Bafög ? Eigentumswohnung Bedarfshöhe Unterkunft ?

Folgende Situation:

Ich fange nächstes Jahr mit dem Studium in Lüneburg an. Meine Oma hat da eine Eigentumswohnung 41 m² die Sie mir schenken möchte.

Sehe ich das a) richtig das diese nach:

29.3.2 Eine Härte liegt insbesondere vor, a. wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde. nicht als Vermögen angerechnet werden würde?

und b) Wäre die Bedarfshöhe dann 2.1 oder 2.2?

§ 13 Bedarf für Studierende 2.Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro. Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1.bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro, 2.nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.

Ich hoffe ich konnte mich irgendwie verständlich ausdrücken und bedanke mich jetzt schonmal für eure Antworten
Freundliche Grüße
Dirk

Hallo,
sorry aber in Deinem Fall traue ich mir keine kompetente Antwort zu!
Vielleicht findest Du im folgenden ultimativen Info-Pool Deine Antwort:

http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/vermoegen.php#sinn

http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/bafoeg-bedarf.php

Ich empfehle auch Den Bafög-Rechner mit dem Du durch Variation der Eingaben mehrere Szenarien abschätzen kannst:

http://www.bafoeg-rechner.de/Rechner/

MfG

Vita

hallo dirk,

dann soll deine oma doch mit der schenkung warten und du nur zur miete dort wohnst. Damit wäre dein problem doch gelöst und du bekommst dann vom bafög-amt noch
einen mietzuschuss. Voraussetzung ist allerdings ein offizieller mietvertrag.
Die spätere schenkung kann man doch notariell formulieren, dann bist du auf der sicheren seite.
Ich bin übrigens kein experte, sondern nur interessiere.
Schönen abend noch.
gruss roswitha

hallo Dirk,

das BAfög-Amt wird den BAföG-Antrag ablehnen:

unbillige Härte liegt nur dann vor, wenn die Wohnung einer Erbengemeinschaft gehört und von den anderern Erben nicht verlangt werden kann, ihren Teil der Wohnung zu verkaufen, damit du BAföG bekommst.

Du müsstest die Wohnung also verkaufen. Wer eine Wohnung besitzt ist nicht bedürftig. BAföG steht nur den Studierenden zu , die geringes Einkommen und wenig Vermögen haben. Als Wohnungseigentümer gehörst du nicht dazu.

Es ist ein denkbar ungünstiger Zeitpunkt sich eine Wohnung schenken zu lassen. Warte lieber bis nach dem Studium.

Stefanie

Folgende Situation:

Ich fange nächstes Jahr mit dem Studium in Lüneburg an. Meine
Oma hat da eine Eigentumswohnung 41 m² die Sie mir schenken
möchte.

Sehe ich das a) richtig das diese nach:

29.3.2 Eine Härte liegt insbesondere vor, a. wenn die
Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im
Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes
angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims
oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im
Gesamthandseigentum stehen, führen würde. nicht als Vermögen
angerechnet werden würde?

und b) Wäre die Bedarfshöhe dann 2.1 oder 2.2?

§ 13 Bedarf für Studierende 2.Höheren Fachschulen, Akademien
und Hochschulen 373 Euro. Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen
sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1.bei seinen
Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro, 2.nicht bei seinen Eltern
wohnt, um monatlich 224 Euro.

Ich hoffe ich konnte mich irgendwie verständlich ausdrücken
und bedanke mich jetzt schonmal für eure Antworten
Freundliche Grüße
Dirk

Hallo,

bin hier leider nicht ganz firm, denke aber auch, dass die Wohnung nicht als Vermögen angesehen wird. Vom gesunden Menschenverstand her gesehen, würde ich denken, dass der Bedarfssatz nach 2.1 gelten müsste. Um 2.2. geltend zu machen, muss ja eine Bescheinigung über die Miete vorgelegt werden, und die fällt ja nicht an.

LG
figuralis

Hallo,

eine besondere Härte liegt meiner Meinung nach nicht vor.

Aber die Schenkung geht doch über 10 Jahre (habe es nicht mehr im Kopf) und solange gehört die Wohnung nicht dir. Dies gilt natürlich nur, wenn die Schenkung über einen Notar abgewickelt wird etc. Vielleicht erkundigst du dich da nochmal.

Gruß Opec