Hallo,
mein Nachbar verlangt, daß diverse Bäume (2Birken und fichten) gefällt werden sollen, diese befinden sich seit 40 Jahren auf meinem Grundstück.Ein Baum ict ca. 1 m vin der Grundstücksgrenze weg. Der Nachbar hat jetzt erst diesen Zustand bemängelt, er wohnt seit 18 Jahren da.Kann er die Fällung verlangen, er will sogar diese, obwohl durch einen Zaun getrennt, diese ohne Einwilligung selbst fällen. Kanne er das oder muß ich diese fällen?. Er will dies gerichtlich durchsetzen. Wer weiß Rat? Wir wohnen in einem ländlichen Gebiet. - Merci -
Wenn der Nachbar so lange nichts gesagt hat, kann der das jetzt nicht mehr verlangen. Er darf aber verlangen, daß Ihr überhängende Zweige abschneidet. Wenn ihr das nach einer angemessenen Frist nicht macht, darf er selbst tätig werden. Die Androhung des Nachbarn, die Bäume selbst fällen zu wollen, ist völlig absurd. Das dürfte er nicht mal, wenn er einen Anspruch auf die Beseitigung der Bäume hätte. So ein Nachbar bekäme von mir aber einiges zu hören, wenn er den Versuch wagen sollte… Auch wenn ich mich - trotz der Mailadresse - nicht gerade der Maschendrahtzaun- und Knallerbsenstrauchmentalität verbunden fühle.
Guru
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Hallo!
Es gibt wahrscheinlich in jeder STadt oder
auch in jedem Dorf eine Verordnung, in welchem Abstand welche Bäume/Sträucher usw.
gepflanzt werden dürfen.
Diese Verordnung kann aber von Zeit zu Zeit
geändert worden sein, sodaß es durchaus
möglich ist, daß die Bäume vor 40 Jahren
im LEGALEN Abstand gepflanzt wurden.
Für Änderungen danach gibt es den sog. Bestandsschutz, auch wenn die Abstände in künftigen Verordnungen geändert werden.
Außerdem gibt es noch das sog. Gewohnheitsrecht, das hier auch Anwendung
finden könnte.
Lassen Sie sich doch auf dem Bauamt Ihrer
Gemeinde diese Verordnung kopieren und
fragen Sie gleichzeitig nach, wie lange
diese schon gilt und ob es vielleicht noch
die Vorgängerversionen gibt.
Dann wissen Sie mehr und können den „Angriffen“ Ihres „Maschendrahtnachbars“ gelassen entgegen sehen!
Einen schönen ABend wünscht
Heinz
Für die Birken eigentlich ganz einfach. Frag beim Umweltamt der Stadt, ab welchem Umfang eine Birke nicht mehr gefällt werden darf. Sie werden Dir eine Zahl sagen, Du mißt nach und wirst feststellen, daß die 40 Jahre alten Birken zum Fällen zu dick sind.
Da kommt auch kein Gericht gegen an.
Mit den Fichten könnte es ähnlich aussehen.
Naturschutz geht vor Nachbarschaftsstreit!
Gruß Werner
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Baumschutzsatzung der Gemeinde…
Hallo Karlheinz,
Du solltest Dich mit dem Grünflächenamt, dem Garten - und Forstamt oder dem Umweltamt in Verbindung setzen und nach der Baumschutzsatzung erkundigen.
Artbedingt werden die Bäume kaum unter Naturschutz stehen, es ist aber gut möglich, dass sie aufgrund ihres Alters geschützt sind. Selbst wenn Du sie dann fällen wolltest, ginge das nur mit Genehmigung, nur zu bestimmten Zeiten und nur gegen Ausgleichsmassnahmen und Gebühr!!!
Die Rechtslage ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
Hat die Gemeinde eine Baumschutzsatzung erlassen und fallen Ihre Bäume unter dem Schutzzweck, dann hat die Gemeinde sich für den Erhalt Ihrer Bäume (evtl. ohne Rückschnitt) einzusetzen.
Liegt Ihr Grundstück nicht nur in einem ländlichen Gebiet, sondern nach dem Baurecht im Außenbereich bzw. in der freien Natur und Landschaft, könnte hier aufgrund des Landes-Naturschutzgesetzes evtl. nur eine zeitliche Verschiebung für das Fällen von Bäumen oder erheblichem Rückschnitt erreicht werden. In Niedersachsen ist dies in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September unzulässig.
