BAB oder Wohngeld ?

Hallo Experten,

Junger Mann (20) hat sich eine kleine Wohnung gemietet, nachdem das Wohnen zuhause beim Vater unerträglich wurde (Vater hat neue Lebensgefährtin, die mit ihren 2 Kindern eingezogen ist). Der junge Mann macht eine Lehre und bekommt monatlich ca. 500 Euro Ausbildungsvergütung. Weil die Warm-Miete schon 300 Euro kostet, bleibt natürlich nicht mehr viel zum Leben. Deshalb hat er Wohngeld beantragt. Nun wurde dies abgelehnt, und aufgefordert, BAB zu beantragen.
Zu diesem Antrag gehört aber auch, dass die Eltern ihre Formulare ausfüllen. Die Mutter hat das bereits getan, nur der Vater weigert sich bisher. Er ist der Meinung, dass der junge Mann bei ihm im Haus hätte wohnen bleiben sollen, bis er ausgelernt hat, und sich eine eigene Wohnung leisten kann. Er ist nicht bereit, eine „Wohnung zu finanzieren“, zumal in seinem Haus ein Zimmer für den jungen Mann zur Verfügung steht.
Ohne die Angaben vom Vater wird kein BAB bewilligt.

Wie kann der junge Mann sich „über Wasser halten“, bis die schriftlichen Angelegenheiten geregelt sind? Bzw. bis der Vater doch noch Angaben zu seinem Einkommen gemacht hat?

Was ist, wenn der Vater sich weigert, das Formular auzufüllen?
Was ist, wenn er zwar das Formular ausfüllt, aber dann zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird, und sich weigert zu zahlen?

Müsste nicht die Wohngeldstelle vorläufig Leistungen bewilligen, und im Falle einer BAB-Bewilligung direkt „von Amt zu Amt“ verrechnen?

Danke schon mal für hilfreiche Antworten
Sally

Hallo,

Junger Mann (20) hat sich eine kleine Wohnung gemietet, nachdem das Wohnen zuhause beim Vater unerträglich wurde (Vater hat neue Lebensgefährtin, die mit ihren 2 Kindern eingezogen ist). Der junge Mann macht eine Lehre und bekommt monatlich ca. 500 Euro Ausbildungsvergütung. Weil die Warm-Miete schon 300 Euro kostet, bleibt natürlich nicht mehr viel zum Leben. Deshalb hat er Wohngeld beantragt. Nun wurde dies abgelehnt, und aufgefordert, BAB zu beantragen.

Das ist erstmal richtig so.

Zu diesem Antrag gehört aber auch, dass die Eltern ihre Formulare ausfüllen. Die Mutter hat das bereits getan, nur der
Vater weigert sich bisher. Er ist der Meinung, dass der junge Mann bei ihm im Haus hätte wohnen bleiben sollen, bis er ausgelernt hat, und sich eine eigene Wohnung leisten kann. Er ist nicht bereit, eine „Wohnung zu finanzieren“,

Weil das kein Wunschkonzert ist, heißt das ja auch Unterhaltspflicht

zumal in seinem Haus ein Zimmer für den jungen Mann zur Verfügung steht.

Spielt doch für die BAB gar keine Rolle.

Ohne die Angaben vom Vater wird kein BAB bewilligt.

Zum Ausfüllen ist er verpflichtet, notfalls wird ihn das Amt dazu auffordern/zwingen. Also den Antrag so abgeben mit dem Hinweis, dass der Vater sein Formular nicht ausfüllen mag.

Wie kann der junge Mann sich „über Wasser halten“, bis die schriftlichen Angelegenheiten geregelt sind? Bzw. bis der Vater doch noch Angaben zu seinem Einkommen gemacht hat?

Was ist, wenn der Vater sich weigert, das Formular auzufüllen?

Dann wird er vom Amt gezwungen.

Was ist, wenn er zwar das Formular ausfüllt, aber dann zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird, und sich weigert zu zahlen?

Dann muss er dazu gezwungen werden. Notfalls holt sich das Amt vom Vater zurück.

Müsste nicht die Wohngeldstelle vorläufig Leistungen bewilligen, und im Falle einer BAB-Bewilligung direkt „von Amt zu Amt“ verrechnen?

Nein. Wenn BAB grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann auch nichts vorgeschossen werden. Zuständig wäre hier das Sozialamt bzw. die Arbeitsagentur. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist auch das Jugendamt noch zur Beratung und Unterstützung verpflichtet. Die können die Ansprüche berechnen und dann beispielsweise auch Unterhaltsansprüche durch Pfändungen durchsetzen. Bei Ämtern geht sowas viel schneller als auf dem zivilrechtlichen Weg.
Gleichwohl kann es sinnvoll sein den Vater nochmal die rechtliche Lage vor Augen zu führen und eine einvernehmliche und schnelle Lösung zu finden.

Grüße

Hallo ElBuffo,

vielen Dank für die Antwort.

Wahrscheinlich wird es in dem Fall darauf hinauslaufen, dass der BAB-Antrag ohne das Formular vom Vater abgegeben wird. Und der Vater vom Amt gezwungen werden muss, sein Formular auszufüllen. Hoffentlich dann mit Fristsetzung, damit das Ganze sich nicht Ewigkeiten in die Länge zieht.

Wer verpflichtet eigentlich - im Falle eines Falles - den Vater zur Unterhaltszahlung?

