Hallo,
im Augenblick werden überall die Bäume ausgelichtet. Meine Frage an Euch: Können diese Arbeiten auch noch im März und April durchgeführt werden?
Gruß Wilhelm
Servus Wilhelm,
je weiter man in das Frühjahr hineinkommt mit dem Schnitt, desto mehr wird das Wachstum des betreffenden Baumes angeregt.
Ältere, selten geschnittene Kronen, bei denen man zuallererst einen „ruhigen Baum“ haben will, weil man ziemlich viel weg nehmen muss, sollten (je nach Klima) spätestens in der ersten Märzdekade fertig sein. Wenn es später wird, können sie leicht zu Besen verwachsen.
Aufbau bei jungen Bäumen und Erhaltung bei lichten, eher schwachen Kronen kann gut bis in den April hinein stattfinden.
Das gilt jetzt für Kernobst und die meisten Ziergehölze. Um was für Bäume gehts bei Dir?
Schöne Grüße
MM
hallo Herr Domland,
Sie können, zumindest im Bundesland Sl-Holst., bis zum 15. März Bäume und Sträucher beschneiden. Dann nicht mehr - weil die Vögel dann zu nisten beginnen. Gruß, I.
Sie können, zumindest im Bundesland Sl-Holst., bis zum 15.
März Bäume und Sträucher beschneiden. Dann nicht mehr - weil
die Vögel dann zu nisten beginnen.
Hallo Irmtraut,
bitte lese das Landesnaturschutzgesetz von Schleswig-Holstein, bevor du hier etwas pauschal behauptest. Auslichten fällt nicht unter Beseitigung. In anderen Bundesländern ist das aber teilweise verboten.
Grüße
Ulf
§ 24(4) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere des Abschnitts IV dieses Gesetzes, ist es in der Zeit vom 15. März bis zum 30. September verboten, Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen. Dieses Verbot gilt nicht für Maßnahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft und im Gartenbau sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Die Verbote des Satzes 1 gelten auch nicht, wenn die rechtswirksame Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt und nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss.
Hallo Irmtraut,
gerade habe ich Deinen thread gelesen. Einen gemütlichen Sonntag wünscht Wilhelm ***dersichschniefschniefausdercommunityausgegrenztfühltweilmanihn sieztunddeswegennundenganzentagtraurigindereckesitzt***
…das tut mir aber leid! Was für ein furchtbarer Sonntag muß das für Dich gewesen sein! Verzeihst Du mir meinen Irrtum? Dein Absender las sich so (W.Dömland), als möchtest Du es so…und ich habe ganz übersehen, daß Du Deine Frage ja mit Vornamen unterschrieben hast … ab sofort wirst Du von mir geduzt!
Des aber nicht genug. Auch gab ich Dir noch falsche Auskunft. Gäbe es nicht den wachsamen Ulf( das Auge, das sich nimmer schließt),den Rest Deines Lebens müßtest Du im Irrtum verharren, falls Du SL-Host.er wärest. Lasest Du den von ihm eingebenen Gesetzestext, den seinigen und den Sl.-Host.'s? Dann weißt Du ja Bescheid … aber falls Du jemals einen Knick auf Stock setzen wolltest …
In tiefer Zerknirschung, I.