BAföG - §45 Abs. 4 SGB X

Hallo zusammen,

angenommen, jemand beantragt BAföG und bekommt von seinem Vater keine Unterlagen. Das BAföG-Amt schätzt also irgendwas und schreibt in den Bescheid einen Vorbehalt zur Rückforderung rein.

Jetzt, knapp sechs Jahre später fordern sie den Einkommenssteuerbescheid des Vaters an.

Die Frage ist, ob die Frist nach §45 Abs. 4 SGB X schon mit dem vorbehaltlichen Bescheid zu laufen begann (Begr.: Amt wusste von Anfang an, dass dem Bescheid eine wesentliche Grundlage fehlt) oder erst jetzt, wenn der BAföG-Empfänger den Bescheid nachreicht?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

Viele Grüße,
rayx

Hallo,

wenn die Behörde den Vorbehalt bezüglich des Steuerbescheids so formuliert hat, hemmt dieser Vorbehalt den Beginn der Frist.
Der Zugang des Steuerbescheides bei der Behörde stellt dann die „Kenntnis der Tatsachen“ dar, ab der die Frist nach §45 Abs. 4 SGB X beginnt.

&Tschüß

Wolfgang

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