Grüßle,
Sally

Hallo,

Das

zumal in seinem Haus ein Zimmer für den jungen Mann zur Verfügung steht.

Spielt doch für die BAB gar keine Rolle.

spielt selbstverständlich eine Rolle!

BAB gibt es nur, wenn der Azubi während der Ausbildung nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen kann, weil das Pendeln zwischen der elterlichen Wohnung und dem Arbeitsplatz nicht zumutbar ist.

Ausnahmen für Volljährige gibt es, wenn sie verheiratet beziehungsweise in einer Lebenspartnerschaft oder mindestens ein Kind haben.

Gruß
Wawi

Hallo

im Zweifelsfall hat der junge Mann schlechte Karten.

BAB gibt es nur, wenn der Azubi

  • während der Ausbildung nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen können, weil das Pendeln zwischen der elterlichen Wohnung und dem Arbeitsplatz nicht zumutbar ist.
  • älter als 18 Jahre und verheiratet ist, beziehungsweise in einer Lebenspartnerschaft oder mindestens ein Kind hat. Dann gibt es auch BAB wenn man in der Nähe Ihres Elternhauses lebt.

Und natürlich, wenn die erforderlichen Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts oder sonstiger Aufwendungen nicht erbracht werden können.

Er ist der Meinung, dass der junge
Mann bei ihm im Haus hätte wohnen bleiben sollen, bis er
ausgelernt hat, und sich eine eigene Wohnung leisten kann. Er
ist nicht bereit, eine „Wohnung zu finanzieren“, zumal in
seinem Haus ein Zimmer für den jungen Mann zur Verfügung
steht.

Und hier hat der Vater Recht. Die Unterhaltspflicht des Vaters bedeutet nicht, dass er finanzielle Hilfe leisten muss, sondern er kann dies zB auch über das zur Verfügung stellen eines Zimmers tun.
Ausnahme wäre, wenn, wie oben geschrieben, der Weg zur Ausbildungsstätte unzumutbar weit wäre.

http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Buergeri…
http://www.bremen.de/berufsausbildungsbeihilfe-37249019

Hier

nachdem das Wohnen zuhause beim Vater unerträglich wurde

könnte man evtl ansetzen. Man muss dem Amt nachweisen, dass das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist, wenn man weiter in diesen Zuständen beim Vater wohnt. Ich bezweifle aber, dass das gelingt.

Wie kann der junge Mann sich „über Wasser halten“, bis die
schriftlichen Angelegenheiten geregelt sind? Bzw. bis der
Vater doch noch Angaben zu seinem Einkommen gemacht hat?

Nebenbei jobben.

Der Rest ist wie von ElBuffo geschrieben.

Gruß
Wawi

Hallo,

spielt selbstverständlich eine Rolle!

Da wir hier von einem Volljährigen reden, spielt es keine Rolle.

BAB gibt es nur, wenn der Azubi während der Ausbildung nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen kann, weil das Pendeln zwischen der elterlichen Wohnung und dem Arbeitsplatz nicht zumutbar ist.
Ausnahmen für Volljährige gibt es, wenn sie verheiratet beziehungsweise in einer Lebenspartnerschaft oder mindestens ein Kind haben.

Also ich habe das Wörtchen oder im § 60 Absatz 2 so interpretiert, dass die alternativ und nicht kumulativ zu erfüllen sind.
Auch bei der Arbeitsagentur scheint das jemand in dieser Richtung zu interpretieren: Spezielle Voraussetzungen für die Förderung einer Berufsausbildung:
Als Auszubildende oder Auszubildender erhalten Sie eine BAB, wenn Sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen können, weil tägliches Pendeln zwischen Ausbildungsstätte und Wohnung der Eltern oder eines Elternteils nicht zumutbar ist. Sind Sie älter als 18 Jahre oder verheiratet beziehungsweise in einer Lebenspartnerschaft verbunden ( oder waren dies) oder haben mindestens ein Kind, können Sie auch eine BAB erhalten, wenn Sie zwar nicht bei Ihren Eltern aber in der Nähe des Elternhauses leben.
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Buergeri…

Grüße

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Hallo

ich machs kurz:

Also ich habe das Wörtchen oder im § 60 Absatz 2 so
interpretiert, dass die alternativ und nicht kumulativ zu
erfüllen sind.

Stimmt :smile: und *

Gruß
Wawi

1 Like

Hallo

Wer verpflichtet eigentlich - im Falle eines Falles - den Vater zur Unterhaltszahlung?

Erwachsene Kinder müssen das wohl selber tun. Erst zur Zahlung auffordern, dann bei Erfolglosigkeit einklagen. Das macht natürlich kaum jemand.

Viele Grüße

Hallo

BAB gibt es nur, wenn der Azubi

  • während der Ausbildung nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen können, weil das Pendeln zwischen der elterlichen Wohnung und dem Arbeitsplatz nicht zumutbar ist.

Das stimmt ja nicht (nicht mehr wahrscheinlich), sondern das träfe nur zu, wenn er unter 18 wäre. - Wurde weiter unten schon festgestellt, aber hier muss es auch richtiggestellt werden.

Die Seite ist auch aufschlussreich. http://www.azubi-azubine.de/mein-geld/berufsausbildu…

Ich würde das den Vater mal machen lassen: http://www.babrechner.arbeitsagentur.de/index.php, vielleicht täuscht er sich bezüglich seines Selbstbehaltes. Vielleicht muss er gar keinen Unterhalt zahlen, und füllt das Teil dann freiwillig aus.

Viele Grüße