Backwarenautomaten bei Lebensmitteldiscounter

Ein bekannter Lebensmitteldiscountre hat seit einigen Monate Automaten für Brotprodukte aufgestellt. Vorne eine Reihe von Knöpfen, jeweils mit einem Foto eines Brotproduktes und einer Textbeschreibung versehen, darunter ein Entnahmeschlitz. Drückt man auf einen Knopf, dann fällt ein Exemplar des speziellen Produktes in das Entnahmefach.

Dazu ein Text, daß das Drücken eines Knopfes zum Kauf verpflichte. Das Drücken wohlgemerkt, nicht etwas die Entnahme.

Frage: Ist das so rechtlich haltbar?

Ich kann mir anhand der Darstellung zwar ein ungefähres Bild von dem Produkt machen, aber tatsächlich sehen kann ich es erst, wenn ich den Knopf tatsächlich gedrückt habe. Dann erst weiß ich, ob mir das Produkt überhaupt zusagen würde: Sieht es appetitlich aus, paßt mir die Kruste, ist es nicht zu hell oder zu dunkel gebacken, ist es mehlig, zu klein, zu groß? Was, wenn mir die Semmel jetzt einfach nicht gefällt?

Beim Bäcker - oder bei anderen Discountern - kann ich die Produkte bereits vor einer verpflichtenden Handlung sehen und sie - wenn sie nicht zusagen - schlicht und einfach dort belassen, wo sie sind.

Besten Dank!

Hallo erstmal,

und, wer zwingt Dich, überhaupt genau diese Bezugsform in Erwägung zu ziehen?

BTW: Das in der nicht unbedingt durchsichtigen Tüte verpackte Brot im Regal neben dem Automat kann man auch nur so und nicht anders kaufen, und im Restaurant wird man das Brot auch mit dem Salat bezahlen müssen, auch wenn es nicht gefällt, nachdem man es zuvor blind bestellt hast, …

Wer sein Brot vorher sehen und riechen will, kann jederzeit zum Bäcker seines Vertrauen gehen, und da einkaufen.

Gruß vom Wiz

Wenn das Brot aber nicht essbar ist? Zum B. nicht lange genug gebacken? Ein Fall von Gewährleistung.

Die Kunden, die das Produkt dann doch nicht haben wollen, lassen es einfach liegen. Soweit ich weiß gibt es keine Verpflichtung zum Kauf. Auch nicht durch so einen Knopfdruck. Die Händler versuchen halt, die Kunden einzuschüchtern.

M.W. wurded schon mal ein solcher Fall verhandelt, aber solltet ihr selbst nachforschen.

was ist eigentlich bei versehentlichem Drücken? (Anderer Kunde queeeeeeeetscht die gegen die Knöpfe… Muss man dann auch zahlen?)

PS: Ich habe noch nie Brot in einer undurchsichtigen Tüte gesehen.

Danke,

aber das beantwortet meine Frage nicht.

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Hallo,

Wenn das Brot aber nicht essbar ist? Zum B. nicht lange genug
gebacken? Ein Fall von Gewährleistung.

Gewährleistung gibt’s erst nach dem Kauf.

PS: Ich habe noch nie Brot in einer undurchsichtigen Tüte
gesehen.

Pumpernickel ist in Alufolie verpackt.
Gruß
loderunner

Servus, ttfortwo

nimm das Teil doch einfach mit zu Kasse und sage der Kassiererin, warum du es nicht nimmst. So haben die wenigstens auch die Chance, ihren Automaten richtig einzustellen. Oder geh zum Bäcker, wie unten geschrieben.
Und nimm erstmal nur ein Stück, um zuhause zu probieren, ob es dir schmeckt.

Es soll ja auch Leute geben, die es für ihr gutes Recht halten, sämtliche Pfirsiche anzutatschen oder die Erdbeeren im Laden erstmal zu „probieren“, um nach nem halben Pfund zu entscheiden, sie sind nicht reif genug.

Und nur weil dir etwas nicht schmeckt - ansonsten aber in Ordnung ist -, ist das kein Grund, nicht dafür zu bezahlen. Oder beißt du in der Bäckerei erst mal vom Kuchen ab, bevor du bezahlst?

Im Übrigen kann der Discounter in seinem eigenen Geschäft solche Regeln aufstellen, und wenn die jemandem nicht passen, muß er ja nicht da einkaufen.
Gruß Manu

Doch, das beantwortet dann auch deine Frage: Wir haben Vertragsfreiheit und niemand ist (von wenigen speziellen Ausnahmen) gezwungen, einen Vertrag mit einem anderen zu schließen bzw. jeder kann (von speziellen Besonderheiten abgesehen) anbieten Verträge zu nahezu beliebigen Bedingungen abschließen zu wollen. Und es ist jedem überlassen sich hierauf einzulassen oder nicht.

Sprich: Du magst nur dort Brot kaufen, wo Dir angeboten wird, dies zuvor intensiv sensorisch zu prüfen, dann such Dir einen Anbieter, der da mitspielt. Es kann aber niemand gezwungen werden, dieser Anbieter zu sein. Und wenn jemand so einen Automaten mit enstprechendem Schild aufstellt, dann heißt es schlicht und ergreifend: Akzeptiere es, oder kauf dein Brot woanders. Einen Anspruch auf vorherige Prüfung gibt es nicht, weder am Automaten, noch beim undurchsichtig eingeschweißten Brot, im Restaurant, oder sonstwo.

Und bloßes Nichtgefallen ist auch kein Reklamations- oder Umtauschgrund, wenn ein Händler sich nicht freiwillig hierauf einlässt. Solange das Brot objektiv mangelfrei gibt, gibt es auch keinen Grund zur Beschwerde oder Nichtabnahme.

Gruß vom Wiz

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OK - dann also der Fall konkret:

Das Vielkornbrot auf dem Foto sieht goldbraun aus. Lecker.

Das Vielkornbrot, das aus dem Automaten fiel, war dunkelbraun und duftete ein winziges bißchen verbrannt. Sicher war das Brot verkehrsfähig aber es war NICHT goldbraun und es duftete nur noch gerade so gut.

Was jetzt?

Grüße,
Susanne

Brotkauf ist Gattungskauf. D.h. es wird grundsätzlich kein konkretes Brot, sondern nur ein Brot des angegebenen Gewichts und gemäß grundsätzlicher Beschreibung, also z.B. Vollkornbrot, im Sinne einer Ware mittlerer Qualität und Güte geschuldet, und kein exaktes Brot gemäß Bild. Solange das Brot mittlere Qualität und Güte hat, ist es nicht mangelhaft und berechtigt nicht zu irgendwelchen weiteren Rechten. Ob im Einzelfall das Brot verbrannt war, und damit keine mittlere Qualität mehr hatte, kann man von hier aus nicht beurteilen.

Gruß vom Wiz

Danke,

diese Begründung kann ich verstehen.

Grüße,
S.