Bäume auf dem eigenen Grundstück fällen

Hallo Leute,
ich habe fogendes Problem: Auf meinem Grundstück stehen zwei grosse
Bäume, beide ca. 20m hoch und zimmlich stark Müll prodozierend aus
dem grund möchte ich sie fällen. Ich wollte nun wissen was ich von
der rechtlichen Seite beachten muss und ob ich sie überhaupt selber
fällen darf.

Mit herzlichem Dank

Mark

Hallo Leute,
ich habe fogendes Problem: Auf meinem Grundstück stehen zwei
grosse
Bäume, beide ca. 20m hoch und zimmlich stark Müll prodozierend
aus
dem grund möchte ich sie fällen. Ich wollte nun wissen was ich
von
der rechtlichen Seite beachten muss und ob ich sie überhaupt
selber
fällen darf.

Das kommt auf den Baumumfang an.

§ 1

Schutzgegenstand

(1) Auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe werden nach näherer Maßgabe dieser Satzung alle Bäume unter Schutz gestellt, die in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 80 cm haben. Dem Schutz dieser Sat-zung unterstehen auch mehrstämmige Bäume, wenn die Summe ihrer einzelnen Stammumfänge in Höhe eines Meters über dem Erdboden mindestens 120 cm beträgt. Bei mehr als 4 Stämmen gilt Abs. 3 entsprechend.

(2) Bäume der Arten Buchsbaum, Stechpalme und Eibe unterstehen dem Schutz dieser Satzung, wenn sie in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 40 cm haben.

(3) Dem Schutz dieser Satzung unterstehen auch Baumreihen und Baumgruppen mit mehr als 4 Bäumen, soweit diese in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 40 cm erreichen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 sind Obstbäume geschützt, wenn sie in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mindestens 150 cm haben. Dieser Absatz gilt nicht für Walnussbäume und Esskastanien.

(5) Ohne Beschränkung auf einen bestimmten Stammumfang unterstehen dem Schutz dieser Satzung auch solche Bäume, die aufgrund eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (Vorhaben- und Erschließungsplan) zu erhalten sind.

(6) Behördlich angeordnete Ersatzpflanzungen sind ohne Beschränkung auf einen bestimmten Stammumfang geschützt.

(7) Diese Satzung gilt nicht für Bäume, die zum Weiterverkauf in Baumschulen und Gärtnereien gezogen werden.

(8) Diese Satzung gilt nicht für Wald im Sinne von § 2 des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg.

Ich würde aber auf jeden Fall mal bei zuständigen Amt nachfragen.

Wahrscheinlich gute Chancen auf eine Antwort besteht wohl hier:

http://www.karlsruhe.de/Stadt/Verwaltung/index.php?a…

Viel Erfolg,

M.

Danke dir,

http://www.karlsruhe.de/Stadt/Verwaltung/index.php?a…

mach ich!

Mark