Hallo,
im BUrlG heiss es „Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach einer Wartezeit von 6 Monaten erworben“.
Wie ist das bei Azubis die am 1.10.04 mit der Ausbildung angefangen haben und am 17. Juli ihre letzte Prüfung haben. Steht Ihnen für das Jahr 07 der volle Urlaub zu (24 Werktage) oder nur der anteilige für die 6 ½ Monate, die sie 07 noch im Betrieb sind? Die Wartezeit wäre ja erfüllt, oder gilt das nicht, wenn klar ist das der Azubi nach bestandener Prüfung im Juli den Betrieb verlässt?
Danke schonmal.
lg
Auch Hi
da wäre ich mir nicht so sicher. Bei Ausbildungsverhältnissen gelten andere Regeln.
Mal aus einem Link zitiert
du hast einen uraubsanspruch bis zu dem zeitpunkt deiens ausbildungsendes (die ausbildung endet mit dem bestehen der abschlußprüfung. das kann auch vor dem vertraglich festgelegten ausbildungsende sein.).
http://www.dgb-jugend.de/UNIQ118097771703864/doc1626…
Gruß
hartmut
Hallo,
Bei Ausbildungsverhältnissen
gelten andere Regeln.
Nein.
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. …
http://bundesrecht.juris.de/burlg/__2.html
MfG
Doch, da bin ich mir sicher!
Hi!
da wäre ich mir nicht so sicher. Bei Ausbildungsverhältnissen
gelten andere Regeln.
Nö!
Mal aus einem Link zitiert
du hast einen uraubsanspruch bis zu dem zeitpunkt deiens
ausbildungsendes (die ausbildung endet mit dem bestehen der
abschlußprüfung. das kann auch vor dem vertraglich
festgelegten ausbildungsende sein.).
http://www.dgb-jugend.de/UNIQ118097771703864/doc1626…
Bevor ich mich auf ein Forum des DGB verlasse, mache ich mich lieber an seriösen Quellen schlau…
Xolophos hat ja schon den Gegen"beweis" gebracht.
LG
Guido
Nachtrag
Hi!
Abgesehen davon ist Dein Link noch nicht einmal generell falsch!
Die Frage dort resultiert aus April 2007. Da Abschlussprüfungen bei vollen Ausbildungsjahren in der Regel in der ersten Jahreshälfte stattfinden, stimmt die Antwort in diesem Fall vermutlich sogar.
Findet die Prüfung aber nach dem 30.06. statt, bleibt es bei meiner Aussage.
LG
Guido
Findet die Prüfung aber nach dem 30.06. statt, bleibt es bei
meiner Aussage.
Hallo Guido,
die Frage tauchte einmal in meinem Berufsleben auf. Allerdings bekam ich den Ausgang nicht mit.
Dort ging es um Sonderregelungen bei Ausbildungsverhältnissen, bzw. wie die Regelungen ausgelegt werden müssen. Deshalb habe ich es auch als Frage formuliert.
Das Konstrukt um was es ging war.
Normaler Ablauf einer Lehre, Beginn 1. September, Lehrzeit 3,5 Jahre, Abschluss letzte Prüfung im Februar und Prüfungsauswertung, Ende des Ausbildungsvertrags. Das ist die Regelung ganz klar. Urlaub für Jan und Feb jeweils 1/12 Jahresurlaub.
Oder bei 3Jahren Lehrzeit
Beginn September, Ende ist dann Ende August, dann klar voller Urlaubsanspruch.
Sollte jetzt die Prüfung nicht bestanden werden, kann der Lehrvertrag auf Wunsch des Azubis verlängert werden, oder auch ohne Lehrvertrag die Prüfung wiederholt werden. Der Knackpunkt, um den es damals ging war, gerade diese Verlängerung, ob es ein gänzlich anderer Vertrag war. Der Alte Vertrag erfüllt, und dann mit Unterbrechung ein neuer Vertrag. Ende der Lehrzeit gegen Ende Februar, Beginn neuer Vertrag 1. März. Es gab da eine Lücke von einigen Tagen ohne Lehrverhältnis.
Wird der Vertrag ohne Unterbrechung geführt, dann ist es ganz klar die über 6 Monate Regel. Aber wenn es diese Unterbrechung gibt wie sieht es dann aus. Da bin ich mir nicht sicher.
Gruß
hartmut
Auch Azubis sind Menschen…
…ähh Arbeitnehmer meine ich 
Hi!
Dort ging es um Sonderregelungen bei Ausbildungsverhältnissen,
bzw. wie die Regelungen ausgelegt werden müssen. Deshalb habe
ich es auch als Frage formuliert.
Zumindest beim Urlaub existiert kein Unterschied zwischen Azubi und „normalem“ Arbeitnehmer.
Der Alte
Vertrag erfüllt, und dann mit Unterbrechung ein neuer Vertrag.
Ende der Lehrzeit gegen Ende Februar, Beginn neuer Vertrag 1.
März. Es gab da eine Lücke von einigen Tagen ohne
Lehrverhältnis.
Wieso mit Unterbrechnung? Ich kenne es nur so, dass ein Ausbidungsvertrag auf Antrag verlängert wird, ohne dass dort eine Unterbrechnung entsteht?!
