hallo nikolai, das ist im höchsten Masse sittenwidrig,
200 Überstunden als Azubi.
Arbeitszeit für Minderjährige
Für Minderjährige gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Hier ist in verschiedenen Paragrafen die Arbeitszeit geregelt.
Arbeitszeit täglich und wöchentlich
(§ 8 JArbSchG)
Minderjährige Azubis dürfen maximal 40 Stunden wöchentlich und acht Stunden täglich arbeiten. Sie dürfen an einzelnen Tagen auch bis zu 8,5 Stunden beschäftigt werden, aber nur, wenn sie an einem anderen Tag der Woche entsprechend weniger arbeiten.
Auch wenn Überstunden geleistet werden, dürfen die maximalen Arbeitszeiten auf keinen Fall überschritten werden, das wäre ein Verstoß gegen das Arbeitsrecht!
Im Arbeitsvertrag darf bei Minderjährigen, die Vollzeit arbeiten, also maximal eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden und eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vermerkt werden. Wenn dort weniger steht, gilt laut Günstigkeitsprinzip die Regelung des Ausbildungsvertrages. Mehr
Nachtruhe
(§ 14 JArbSchG )
Minderjährige dürfen zwischen 20.00 und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Mehr
Schichtzeit
(§ 12 JArbSchG)
Es kann passieren, dass Azubis in mehreren Blöcken arbeiten oder lange Pausen haben. Die Schichtzeit ist die gesamte Zeit, die zwischen dem Arbeitsbeginn und dem Arbeitsende liegt. Die Schichtzeit darf bei Minderjährigen maximal zehn Stunden betragen. Es gibt aber Ausnahmen. Mehr
Pausen
(§ 11 JArbSchG)
Natürlich steht Minderjährigen eine Pause zu. Ihre Pause müssen sie nicht dann nehmen, wenn es gerade passt - sie muss im Voraus festgelegt werden. Seine Pause muss der Azubi spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit bekommen. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden haben Minderjährige Anspruch auf eine halbe Stunde Pause. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden haben Minderjährige Anspruch auf eine Stunde Pause.
Die Pause darf frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn gewährt werden und die letzte Pause muss spätestens eine Stunde vor dem Arbeitsende liegen.
Ein Pausenabschnitt muss mindestens 15 Minuten betragen und der Azubi darf die Pause frei gestalten. Beträgt die Pause weniger als 15 Minuten, gilt sie nicht als Pause. Der Azubi darf in der Pause keine Bereitschaft haben. Arbeitsunterbrechungen aus anderen Gründen, wie zum Beispiel eine Störung, oder Bereitschaft, gelten nicht als Pause. Mehr
Fünf-Tage-Woche
(§ 15 JArbSchG)
Minderjährige dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Die beiden Ruhetage in der Woche sollten nach Möglichkeit aufeinander folgen. Mehr
Samstagsruhe, Sonntagsruhe
(§§ 16,17 JArbSchG )
Minderjährige dürfen am Samstag und am Sonntag nicht arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn Minderjährige am Samstag oder Sonntag arbeiten, steht ihnen in der selben Woche ein Ersatzruhetag zu. Mehr
Tägliche Freizeit
(§ 13 JArbSchG)
In manchen Betrieben müssen Azubis Schichtarbeit leisten oder haben flexible Arbeitszeiten. Schichtarbeit kann bedeuten, dass der Azubi nach einer späten Schicht am nächsten Tag eine Frühschicht hat. Bei Schichtarbeit oder flexiblen Arbeitszeiten gilt für Minderjährige: Zwischen dem Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn müssen auf jeden Fall 12 Stunden Freizeit liegen. Mehr
Feiertage
(§ 18 JArbSchG)
An Feiertagen dürfen minderjährige Azubis nicht arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn der minderjährige Azubi an einem Feiertag beschäftigt wird, muss er in der gleichen oder der folgenden Woche einen anderen freien Tag bekommen. Mehr
Anrechnung der Berufsschulzeiten
(§ 9 JArbSchG)
Minderjährige Azubis müssen für die Berufsschule von der Arbeit freigestellt werden. Die Berufsschulzeit wird auf die Arbeitszeit angerechnet.
Ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtstunden wird pauschal mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Wenn es einen weiteren Berufsschultag pro Woche gibt, wird nur noch die konkrete Zeit in der Schule mit Pausen angerechnet.
Eine Blockwoche in der Berufschule wird mit 40 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn der Azubi an fünf Tagen und mindestens 25 Stunden die Schule besucht. Mehr
Anrechnung von anderen Ausbildungsmaßnahmen auf die Arbeitszeit
(§ 10 JArbSchG)
Wenn der minderjährige Azubi an anderen Ausbildungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Prüfungen oder Lehrgängen teilnimmt, müssen ihm auch diese auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Außerdem müssen Minderjährige an dem Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freigestellt werden. Mehr
Lies bitte diesen Text und ich besorge dir noch ein urteil über sittenwidriges Verhalten des Arbeitgebers.
Liebe Grüsse von Andrea