Bafög Bescheid --> Widerspruch nicht fristgerec

Hallo Ihr, ich habe folgende Frage:
gibt es Umstände unter denen der nicht fristgerechte Widerspruch gegen einen Bafög Bescheid trotzdem bearbeitet (anerkannt) werden muss?
Gibt es dafür Paragrafen? (in welchem Gesetzbuch müsste man den generell anfangen zu suchen?)

Für mich wäre ein Beispiel, dass dem Empfänger ein nicht fristgerechter Widerspruch (zum Bsp. 1 Monat) nicht möglich war und zwar aus Gründen die er nicht zu verantworten hat. Zum Beispiel könnte das Bafög Amt den Bescheid nicht an die vom Antragssteller geforderte Adresse, sondern an eine zu diesem Zeitpunkt nicht besetzte Adresse gesandt haben, wobei der Bescheid dann bis über den Ablauf der Wiederspruchsfrist hinaus ungeöffnet im Briefkasten gelegen hätte.

Wäre es in diesem Falle möglich, zumindest ersteinmal nur in den (aus anderen Ursachen begründeten) Widerspruch zu gehen und die Gründe des verspäteten Eingangs später nachzureichen? Oder sollte dieser theoretische Fall doch gleich von Anfang mit einer Rechtsbeihilfe aufgesetzt werden?
In diesem Zusammenhang: Gibt es eine absolute Höchstgrenze, in denen auch ein nicht fristgerechter Widerspruch nicht mehr bearbeitet werden muss?

ulala, ich hoffe, ihr habt diesen Fall verstanden und bedanke mich für alle Anregungen.

Grüße aus Dresden

Man müsste Widerspruch einlegen und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.

Levay

Man müsste Widerspruch einlegen und zugleich Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand beantragen.

yep, und dabei müßte man dann darlegen, wieso die Fristversäumnis unverschuldet war. Da würde dann eine Rolle spielen, ob der Bescheidempfänger umgezogen ist und sich nicht ordentlich umgemeldet hat oder sonst der Bafög-Stelle eine etwaige Adressänderung nicht mitgeteilt hat, oder ob er mit dem Eingang des Bescheids rechnen mußte, und gleichwohl niemanden gebeten hat, regelmäßig in jenen Briefkasten zu schauen, usw.

Korrekt, allerdings hatte der Antragsteller das BAFÖG-AMT gebeten, an eine andere Adresse zu senden und dies hat das Amt offensichtlich übersehen. Inwieweit das Amt an eine andere Adresse senden darf, weiß ich nicht. Ich hoffe nur, Derjenige hat es schriftlich, dass an die und die Adresse zu senden ist. Dann kann man sicher was machen. Ein Versuch lohnt sich allemal. Wer nicht kämpft, hat verloren.

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