BAFöG - Schwieriger Fall

Hallo,

im Freundeskreis ergab sich folgende Frage, die ich trotz dem ausführlichem lesen der Seiten des Arbeitsamtes im Netz nicht beantworten kann. Vielleicht weiß jemand Rat?

Eine Bekannte Freundin, Spanierin, lebt hier seit Jahren in Deutschland. Sie hat eine mittlerweile 8 jährige Tochter, welche Sie auch hier in Deutschland groß gezogen hat.

Sie lebt gemeinsam mit Ihrem Lebensgefährten (nicht verheiratet).

Nun würde Sie gerne das Abitur nacholen und anschließend Studieren, auf Anfragen beim BAFöG Amt wurde Sie aber immer wieder weggeschickt.

Nun die Frage:

Hat Sie prinzipiell Anspruch auf BAFöG in Deutschland? Ist das Einkommen des Lebensgefährten maßgeblich? Das Einkommen der Eltern dürfte irrelevant sein, da Sie mit 29 Jahren kurz vor der Befreiung von Ansprüchen stehen.

Wer weiß was?

Gruß
Patrick

Moin Patrick,

Ich versuche einmal an dieser Stelle Dir weiterzuhelfen:
Der entsprechende § im BAföG ist der § 8 (Staatsangehörigkeit)
zu finden unter:
http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_kap03_01.htm

So wie Du den Fall schilderst, sehe ich im Sinne dieses Paragraphen nur zwei Möglichkeiten.

  1. zwischen der bisherigen Tätigkeit (sollte sie eine ausgeübt haben) Deiner Bekannten und der nach BAföG förderungsfähigen Ausbildung muss ein unmittelbarer Zusammenhang stehen (siehe Absatz 1 Nummer 9 unter oben angegebenen Link)

oder

  1. Deine Bekannte muss innerhalb der Bundesrepublik mindestens fünf Jahre beschäftigt gewesen sein, da bin ich mir aber nicht ganz schlüssig. Siehe Absatz 2 Nummer 1 unter oben genannten Link.

Sollten Voraussetzungen für Förderung nach Bafög bestehen, gilt es auf jeden Fall folgendes zu beachten:
Wenn Deine Bekannte das Abitur macht (und dann 30 ist), muss sie unmittelbar zum nächstmöglichen Termin anfangen zu studieren. siehe § 10 BAföG unter folgendem Link:

http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_kap03_03.htm

Die Tatsache, dass sie eine Tochter hat spielt im BAföG nur bei ihren Einkommens und Vermögens- grenzen eine Rolle… mit Kind darf Mensch mehr verdienen (ergo auch mehr arbeiten, aber diese Schizophrenie sieht die Rechtsprechung offensichtlich nicht :wink:

Die Tatsache, dass sie mit ihrem Lebensgefährten nicht verheiratet ist, spielt auch keine Rolle, sprich, anders als bei der Sozialhilfe, wo auch nicht verheiratete Personen in die Pflicht genommen werden. Erst in dem Fall, wo sie heiratet, spielt das Einkommen des Ehegatten eine Rolle. Sollte dieser aber zufällig die deutsche Staatsangehörigkeit haben, fällt sie auf jeden Fall ins BAföG (natürlich abhängig von seinem Einkommen)

Ich hoffe, das verschafft Dir erst mal einen Überblick
Liebe Grüße
Timo

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Hallo Timo!

Danke zunächst schon einmal, DU hast mir schon weitergeholfen. Scheinbar liegt der Schlüssel in folgenden Bedingungen:

  1. zwischen der bisherigen Tätigkeit (sollte sie eine ausgeübt
    haben) Deiner Bekannten und der nach BAföG förderungsfähigen
    Ausbildung muss ein unmittelbarer Zusammenhang stehen (siehe
    Absatz 1 Nummer 9 unter oben angegebenen Link)

oder

  1. Deine Bekannte muss innerhalb der Bundesrepublik mindestens
    fünf Jahre beschäftigt gewesen sein, da bin ich mir aber nicht
    ganz schlüssig. Siehe Absatz 2 Nummer 1 unter oben genannten
    Link.

Die Kindeserziehung zählt ja als Vollzeit-Arbeitsverhältnis, so daß zumindestens der 2. Punkt (jetzt hoffe ich, daß Sie insgesamt 5 Jahre mit der Tochter in Deutschland gemeldet war - während des Sommers leben die beiden immer einige Monate in Spanien) zutreffend ist.

Es sei denn, ein „Pädagogisches“ Studium ist Ziel der Ausbildung (ist es indirekt tatsächlich) - und man leitet einen „unmittelbaren“ Zusammenhang zwischen der Kindeserziehung und einem „pädagogischem“ Studium her… :smile:

Die Tatsache, dass sie eine Tochter hat spielt im BAföG nur
bei ihren Einkommens und Vermögens- grenzen eine Rolle…

(Diese Tatsache hatte ich mit angeführt, weil es im rechtlichem Sinne als bedingt Arbeitsverhältnis zählt)!

mit Kind darf Mensch mehr verdienen (ergo auch mehr arbeiten,
aber diese Schizophrenie sieht die Rechtsprechung offensichtlich
nicht :wink:

hmm - Schizophrenie setzt doch Geist vorraus… :smile:

Die Tatsache, dass sie mit ihrem Lebensgefährten nicht
verheiratet ist, spielt auch keine Rolle, sprich, anders als
bei der Sozialhilfe, wo auch nicht verheiratete Personen in
die Pflicht genommen werden. Erst in dem Fall, wo sie
heiratet, spielt das Einkommen des Ehegatten eine Rolle.
Sollte dieser aber zufällig die deutsche Staatsangehörigkeit
haben, fällt sie auf jeden Fall ins BAföG (natürlich abhängig
von seinem Einkommen)

Das habe ich so nicht gewusst und befürchtet, daß es eben genau anders herum ist. Jetzt muss ich den beiden raten, eine mögliche Hochzeit bis nach der Ausbildung aufzuschieben (es sei denn, die Entlastungen durch eine Heirat sind größer als ein mögliches BAFÖG unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich um ein Darlehen handelt).

Ich hoffe, das verschafft Dir erst mal einen Überblick

Das tut es - nochmals Danke!

Liebe Grüße
Timo

Grüße auch!
Patrick