Babyphon defekt,Hersteller will tauschen

Hallo,
A braucht mal einen Rat.Er hat letztes Jahr direkt bei einem Hersteller ein Babyphon neu nach gekauft,welches leider schon länger nicht mehr in den Läden geführt wurde.Das erste bekam A damals noch über einen Händler,es wurde aber dann wegen einem Defekt eingeschickt und der Händler behielt das Austauschgerät(and.Modell)kulanter Weise da und zahlte A aus,weil A dieses schon getestet hatte aber auf Grund vorhandener Schwerhörigkeit nicht nutzen konnte.A entschied also,auch wenn er weit mehr wie beim Händler zahlen muss, dieses Gerät direkt beim Hersteller(B) zu bestellen,da es das einzigste war,was ihm trotz einseitiger starker Schwerhörigkeit,zuverlässig beim Überwachen der kleinen Tochter helfen konnte.

Nun das Problem: das Gerät ist leider defekt,A hat also B kontaktiert und dieser will es prüfen lassen und ihm bei Bestätigung des Defektes ein neueres Modell zuschicken.
Erster von A bemängelter Punkt:es kostet schon bei B 20€ weniger,als er für das „alte“ bei ihm bezahlt hat-im www könnte er es für fast die Hälfte weniger bekommen.Zweiter Punkt: A ist stark schwerhörig,die Bewertungen im www bestätigen das so einige Nutzer/Käufer nicht zufrieden mit der Lautstärke sind,es desh.zurück brachten-es kann also sein, A kann es nicht nutzen,weil es zu leise ist.B sagt darauf das sei dann aber nicht sein Problem,A müsse das Gerät wenn es nicht kaputt ist akzeptieren.
Wenn A es nicht nutzen kann,muss er sich nach einem geeigneteren Ersatz umschauen,was nochmals Mehrkosten bedeuten würde.

Muss A das so hinnehmen?
Vielen Dank für Antwort.

Hallo,
A braucht mal einen Rat.

[einiges gelöscht]

Er konnte.

Hallo, würdest du dich bitte auf das notwendige beschränken?

Nun das Problem: das Gerät ist leider defekt,A hat also B
kontaktiert und dieser will es prüfen lassen und ihm bei
Bestätigung des Defektes ein neueres Modell zuschicken.

OK. B ist Hersteller und Händler, das war das, was ich oben heraus lesen konnte.

Erster von A bemängelter Punkt:es kostet schon bei B 20€
weniger,als er für das „alte“ bei ihm bezahlt hat-im www
könnte er es für fast die Hälfte weniger bekommen.

Der Käufer habe einen - zur Einfachheit mal als unbestritten geltenden - Anspruch aus Sachmängelhaftung.
Im steht das Recht zu, nach seiner Wahl Nacherfüllung, Minderung oder Rückabwicklung des Kaufvertrages zu fordern.
Siehe hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__437.html

Aber Achtung!
„Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist“

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__439.html

Er kann also sagen: Wird nicht repariert, da kaum möglich.
Dann aber ist eine mangelfreie Sache als Ersatz zu liefern, denn der Anspruch auf Nacherfüllung bleibt. Es ist halt nur die andere Art der Nacherfüllung zu gewähren.

Zweiter
Punkt: A ist stark schwerhörig,die Bewertungen im www
bestätigen das so einige Nutzer/Käufer nicht zufrieden mit der
Lautstärke sind,es desh.zurück brachten-es kann also sein, A
kann es nicht nutzen,weil es zu leise ist.B sagt darauf das
sei dann aber nicht sein Problem,A müsse das Gerät wenn es
nicht kaputt ist akzeptieren.

Wenn die als Nacherfüllung gelieferte Sache nicht die alte Sache vollwertig ersetzt, dann denke ich (bin kein Anwalt), dass es eben keine zulässige Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache ist.

