Bafög

Hallo Stawberry-Silver,
hallo torgi 86,
hallo Batta89,
hallo stefaniel,
hallo mschaecht,
hallo Haimi,
hallo Opec,
hallo *Backs*Banny*,

mein Name ist Mondsonnenstern, bin weiblich, derzeit 29 Jahre alt und werde Ende September 30 Jahre.
Von Beruf bin ich Kauffrau für Bürokommunikation. Ich schreibe euch an, weil ich Rat in Bafög - Angelegenheiten brauche und ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

Dieses Jahr werde ich die 12. Klasse der FOS für Sozialwesen besuchen. Es ist eine Berufsschulklasse. Dieser Schulbesuch wird ein Jahr dauern und mit der Fachhochschulreife abschließen. Für dieses Jahr werde ich vom Bafögamt gefördert, da ich die Ausbildung vor dem 30. Lebensjahr begonnen habe.

Danach möchte ich allerdings die allgemeine Hochschulreife auf dem Abendgymnasium nachmachen, um Medizin studieren zu können. Ich habe mich mit der Schule schon vorab in Verbindung gesetzt. Laut der Schule käme direkt in die 12. Klasse, also ins Kurssystem. Ich weiß, dass man im Allgemeinen ab der 12. Klasse ab dem 2. Halbjahr Bafög erhalten kann. Nun meine Fragen an euch.

Wisst ihr, ob dann eine unabhängige Förderung (=Schülerbafög glaube nennt man das, oder?)bei mir gegeben wäre?
Habe ich denn überhaupt noch einen Anspruch auf das Studentenbafög, wenn ich nach Erlangen der Fachhochschulreife mich dazu entscheide die allgemeine Hochschulreife zu machen, statt sofort ein Studium mit dem Fachabitur zu beginnen? Habe ich dann das Recht auf ein Studium verwirkt?

Ich hoffe, dass das Dutzen für euch okay war. Falls euch das nicht recht gewesen sein sollte, sagt mir bitte Bescheid. Und vor allem hoffe ich, dass ihr mir auf meine Anfrage antworten werdet, auch wenn ihr mir vielleicht nicht weiter helfen könnt.

Ich würde mich auf jeden Fall über eine Antwort von euch freuen.

LG Mondsonnenstern

Hallo,
estut mir leid aber da kann ich gerade nicht weiterhelfen…
Dennoch viel Glück und Erfolg
Gruss Backs

hallo mondsonnenstern,
also unter www.das-neue-bafög.de gibt es sehr gut und informationsreiche details zum thema bafög …
tut mir leid ich kann dir direkt in der situation nicht helfen!
Liebe grüße batta89

hi,

ich kann dir leider dabei nicht weiterhelfen, aber ich
denk mal, dass du die chance dann nicht verwirkt hast, da
ja auch „normale“ schüler nicht nach der 12. sondern nach
der 13. anfangen zu studieren, obwohl sie ja auch schon
nach der 12. gekonnt hätten (mit entsprechenden tests)

gruß, mschaecht

Hallo Mondsonnenstern,

die Erlangung der Hochschulreife an einem Abendgymnasium gilt als 2. Bildungsweg. Daher wirst du auch dann im Studium gefördert, wenn du über 30 bist. Somit auch Höchstsatz von 644 €.
Falls du in NRW studieren wirst, denk daran, das NRW-Darlehen zu nehmen, denn das müssen Studierende mit hohe Bafög-Schulden nicht zurückzahlen.

viel Erfolg
Stefanie

Hallo Stawberry-Silver,

hallo torgi 86,
hallo Batta89,
hallo stefaniel,
hallo mschaecht,
hallo Haimi,
hallo Opec,
hallo *Backs*Banny*,

mein Name ist Mondsonnenstern, bin weiblich, derzeit 29 Jahre
alt und werde Ende September 30 Jahre.
Von Beruf bin ich Kauffrau für Bürokommunikation. Ich schreibe
euch an, weil ich Rat in Bafög - Angelegenheiten brauche und
ich hoffe, dass ihr mir helfen könnt.

