Bafög / Freibetrag

Hallo!

Hoffe mir kann irgendwie geholfen werden.

Weiß jemand wie es mit dem Freibetrag aussieht, der dem Einkommen meiner Eltern abgezogen wird, wenn mein Bruder (insgesamt nur wir zwei Kinder) zu Hause wohnt allerdings täglich ca. 100km einfache Strecke zu seiner Ausbildung fahren muss. Dadurch, dass er ja zu Hause wohnt, gibt es ja nur einen sehr geringen Freibetrag. Kann durch die hohe Belastung mit der Fahrerei der Freibetrag erhöt werden.
Die Belastung mit dem Fahren ist ja ähnlich hoch wie ne Wohnung nehmen. Ich verstehs nicht.
Sonst sieht es für mich ziemlich schlecht aus.
Brauch unbedingt hilfe bei dem Paragraphen gewirr.

Vielen Dank!!!

hi,

für dich ist interessant § 25 des BaföG.:

§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten

(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei

  1. vom Einkommen der miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2760 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 1440 Euro),
  2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden 1840 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 960 Euro).

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

  1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers um 920 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 480 Euro)

  2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 830 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002: 435 Euro),

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei

  1. zu 50 vom Hundert und
  2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern

  1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält),
  2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
  3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

hieraus ergibt sich, dass die aufwendungen des bruders/schwester nur typisierend angenommen werden. es kommt nicht darauf an, welche aufwendungen ihm entstehen, diese vereinfachung muss auch gemacht werden, sonst müsste ja inzident in deinem bafög-antrag die ganze problematik einnnahmen - bezüge - ausgaben des geschwisters mit berücksichtigt werden. das würde zu einem enormen verwaltungsaufwand führen, weshalb typisierend pro kind 480 EUR extra frei bleiben von den anzurechnenden einkünften.

du kannst dein bafög ja mal durchrechnen bei http://www.bafoeg-rechner.de

mfg vom

showbee - auch bafög empfänger!

hi,

Hallo

(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich

  1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden
    stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers um 920 DM (ab 1.7.
    bzw. 1.10.2002: 480 Euro)

diese 480€ meinst du unten sicherlich?!

  1. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem
    Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht
    Unterhaltsberechtigte um je 830 DM (ab 1.7. bzw. 1.10.2002:
    435 Euro),

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem
Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern
sich um das Einkommen des Ehegatten, des Kindes oder des
sonstigen Unterhaltsberechtigten.

muss ich also von dem Freibetrag meines Bruders (480€) seine Ausbildungsvergütung abziehen, irgenmdwas hab ich dazu jedenfalls in einer Verwaltungsvorschrift gelesen?

(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6
übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt
anrechnungsfrei

  1. zu 50 vom Hundert und
  2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag
    nach Absatz 3 gewährt wird.

(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen
eigenen Kindern

  1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein
    familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band
    verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen
    hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht
    mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht
    unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält),
  2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
  3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

hieraus ergibt sich, dass die aufwendungen des
bruders/schwester nur typisierend angenommen werden. es kommt
nicht darauf an, welche aufwendungen ihm entstehen, diese
vereinfachung muss auch gemacht werden, sonst müsste ja
inzident in deinem bafög-antrag die ganze problematik
einnnahmen - bezüge - ausgaben des geschwisters mit
berücksichtigt werden. das würde zu einem enormen
verwaltungsaufwand führen, weshalb typisierend pro kind 480
EUR extra frei bleiben von den anzurechnenden einkünften.

du kannst dein bafög ja mal durchrechnen bei
http://www.bafoeg-rechner.de

hier bekomme ich bafög, allerdings wird hier nicht abgefragt, welchen verdienst mein Bruder hat.

mfg vom

showbee - auch bafög empfänger!

Gruß von

dem hoffentlich bald wieder bafög bekommenden, weil sonst verzweifelndem

Jens

hi,

folgende reihenfolge.

