Ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid auf einer nummerierten Seite aufgeführt? Oder ohne Seitenzahl, wo platziert?
Danke
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid auf einer nummerierten Seite aufgeführt? Oder ohne Seitenzahl, wo platziert?
Danke
Hi,
auf den Bescheiden, die ich bisher gesehen habe, kommt die Belehrung immer an Ende des Bescheids, ob da eine extra Seitenzahl sein muss, weiß ich nicht. Jedenfalls kannst Du immer binnen einer genannten Frist, ich meine 14 Tage, schriftlich Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen.
LG
figuralis
Ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid auf einer
nummerierten Seite aufgeführt? Oder ohne Seitenzahl, wo
platziert?Danke
Erstmal lieben Danke für diese Info
Der Ablehnungsbescheid( vom vollj.Kind,das nichts von mir wissen will) hat 3Seiten.
Bei meiner Anforderung des Bescheids der 3Seite umfasst, wurde mir nur die erste Seite (da stehen nur die Peronendaten des Kindes) und die Seite 3 auf der die Berrechnung der Eltern steht zugesendet.Auf Anfrage wurde mir dann die Seite 2 geschickt und diese beinhaltet die Rechtsbehlfsbelehrung ohne Briefkopf.
Irgendwie traue ich der Sache nicht, da mir die Seite nicht vorliegt, welches den Einkommensnachweis des Antragstellers (Kind)aufzeigt.
Auf jeden Fall wäre hier die Belehrung Seite2.
Irgendwie zu kurz das Ganze.
Würde mich über weitere Info freuen.
, die ich bisher gesehen habe, kommt die
Belehrung immer an Ende des Bescheids, ob da eine extra
Seitenzahl sein muss, weiß ich nicht. Jedenfalls kannst Du
immer binnen einer genannten Frist, ich meine 14 Tage,
schriftlich Widerspruch gegen einen Bescheid einlegen.LG
figuralisIst die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid auf einer
nummerierten Seite aufgeführt? Oder ohne Seitenzahl, wo
platziert?Danke
Also, eigentlich wird bei der Berechnung ja der Bedarf mit dem anzurechnenden Einkommen der Eltern UND eigenen Einkünften des Antragstellers gegengerechnet, das geschieht nicht in zwei getrennten Rechnungen. Wenn da nichts von Einkünften des Antragstellers steht, ist anzunehmen, dass da keine sind.
In den Ablehnungsbescheiden heißt es oft: … abgelehnt wegen zu hoher Einkünfte des Antragstellers und/oder zu hohem anzurechnenden Einkommen der Eltern; was genau zutrifft, kann man häufig nur der Berechnung entnehmen.
Aber selbst wenn Einkünfte Ihres Kindes verantwortlich für die Ablehnung sind: Diese sind (sofern über 5.200 Euro liegend) ein Ablehnungsgrund für Bafög, bedeuten aber meines Wissens nicht, dass Eltern dann nicht mehr unterhaltspflichtig sind. Mehr kann ich leider nicht sagen.
LG
figuralis
Leider kann ich Dir da keine Auskunft geben.
Einfach beim zuständigen BAfoegamt anrufen. Die wissen bescheid und können weitere Infos zum Ablehnungsbescheid geben.
Viel Erfolg!
Ich darf vermuten, dass deine Frage auf eine andere Sache hinzielt?
Du möchtest gern Auskünfte haben über die Höhe des Einkommens deines Kindes, stimmts?
Das Bafög-Amt wird dir aus Gründen des Datenschutzes aber genau diese betreffende Seite des Berechnungsbogens kaum zur Verfügung stellen, da es dich auch nichts angeht.
Nach dem Gesetz bist du zur Offenlegung deiner Einkommensverhältnisse verpflichtet, da du eigentlich als Elternteil zunächst barunterhaltspflichtig bist. Erst wenn das Bafög-Amt errechnet, dass dein Einkommen zu gering oder du nicht leistungsfähig bist, wird deinem Kind das Bafög bewilligt.
Es ist immer besser, wenn man sich nicht im Streit mit den Kindern befindet und alle Dinge zum Wohl des Kindes offen und ehrlich abhandelt.
Die Rechtsbehelsbelehrung des Bafög-Bescheides hat doch ohnehin keine Bedeutung für dich, weil dein Kind der Antragsteller ist und selbst Widerspruch einzulegen hätte.
Übrigens ist auch dein Kind dir gegenüber zum Unterhalt verpflichtet (theoretisch). Solltest du in eine finanzielle Schieflage geraten, müsste dein Kind ebenso die eigenen Einkünfte gegenüber der Behörde darlegen. Auch in diesem Falle wird dir über den Betrag der erklärten Einkünfte des Kindes keine Auskunft erteilt.
Gruß aus Hamburg
Steve-HH