Maßgeblich für Ihr Anliegen scheint mir jedoch das auf Länderebene erlassene Nachbarrechtsgesetz zu sein. Für Niedersachsen gelten in diesem Nds. NachbarrechtsG zunächst Regelungen in § 50 bezüglich der Grenzabstände für Bäume und Sträucher, die in Relation zur Bewuchshöhe unterschiedlich festgelegt sind (z.B. bis zu 1,2 m Höhe mind. 0,25 cm …, bis zu 5,0 m Höhe mind. 1,25 m,… bis 15,0 m Höhe mind. 3,00 m usw.). Werden diese Grenzabstände nicht eigehalten, dann besteht mit § 53 grundsätzlich zunächst der Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden (nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März). Das Nds. NachbarrechtG erlaubt es dem Nachbarn nicht, auf Ihrem Grundstück selbst Hand anzulegen, sondern er muß dieses zivilrechtlich durchsetzen.
Jedoch kann völlig unabhängig vom Nds. NachbarrechtsG nach § 910 BGB der gestörte Nachbar unter bestimmten Voraussetzungen Wurzeln, die von einem Baum des Nachbargrundstücks in sein Grundstück eingedrungen sind, sowie herüberhängende Zweige abschneiden und behalten. Gem. § 910 Abs. II BGB steht dem gestörten Nachbarn das Selbsthilferecht nicht zu, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Insofern ist nach der Rechtsprechung der Gerichte sogar eine erhebliche Beeinträchtigung erforderlich.
Nach § 54 des Nds. NachbarrechtsG erlischt der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen mit weniger als der in § 50 geregelten Grenzabstände, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt. Entsprechendes gilt auch für den Anspruch auf das Zurückschneiden von Anpflanzungen.
Wenn Sie in Niedersachsen wohnen, sieht dies rechtliche Situation für Sie bislang sehr gut aus. Jedoch gibt es da den berühmten Haken: Versäumt der gestörte Nachbar die 5 Jahresfrist, hat er jedoch - entgegen einer weit verbreiteten Ansicht - nicht jegliche Rechte insoweit für alle Zukunft verloren. Vielmehr kann er den Zurückschnitt auf die Höhe verlangen, die die Anpflanzungen vor 5 Jahren hatten (OLG Celle Agrarrecht 1993,154). Dies kann z.B. aufgrund alter Fotos geschätzt werden oder aber ist - sofern eine kostengünstige Einigung vor dem Schiedsamt scheitert - im anschließenden Rechtsstreit vom Amtsgericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären. Dies führt letztlich zu einer erheblichen Kostenmehrbelastung für die unterliegende Partei.
Ich hoffe, ein bischen Licht in das Dickicht der Bepflanzung gebracht zu haben.
Gruß
Hans-Jürgen Plascher
Literatur: Nachbarrecht Niedersachsen, Autor Dr. Martin Rammert, Carl Heymanns Verlag
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Ist es ooo schwer den eigenen Artikel am Anfang zu schreiben, daß man nicht ewig scrollen muß bzw. den ganzen Text zu löschen oder alles bis auf die Passagen, auf die man sich bezeiht zu löschen?!?!?
Ist es ooo schwer den eigenen Artikel am Anfang zu schreiben, daß man nicht ewig scrollen muß bzw. den ganzen Text zu löschen oder alles bis auf die Passagen, auf die man sich bezeiht zu löschen?!?!?
Ist es ooo schwer den eigenen Artikel am Anfang zu schreiben, daß man nicht ewig scrollen muß bzw. den ganzen Text zu löschen oder alles bis auf die Passagen, auf die man sich bezeiht zu löschen?!?!?
Hallo!
Ein echter Beitrag zur Frage ist das ja wohl nicht, oder?
Es muß einem schon sehr langweilig sein, wenn man den selben Text dreimal reinkopiert!
Ein schönes Wochenende wünscht
Heinz
Das von Dir so ein Beitrag kommt wußte ich! Uneinsichtig und sich nicht an die Regeln halten - MARKE […]
…wie war das nochmal… es gehört für dich zur Netiquette zu siezen…Benehmen ist sich an Regeln zu halten die die Allgemeinheit vorgibt nicht an selbst kreierte…
So nervt man nur andere
wenn wir das mit der Grossschreibung jetzt auch noch in den Griff bekommen, (das mit dem „Text an den Anfang“ klappt ja schon ganz toll!!)
dann bist Du vielleicht irgendwann mal tauglich!
Viele Grüße
Ayla… auch vom scrollen genervt…
wenn wir das mit der Grossschreibung
jetzt auch noch in den Griff bekommen,
(das mit dem „Text an den Anfang“ klappt
ja schon ganz toll!!)
dann bist Du vielleicht irgendwann mal
tauglich!
Das Problem ist doch nicht das Scrollen, sondern dass hier grundsätzlich der komplette Beitrag zitiert wird.
Es ist durchaus üblich, daß das, *auf was man sich bezieht* oben zitiert wird und die Antwort immer darunter.
Die Nettiquette schreibt nicht vor, oben zu schreiben und unten zu zitieren, sondern man sollte stets nur das zitieren, was man kommentiert. Und das oberhalb der eigenen Meinung.
Gruss ZM