BAB-Nachzahlung auf ALG II anrechenbar?

Mal angenommen, jemand hatte im September 2009 BAB beantragt, da eine Ausbildung angefangen wurde. Durch eine lange Bearbeitungszeit und weil der Fall zwischendurch vergessen worden war, hat derjenige erst jetzt im März 2010 eine Nachzahlung bekommen (für September bis Januar 1.300 €).
Im Januar verlor derjenige seinen Ausbildungsplatz und musste ALG II beantragen.

Da derjenige seit Februar nun ALG II bekommt, aber erst im März die BAB-Nachzahlung erhalten hat, will das Amt diese Geld nun anrechnen.
Im Zeitraum September – Januar hatte derjenige kein Geld zum Leben und musste Schulden machen.

Und jetzt soll man das Geld zurückzahlen?
Können die das verlangen?

Würde mich über Antworten freuen. Danke

Im SGB II geht es generell immer um die Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung. In diesem Fall hat „derjenige“ ab Februar einen Anspruch auf Alg II. Im März fließt das BAB zu. Einkommen wird beim Alg II immer im Zuflussmonat angerechnet, wer also sein Geld für Februar erst im März bekommt kriegt es auch erst dann angerechnet. So sollen Zwischenzeiten und Rückzahlungen vermieden werden.

In diesem Fall ist es allerdings demzufolge so, dass das Geld nunmal zu dem Zeitpunkt „über“ ist, weil die Bedarfe in den Monaten vorher ja irgendwie anders gedeckt wurden. So sieht es der Gesetzgeber. Ich sehe keine großen Chancen um eine Anrechnung herumzukommen. Höchstens wenn der Sachbearbeiter ein offenes Ohr und ein zugedrücktes Auge hat.

danke! aber was ist denn jetzt richtig?
zeitpunkt der antragsstellung oder zuflussmonat?

das geld ist nicht über. es kam von keinen amt geld und man musste für den zeitraum schulden bei der verwandtschaft machen,die immer noch nicht bezahlt sind.

das kann doch alles nicht sein.:frowning:

Hallo

das kann doch alles nicht sein.:frowning:

Ich kenn das auch nur mit dem Zuflussprinzip, wenn aber Schulden gemacht werden mussten, weil keinerlei einkommen da war, kann ich mir das nicht vorstellen, dass das richtig ist.

Ich würde Widerspruch einlegen und es ggf. auch mit einer Klage versuchen.

Viele Grüße

Hallo,

ich würde meinen, es ist nicht anrechenbar:

http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__1.html

  1. Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden; ist bereits mindestens ein Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch von der Ausbildungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den darüber hinausgehenden Betrag,

und:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11.html
(2) Vom Einkommen sind abzusetzen …
8. bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes …der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

TM

die schulden wurden innerhalb der familie gemacht, diese müssen aber auch zurück gezahlt werden.

wenn die 1300 euro angerechnet werden wird geklagt.