht hat. Bei Schichtarbeit oder flexiblen Arbeitszeiten gilt für Minderjährige: Zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn müssen auf jeden Fall 12 Stunden Freizeit liegen. Mehr

Feiertage
(§ 18 JArbSchG)

An Feiertagen dürfen minderjährige Azubis nicht arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn der minderjährige Azubi an einem Feiertag beschäftigt wird, muss er in der gleichen oder der folgenden Woche einen anderen freien Tag bekommen. Mehr

Anrechnung der Berufsschulzeiten
(§ 9 JArbSchG)

Minderjährige Azubis müssen für die Berufsschule von der Arbeit freigestellt werden. Die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtstunden wird pauschal mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Wenn es einen weiteren Berufsschultag pro Woche gibt, wird nur noch die konkrete Zeit in der Schule mit Pausen angerechnet.
Eine Blockwoche in der Berufschule wird mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn der Azubi an fünf Tagen und mindestens 25 Stunden die Schule besucht. Mehr

Anrechnung von anderen Ausbildungsmaßnahmen auf die Arbeitszeit
(§ 10 JArbSchG)

Wenn der minderjährige Azubi an anderen Ausbildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Prüfungen oder Lehrgängen teilnimmt, müssen ihm auch diese auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Außerdem müssen Minderjährige an dem Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt werden. Mehr

Lies bitte diesen Text und ich besorge dir noch ein urteil über sittenwidriges Verhalten des Arbeitgebers.

Liebe Grüsse von Andrea