  1. ein bedarfsatz für dich wird ermittelt. bsp. der max. satz 585 EUR
  2. hiervon werden deine persönlichen einkünfte angerechnet
  3. hiervon werden die einkünfte deiner eltern angerechnet
  4. der rest wird 50/50 darlehen & zuschuss festgelegt.

bei der anrechnung von 2+3 werden nicht die vollen einkünfte ab dem 1. EUR angerechnet. deswegen gibt es bspw. für die eltern den freibetrag von 1,4TEUR.

dieser freibetrag ist dafür da, dass eltern auch von was leben können ohne gleich das ganze geld für das studierende kind ausgeben zu müssen.

und wenn die eltern nun noch ein anderes kind unterhalten müssen, weil es in ausbildung ist, erhöht sich der betrag um 480 EUR.

ergo: der anrechnungsfreibetrag der eltern erhöht sich nur, wenn das geschwisterlein auch anrechnungsberechtigt ist. hier muss dem bafög-amt natuerlich das alles vorliegen, was auch dem arbeitsamt/familienkasse zwecks kindergeld vorliegt (also ausbildungsvertrag mit gehaltsangabe und angabe über werbungskosten).

denn die 480 EUR werden bei den eltern nur freigestellt, wenn für das geschwister auch kindergeld gezahlt wird. am besten schnapp dir mal die mama oder papa (wer für das geld zu hause verantwortlich ist), dazu die papiere vom geschwister und ab damit zum bafög amt zur prüfung, ob eine anrechnung stattfinden kann oder nicht. ggf. tut es uach ein telefonat!

mfg vom

showbee

hi,

Hallo!

folgende reihenfolge.

  1. ein bedarfsatz für dich wird ermittelt. bsp. der max. satz
    585 EUR
  2. hiervon werden deine persönlichen einkünfte angerechnet
  3. hiervon werden die einkünfte deiner eltern angerechnet
  4. der rest wird 50/50 darlehen & zuschuss festgelegt.

Ist klar

bei der anrechnung von 2+3 werden nicht die vollen einkünfte
ab dem 1. EUR angerechnet. deswegen gibt es bspw. für die
eltern den freibetrag von 1,4TEUR.

ist auch klar

dieser freibetrag ist dafür da, dass eltern auch von was leben
können ohne gleich das ganze geld für das studierende kind
ausgeben zu müssen.

und wenn die eltern nun noch ein anderes kind unterhalten
müssen, weil es in ausbildung ist, erhöht sich der betrag um
480 EUR.

da gehen die Meinungen von dir und dem Bafögamt das erste mal auseinander.
Das Amt meint 435 §25(3)2. für weitere Kinder.

ergo: der anrechnungsfreibetrag der eltern erhöht sich nur,
wenn das geschwisterlein auch anrechnungsberechtigt ist. hier
muss dem bafög-amt natuerlich das alles vorliegen, was auch
dem arbeitsamt/familienkasse zwecks kindergeld vorliegt (also
ausbildungsvertrag mit gehaltsangabe und angabe über
werbungskosten).

Hier geht deine Meinung und Amtsmeinung wieder auseinander.
Amt: Kindergeld usw. ist unerheblich, was zählt, ist wo das andere Kind wohnt. Wenn es bei Eltern wohnt, wird der verdienst des Kindes von dem Freibetrag für dieses Kind abgezogen.
Wohnt es nicht bei den Eltern, wird von dem Freibetrag nichts abgezogen.

denn die 480 EUR werden bei den eltern nur freigestellt, wenn
für das geschwister auch kindergeld gezahlt wird. am besten
schnapp dir mal die mama oder papa (wer für das geld zu hause
verantwortlich ist), dazu die papiere vom geschwister und ab
damit zum bafög amt zur prüfung, ob eine anrechnung
stattfinden kann oder nicht. ggf. tut es uach ein telefonat!

Am Telefon wurde mir das, was ich oben schrieb so mitgeteilt.

Und nu?

mfg vom

showbee

Grüße Jens

Hier kommt Hilfe!
Hallo Jens,

habe selbst ein ähnliches Problem gehabt, deswegen kenne ich mich ein weing aus.

Für jedes Kind gibt es einen Freibetrag der von dem anrechenbaren Anteil der Eltern
abgezogen wird (weiß nicht genau ob es die 480 ? sind, übernehme die aber mal so aus dem
oberen Posting).
Von den 480 ? für deien Bruder wird sein gehalt abgezogen (egal wie weit er fährt!). Wenn er
also 300 ? verdient, geht er nur noch mit 180 ? in die Rechnung ein. D.h. der Anteil den
deine Eltern für dich zur Verfügung haben steigt um 300 ? und du bekommst weniger Bafög, da
der Rest ja von deinen Eltern getragen werden kann.