Aber wenn es diese Unterbrechung
gibt wie sieht es dann aus. Da bin ich mir nicht sicher.
In dem Fall wäre ich mir auch etwas unsicher, da so kurze Unterbrechnungen in anderen Bereichen gar nicht als Unterbrechung gewertet werden.
Andererseits spricht das BUrlG beim Anspruch eindeutig von VOLLEN Monaten…
Da müsste man mal sehen, ob es ein Urteil dazu gibt…
LG
Guido
Hallo Guido,
Umschüler bezeichnen sich gerne als Azubi.
Mir kommen die Bedingungen des Eingangsbeitrages schon merkwürdig vor. Irgendwie habe ich bei den Zeiten das Gefühl, es handelt sich nicht um eine Lehre, sondern um eine Umschulung mit einem Umschulungsvertrag. Da würde der Status Arbeitnehmer nicht zutreffen. Umschüler sind im Prinzip Kunden des Ausbildungsbetriebes. Der Ausbildungsbetrieb wird bezahlt vom Träger der Umschulung, z.B. Arbeitsamt oder LVA. Dann liegt die Urlaubsregelung bei Umschulungen beim z.B. beim Arbeitsamt, und da gibt es definitiv pro Monat Umschulung den Urlaub. Wäre dann bei 24 Tagen Urlaub im Jahr bis einschließlich Juli nur14Tage, nicht 24Tage.
Gruß
hartmut
Hallo Hartmut,
es handelt sich NICHT um eine Umschulung sondern wirklich um einen stinknormalen Ausbildungsvertrag über 3 Jahre, also nur um sicherzugehen, dass ich alles verstanden hab, dem azubi stehen 24 werktage zu wenn seine letzte prüfung (mündlich) erst im juli ist, da er lt. Gesetz den Status Arbeitnehmer hat? Noch ne andere Frage, muss der AG den Urlaub gewähren, oder kann er auf Auszahlung bestehen?
Danke und Grüße
ChocolateChip
Hallo,
dem azubi
stehen 24 werktage zu wenn seine letzte prüfung (mündlich)
erst im juli ist, da er lt. Gesetz den Status Arbeitnehmer
hat?
Evtl. sogar mehr, wenn mehr Jahresurlaub vereinbart ist (und es keine vertragliche Zwölftelungsregelung gibt).
Noch ne andere Frage, muss der AG den Urlaub gewähren,
oder kann er auf Auszahlung bestehen?
Grundsätzlich geht die Gewährung vor. Der AG kann den Urlaub nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern … und dann müsste der Urlaub abgegolten werden. (Nein, es gibt keine Liste von „dringenden betrieblichen Gründen“)
MfG
Hallo ChocolateChip,
hier mal ein Auszug von einer Handwerkskammer
_Beginnt das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Jahreshälfte oder endet es in der zweiten Jahreshälfte, entsteht Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub, andernfalls auf ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruches für jeden Beschäftigungsmonat.
Die Wartezeit beträgt 6 Monate. Erst danach kann Urlaub erstmals angetreten werden (voller Anspruch).
Der Urlaub ist zusammenhängend und für Berufsschüler während der Schulferien zu gewähren._
http://www.hwk-koblenz.de/hwk-koblenz/haufig-gestell…
Demnach kann der Azubi den vollen Urlaub nehmen. Auszahlung von Urlaub ist normal nur in Sonderfällen möglich, nur da kenne ich mich nicht sonderlich aus.Vielleicht schreibt noch jemand etwas dazu.
Jetzt etwas um den Urlaub herum. Urlaub gibt es nur einmal, wenn der Azubi danach bei einem anderen Arbeitgeber anfängt, ist der gesamte Urlaubsanspruch für dieses Jahr weg. Für freie Tage für die Urlaub gebraucht wird, muss dann entweder unbezahlter Urlaub oder Gleitzeit, wenn möglich, genommen werden. Könnte dann z.B. um Weihnachten wenn die Betriebe Urlaub machen problematisch werden.
Gruß
hartmut
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o.t.
Hallo,
Vielleicht schreibt noch jemand etwas dazu.
Sind meine Beiträge für dich unsichtbar?
Rätselnde Grüße
Hallo,
Sind meine Beiträge für dich unsichtbar?
Sind sie nicht, nur gibt es manchmal Überschneidungen, und in diesem Fall habe ich einige Zeit gebraucht den Link den ich verlinkt habe zu suchen.
Deshalb brauche ich manchmal einige Zeit bis ich Beiträge abschicke. Zudem bin ich noch in einigen anderen Foren aktiv, schreibe jetzt auch gerade einen anderen Beitrag in einem anderen Forum. Wenn dann ein anderer mir zuvor kommt, was soll´s.
Sind dann die Aussagen deckungsgleich, auch gut, sind sie unterschiedlich, dann umso besser, dann wird es interessant.
In diesem Sinne 
Gruß
hartmut
Hallo,
In diesem Sinne 
Meine Anfrage war auch nicht empört gemeint (falls es so angekommen sein sollte). *Schmunzelsmilie für den vorigen Beitrag nachreich* -> 
Jetzt aufgeklärte Grüße