Dieses Jahr werde ich die 12. Klasse der FOS für Sozialwesen
besuchen. Es ist eine Berufsschulklasse. Dieser Schulbesuch
wird ein Jahr dauern und mit der Fachhochschulreife
abschließen. Für dieses Jahr werde ich vom Bafögamt gefördert,
da ich die Ausbildung vor dem 30. Lebensjahr begonnen habe.

Danach möchte ich allerdings die allgemeine Hochschulreife auf
dem Abendgymnasium nachmachen, um Medizin studieren zu können.
Ich habe mich mit der Schule schon vorab in Verbindung
gesetzt. Laut der Schule käme direkt in die 12. Klasse, also
ins Kurssystem. Ich weiß, dass man im Allgemeinen ab der 12.
Klasse ab dem 2. Halbjahr Bafög erhalten kann. Nun meine
Fragen an euch.

Wisst ihr, ob dann eine unabhängige Förderung (=Schülerbafög
glaube nennt man das, oder?)bei mir gegeben wäre?
Habe ich denn überhaupt noch einen Anspruch auf das
Studentenbafög, wenn ich nach Erlangen der Fachhochschulreife
mich dazu entscheide die allgemeine Hochschulreife zu machen,
statt sofort ein Studium mit dem Fachabitur zu beginnen? Habe
ich dann das Recht auf ein Studium verwirkt?

Ich hoffe, dass das Dutzen für euch okay war. Falls euch das
nicht recht gewesen sein sollte, sagt mir bitte Bescheid. Und
vor allem hoffe ich, dass ihr mir auf meine Anfrage antworten
werdet, auch wenn ihr mir vielleicht nicht weiter helfen
könnt.

Ich würde mich auf jeden Fall über eine Antwort von euch
freuen.

LG Mondsonnenstern

Hallo,

Punkt1: Schülerbafög erhältst du für die 12 Klasse.
Punkt2: Schülerbafög für die 13te zwecks Vollabitur…das bin ich mir nicht sicher!? Ist die 12 und 13 eine zusammenhängende Schulform, dann würde !ICH! ja sagen.
Punkt3: Bafög fürs Studium ja da zweiter Bildungsweg.
siehe hier–>
§ 10 Abs. 3 BAföG
Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Es gibt aber verschiedene Ausnahmeregelungen, z. B. für Absolventen des zweiten Bildungsweges, Berufstätige ohne formelle Hochschulzu-gangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind, oder für Personen, die aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder familiären (z. B. Kindererziehung) Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen. Eine Ausnahme von der Altersgrenze ist allerdings nur möglich, wenn der Auszubildende unverzüglich, nachdem er z. B. die Hochschulzugangsberechtigung erlangt oder ihn eine Krankheit nicht mehr an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert hat, die Ausbildung seiner Wahl aufgenommen hat. Auch für Auszubildende, die durch Vorlage einer sog. Rehabilitierungsbescheinigung nachweisen, dass sie Opfer politischer Verfolgung in der DDR waren, gilt die Altersgrenze nicht (§ 60 Nr. 1 BAföG). Auskunft über weitere Ausnahmen von der Altersgrenze erteilen die Ämter für Ausbildungsförderung. Ob bei Ihnen eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, können Sie durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung klären lassen. Örtlich und sachlich zuständig für die Vorabentscheidung ist das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung erlangt der Auszubildende eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt. Art und Höhe der Leistung sind nicht Gegenstand der Vorabentscheidung. Hierüber kann erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden werden. Das Amt ist nicht mehr an die Entscheidung gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

So nun hast du etwas zum Lesen :wink:. So hoffe dir wenigstens etwas geholfen zu haben

MfG

A.Brodale

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