Das Einzige was hier hilft ist, dass dein Bruder auszieht.
Bei mir wars so, dass meine Schwester für ihre Ausbildung von Stuttgart nach Freiburg
gezogen ist. Ich hab mir nichts weiter dabei gedacht, aber mein Bafög wurde um 100 ?
gekürzt, da das Amt mir nicht geglaubt hat, dass sie nicht mehr bei meinen Eltern wohnt
(über 260 km!). Erst ein Meldeschein aus Freiburg hat mir meine 100 ? wieder gebracht…

so das ist alles was ich weiß

Grüssle

m.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

lasst euch nicht bescheissen…

Von den 480 ? für deien Bruder wird sein gehalt abgezogen
(egal wie weit er fährt!). Wenn er
also 300 ? verdient, geht er nur noch mit 180 ? in die
Rechnung ein.

hi,

falsch. das macht oft der bearbeiter im bafög-amt falsch. im § 25 BaföG geht es um das „einkommen“.

„einkommen“ im sinne des bafög wird in § 21 definiert als: „summe der positiven einkünfte im sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG“

einkünfte bei arbeitnehmern sind „der überschuss der einnahmen über die werbungskosten“, wenn hier von positiven einkünften gesprochen wird, bedeutet dies nur, das nicht mehr werbungskosten anerkannt werden als einnahmen bestehen.

also: angerechnet wird: einnahmen=bruttolohn abzgl. werbungskosten=entfernungspauschale!

das musst du dem „heini“ im amt klar machen! ich weiss wovon ich rede, ich bin steuerfachangestellter und habe oft mit den leuten auch beruflich zu tun.

der verweist dich dann an das finanzamt, dieses muss eine bescheinigung ausstellen, welche „einkünfte“ = „einkommen“ der bruder erzielt. ergo: sohnemann muss mit ausbildungsvertrag/gehaltsabrechnungen sowie bescheinigung vom arbeitgeber zum wohnsitzfinanzamt. die erstellen dann eine berechnung:

bruttolohn mtl. = x
werbungskosten aus entfernungspauschale = y
einkünfte = x-y

mit der bescheinigung (achte darauf, das ein finanzamtstempel drauf ist) MUSS DANN das bafög-amt arbeiten!

ansonsten in die „widerspruchstelle“ des amtes, dort sitzen meistens fähigere bearbeiter… warum wohl :wink:

also, nicht verzagen, er recht hat, kann auch recht bekommen!

mfg vom

showbee

Hi Showbee,

danke für deine Antwort. Bei mir hat sich die Situation ja eh erledigt, hatte aber auch nie Zweifel an der komischen Regelung (und normalerweise zweifle ich gerne :wink: ). War auch immer überzeugt von meinem Sachbearbeiter, ich werde ihn also nochmal diesbezüglich fragen… Es ist immer wieder so kompliziert durch die ganzen Paragraphen durchzusteigen… Aber du wirst das ja wissen :smile:

lg

m.

hi,

falsch. das macht oft der bearbeiter im bafög-amt falsch. im §
25 BaföG geht es um das „einkommen“.

„einkommen“ im sinne des bafög wird in § 21 definiert als:
„summe der positiven einkünfte im sinne des § 2 Abs. 1 und 2
EStG“

einkünfte bei arbeitnehmern sind „der überschuss der einnahmen
über die werbungskosten“, wenn hier von positiven einkünften
gesprochen wird, bedeutet dies nur, das nicht mehr
werbungskosten anerkannt werden als einnahmen bestehen.

also: angerechnet wird: einnahmen=bruttolohn abzgl.
werbungskosten=entfernungspauschale!

das musst du dem „heini“ im amt klar machen! ich weiss wovon
ich rede, ich bin steuerfachangestellter und habe oft mit den
leuten auch beruflich zu tun.

der verweist dich dann an das finanzamt, dieses muss eine
bescheinigung ausstellen, welche „einkünfte“ = „einkommen“ der
bruder erzielt. ergo: sohnemann muss mit
ausbildungsvertrag/gehaltsabrechnungen sowie bescheinigung vom
arbeitgeber zum wohnsitzfinanzamt. die erstellen dann eine
berechnung:

bruttolohn mtl. = x
werbungskosten aus entfernungspauschale = y
einkünfte = x-y

mit der bescheinigung (achte darauf, das ein finanzamtstempel
drauf ist) MUSS DANN das bafög-amt arbeiten!

ansonsten in die „widerspruchstelle“ des amtes, dort sitzen
meistens fähigere bearbeiter… warum wohl :wink:

also, nicht verzagen, er recht hat, kann auch recht bekommen!

mfg vom

showbee

Du hasts raus!!!
Sevus

Von den 480 ? für deien Bruder wird sein gehalt abgezogen
(egal wie weit er fährt!). Wenn er
also 300 ? verdient, geht er nur noch mit 180 ? in die
Rechnung ein.

hi,

falsch. das macht oft der bearbeiter im bafög-amt falsch. im §
25 BaföG geht es um das „einkommen“.