Insofern wären beide Arten der Nacherfüllung nicht möglich, denn im 439 steht weiter:

„Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.“

Der Käufer möchte Nacherfüllung, der Verkäufer kann aber nicht reparieren und kann auch nicht eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern. Das für den Käufer untaugliche Ersatzgerät muss dieser nicht akzeptieren.

Das sähe für mich so aus, als ob dem Käufer nun nichts anderes übrig bleibt, als vom Vertrag nun zurück zu treten oder Minderung des Kaufpreises (hier unsinnig!) zu verlangen.

Hallo,

Der Käufer habe einen - zur Einfachheit mal als unbestritten
geltenden - Anspruch aus Sachmängelhaftung.

das sehe ich ganz anders. Zitat:" Er hat letztes Jahr direkt bei einem Hersteller ein Babyphon neu nach gekauft…".

Dass das Teil bereits bei Übergabe mangelhaft ist, wage ich daher stark zu bezweifeln. Vermutlich reden wir hier doch eher über eine Garantie oder eine Leistung im Rahmen der Kulanz…

Gruß

S.J.

Hallo,

Hallo, würdest du dich bitte auf das notwendige beschränken?

sorry das es so umfassend war :frowning:

Das sähe für mich so aus, als ob dem Käufer nun nichts anderes
übrig bleibt, als vom Vertrag nun zurück zu treten oder
Minderung des Kaufpreises (hier unsinnig!) zu verlangen.

ok, vielen Dank für die Antwort.

Der Käufer habe einen - zur Einfachheit mal als unbestritten
geltenden - Anspruch aus Sachmängelhaftung.

das sehe ich ganz anders. Zitat:" Er hat letztes Jahr direkt
bei einem Hersteller ein Babyphon neu nach gekauft…".

Weil das nicht klar ist, habe ich der Einfachheit halber mal im Rahmen dieses Fallbeispiels diese Annahme vorausgesetzt.

Ich hätte klarstellen sollen, dass die Annahme äußerst hypothetisch ist und das man besser erst klären sollte, ob es

  • Sachmangelhaftung
  • (Haltbarkeits-)Garantie
  • Kulanz

ist.

An den Ursprungsposter:

Was würde denn in diesem Fall der Verkäufer=Hersteller geschrieben haben?

Gewährt er Garantieleistungen? Dann gelten SEINE Garantiebedingungen.
Hat er Ansprüche aus Sachmangelhaftung anerkannt? Dann gilt das BGB Recht und der Kunde hätte weitgehende Rechte!
Oder gewährt er einen Tausch „aus Kulanz“ (und evtl. mit dem Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“)? Dann hätte der Kunde daraus praktisch keine Ansprüche, da es eine freiwillige Leistung wäre.

Ein Anspruch aus Sachmangelhaftung _kann_ vorliegen. Dazu wäre zu beweisen, dass dem Defekt des Babyphons ein Mangel zu Grunde läge, der schon beim Kauf vorhanden war. Praktisch unmöglich, diesen Beweis zu führen!
Es ist durchaus denkbar, dass zum Beispiel ein Bauteil fehlerhaft verlötet war (Stichwort „kalte Lötstelle“), was erst nach langer Zeit zu diesem Defekt führte.

Es gab ganz real den Fall, dass ein sehr namhafter Elektro-Hersteller bei Bewegungsmeldern Linsen verbaute, die aus nicht UV-stabilem Kunststoff gefertigt wurden, obwohl die BWM explizit für den Außeneinsatz gedacht waren. Die sind alle nach und nach „gestorben“, je nach Einbauort innerhalb von Monaten bis Jahren.
Es ist also defintiv möglich, dass ein mangelhaftes Teil erst nach längerer Zeit zu einem Defekt führt. Bei diesem Fall zum Glück ein eindeutig erklärbarer Defekt UND ein Hersteller, der sehr um Schadensbegrenzung bemüht war, die Garantie verlängerte (wichtig für den Rückgriff des Verkäufers) und noch lange Zeit Kulanz gewährte (bei den Geräten, wo die Linse erst nach 4 Jahren und später zerbröselte, wurde ein Neugerät zum Spottpreis angeboten).