Hallo Ihr, ich habe folgende Frage:
gibt es Umstände unter denen der nicht fristgerechte Widerspruch gegen einen Bafög Bescheid trotzdem bearbeitet (anerkannt) werden muss?
Gibt es dafür Paragrafen? (in welchem Gesetzbuch müsste man den generell anfangen zu suchen?)
Für mich wäre ein Beispiel, dass dem Empfänger ein nicht fristgerechter Widerspruch (zum Bsp. 1 Monat) nicht möglich war und zwar aus Gründen die er nicht zu verantworten hat. Zum Beispiel könnte das Bafög Amt den Bescheid nicht an die vom Antragssteller geforderte Adresse, sondern an eine zu diesem Zeitpunkt nicht besetzte Adresse gesandt haben, wobei der Bescheid dann bis über den Ablauf der Wiederspruchsfrist hinaus ungeöffnet im Briefkasten gelegen hätte.
Wäre es in diesem Falle möglich, zumindest ersteinmal nur in den (aus anderen Ursachen begründeten) Widerspruch zu gehen und die Gründe des verspäteten Eingangs später nachzureichen? Oder sollte dieser theoretische Fall doch gleich von Anfang mit einer Rechtsbeihilfe aufgesetzt werden?
In diesem Zusammenhang: Gibt es eine absolute Höchstgrenze, in denen auch ein nicht fristgerechter Widerspruch nicht mehr bearbeitet werden muss?
ulala, ich hoffe, ihr habt diesen Fall verstanden und bedanke mich für alle Anregungen.
Grüße aus Dresden