Hallo,
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.10.2000, Az. 12 U 2174/00:
Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Besitzer des Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von Bäumen oder Sträuchern entfernt.
Gilt das auch für Äste oder andere Teile eines Baums, die mehr als vier Meter hoch liegen, also niemanden belästigen?
Grüße
Carsten
Hallo,
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18.10.2000, Az. 12
U 2174/00:
Der Eigentümer eines Grundstücks kann vom Besitzer des
Nachbargrundstücks verlangen, dass er überhängende Zweige von
Bäumen oder Sträuchern entfernt.
Gilt das auch für Äste oder andere Teile eines Baums, die mehr
als vier Meter hoch liegen, also niemanden belästigen?
Ich schätze, dass das, was für Zweige gilt, auch für Äste gilt. Von der Höhe hast Du ja nichts zitiert, also dürfte es darasuf wohl nicht ankommen. Und ob die Äste als belästigend empfunden werden, entscheidet ja vermutlich derjenige, über dessen Grundstück sie hängen, wenn sie nicht belästigend sind, wird er wohl kaum die Entfernung verlangen. Empfindet er sie aber als störend, muss der Baumeigentümer wohl für Abhilfe sorgen.
LG, Bommel
Hallo,
nehmen wir mal an, ein paar Riesenbäume, Eichen und Buchen, Jahrzehnte alt, stehen nahe an der Grenze eines Grundstücks. Logischerweise befinden sich die Kronen, die das Schöne von Bäumen ausmachen und zur Klimaverbesserung beitragen, zu fast der Hälfte auf dem Nachbargrundstück.
Wenn ich der Logik des von mir selbst zitierten Urteils blind folge, hast Du Recht. Aber, glaubst du wirklich, oder kann jemand anders was dazu (verbindlich) sagen: Ist es wirklich rechtens, einem Baum auf einer Seite die Hälfte seiner Krone zu rauben? Was faktisch eine Verkrüppelung bedeuten und den Baum unansehlich machen würde?
Grüße
Carsten
Hallo,
das von dir zitierte Urteil zitiert eigentlich nur das Gesetz, das da sagt:
"§ 910
Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen "
Die Frage, die du nun selbst beantworten muss, ist, ob die Äste die Nutzung deines Grundstücks derart beeinträchtigen, dass du das Abschneiden der Äste verlangen könntest. Vielleicht muss das das auch wieder ein Richter entscheiden.
Hier ein Link mit weiterführenden Hinweisen:
http://www.baeumeundrecht.de/htm_dat/uberh_o.htm
Gruss
Iru
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Hallo carsten,
zusätzlich spielt hier möglicherweise auch noch die örtliche Baumschutzsatzung eine Rolle, denn bei Bäumen dieser Größe sind jegliche Schnittarbeiten genehmigungspflichtig. Hier müsste also erst noch das Umweltamt die Zustimmung erteilen, was in aller Regel aber nur erfolgt, wenn Gefahren von den Bäumen ausgehen. Äste in einer Höhe über 4m werden meist als nicht beeinträchtigend eingestuft.
Gruß florestino
Hallo!
Und ob die Äste als belästigend
empfunden werden, entscheidet ja vermutlich derjenige, über
dessen Grundstück sie hängen
Das denke ich nicht - denn sonst wäre die entsprechende Einschränkung, wie sie im § 910 (2) formuliert ist, überflüssig, denn eine Einschränkung, bei der derjenige, der eigeschränkt wird, darüber entscheiden kann, ob die Einschränkung gilt, ist sinnlos.
Es dürfte also nicht der rein subjektive Maßstab gelten, sondern ein allgemeiner, der z.B. durch richterliche Entscheidungen festgelegt wird.
wenn sie nicht belästigend sind,
wird er wohl kaum die Entfernung verlangen.
Eben. Deswegen wäre der Absatz (2) sinnlos, wenn allein der subjektive Maßstab gelten würde.
Gruß,
Max