„einkommen“ im sinne des bafög wird in § 21 definiert als:
„summe der positiven einkünfte im sinne des § 2 Abs. 1 und 2
EStG“

einkünfte bei arbeitnehmern sind „der überschuss der einnahmen
über die werbungskosten“, wenn hier von positiven einkünften
gesprochen wird, bedeutet dies nur, das nicht mehr
werbungskosten anerkannt werden als einnahmen bestehen.

also: angerechnet wird: einnahmen=bruttolohn abzgl.
werbungskosten=entfernungspauschale!

das musst du dem „heini“ im amt klar machen! ich weiss wovon
ich rede, ich bin steuerfachangestellter und habe oft mit den
leuten auch beruflich zu tun.

Habs grad noch mal bei http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/paragraph/21.html nachgelesen und da gibts in der VwV 21.1.32 von denen gibts ne Pauschale 270DM für Werbungskosten usw. ABER dann zwei Zeilen drunter kommts, „auf Verlangen ist eine genaue Berechnung nach §21(1) zulässig.“
Das heißt, wenn mein Bruder 120km einfache Strecke zu fahren hat, dann hat er (Azubi~400/500€verdienst) ja fast(noch nicht nachgerechnet) keine positiven Einkünfte. Stimmts?

Ich glaub die wollte mich echt bescheissen aufm Amt, ich hab der nämlich von der Fahrtstrecke erzählt und sie meint nur es ist egal. Aber jetzt kann ich ihr ja mal ihre Verwaltungsvorschrift zeigen!!!

der verweist dich dann an das finanzamt, dieses muss eine
bescheinigung ausstellen, welche „einkünfte“ = „einkommen“ der
bruder erzielt. ergo: sohnemann muss mit
ausbildungsvertrag/gehaltsabrechnungen sowie bescheinigung vom
arbeitgeber zum wohnsitzfinanzamt. die erstellen dann eine
berechnung:

bruttolohn mtl. = x
werbungskosten aus entfernungspauschale = y
einkünfte = x-y

mit der bescheinigung (achte darauf, das ein finanzamtstempel
drauf ist) MUSS DANN das bafög-amt arbeiten!

Hoffentlich klappt das!
Wenn ja, dann bist aufn Bier oder zwei oder… eingeladen, hab FHain gesehen auf deiner Vika.

ansonsten in die „widerspruchstelle“ des amtes, dort sitzen
meistens fähigere bearbeiter… warum wohl :wink:

also, nicht verzagen, er recht hat, kann auch recht bekommen!

mfg vom

showbee

Gruß

dermomentanziemlicherleichterte

Jens

rehi jens,

Das heißt, wenn mein Bruder 120km einfache Strecke zu fahren
hat, dann hat er (Azubi~400/500€verdienst) ja fast(noch nicht
nachgerechnet) keine positiven Einkünfte. Stimmts?

also bei 120km und sagen wir 200 tagen zur arbeit, hat er

10 x 0,36 x 200 = 720 EUR
110 x 0,40 x 200 = 8800 EUR
summe = 9520 EUR werbungskosten.

bei sagen wir 450 x 12 brutto = 5400 EUR werden eh nur 5400 EUR nötig um die summe der positven einkünfte auf 0,- für ihn zu bringen.

im übrigen musst du gleich nachweisen bei werbungskosten über 5112 EUR (10000DM), dass hier fahrten mit dem auto vorgenommen wurden. also am besten kaufvertrag vom xx.xx.02 mit km-stand xxxxxKM und heute xxxxxkm = nachweis, das yyyyykm zurückgelegt wurden.

selbst wenn nur 5112 EUR anerkannt werden (wenn der nachweis der pkw nutzung) nicht erbracht werden kann, reicht das noch aus.

Wenn ja, dann bist aufn Bier oder zwei oder… eingeladen, hab
FHain gesehen auf deiner Vika.

das nehme ich dann gerne an. meine mailadresse kennst du ja… :wink:

mfg vom

showbee