lasst euch nicht bescheissen…
Von den 480 ? für deien Bruder wird sein gehalt abgezogen
(egal wie weit er fährt!). Wenn er
also 300 ? verdient, geht er nur noch mit 180 ? in die
Rechnung ein.
hi,
falsch. das macht oft der bearbeiter im bafög-amt falsch. im § 25 BaföG geht es um das „einkommen“.
„einkommen“ im sinne des bafög wird in § 21 definiert als: „summe der positiven einkünfte im sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG“
einkünfte bei arbeitnehmern sind „der überschuss der einnahmen über die werbungskosten“, wenn hier von positiven einkünften gesprochen wird, bedeutet dies nur, das nicht mehr werbungskosten anerkannt werden als einnahmen bestehen.
also: angerechnet wird: einnahmen=bruttolohn abzgl. werbungskosten=entfernungspauschale!
das musst du dem „heini“ im amt klar machen! ich weiss wovon ich rede, ich bin steuerfachangestellter und habe oft mit den leuten auch beruflich zu tun.
der verweist dich dann an das finanzamt, dieses muss eine bescheinigung ausstellen, welche „einkünfte“ = „einkommen“ der bruder erzielt. ergo: sohnemann muss mit ausbildungsvertrag/gehaltsabrechnungen sowie bescheinigung vom arbeitgeber zum wohnsitzfinanzamt. die erstellen dann eine berechnung:
bruttolohn mtl. = x
werbungskosten aus entfernungspauschale = y
einkünfte = x-y
mit der bescheinigung (achte darauf, das ein finanzamtstempel drauf ist) MUSS DANN das bafög-amt arbeiten!
ansonsten in die „widerspruchstelle“ des amtes, dort sitzen meistens fähigere bearbeiter… warum wohl 
also, nicht verzagen, er recht hat, kann auch recht bekommen!
mfg vom
showbee