Bafög und Hartz IV

Ich habe zwei Töchter (15 jahre u. schwerstbehindert + 17 Jahre), bin geschieden und alleinerziehend!

Bisher hat meine große Tochter bei Ihrem Vater bzw. in einem Kinder- und Jugendheim (von 02/2009 bis 07/2010) gelebt. Ich dagegen habe mit meiner jüngsten Tochter, die schwerstbehindert ist, leider von HartzIV gelebt und leben davon noch!

Seit 08/2010 hat meine große Tochter eine Ausbildung begonnen und ist von Mo. bis Fr. außerhalb im Internat. Seit 30.09.2010 ist sie amtlich bei mir gemeldet als Hauptwohnsitz, da ihr Vater (mein Ex seit Beginn ihrer Asubildung jedwehige finanzielle Unterstützung untersagt und verweigert!

Meine große Tochter bekommt aber BaföG und muß Internat und Schulgeld bezahlen, was ich bisher immer aufbringen musste trotz HartzIV! Und somit immer tiefer in der Schuldenfalle geraten bin!

Nun hätte ich von Ihnen gerne gewußt, ob ich meine große Tochter mit bei meiner BG angeben muß, bzw. was ihr Bezug von Bafög dann für finanzielle Auswirkungen hätte?

Auf unserer zuständigen ARGE hat man mir nämlich gesagt, das es nicht möglich wäre, sie bei mir als Hauptwohnsitz anzunehmen und ich auch keinerlei Anspruch auf Leistungen für sie hätte?!

Vielleicht können Sie mir da ja eine bessere Auskunft geben!?
Meine Tochter muß Schulgeld/ Internat/ Selbstverpflegung und monatl. Fahrkosten von min. 160,00€ berappen!

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Ina Häßner

Bad Lobenstein

sorry aber das übersteigt mein wissen als intressierter wobei anzumelden ist in einer bg jerder der im hause wohnt und der ist anzurechnen und wenn er im berechnungsbogen mit null werten auftaucht aber mehr wüßte ich auch nicht sorry tut mir leid

Guten Tag,

meine nachfolgenden Texte sind KEINE Rechtsberatung sondern spiegeln lediglich meine persönliche Meinung wieder.

Hartz IV funktioniert eigentlich ganz einfach.

Die Solidargemeinschaft der Bürger - kurz Staat - hat beschlossen, dass jeder Einwohner zumindest das Existenzminimum gesichert bekommen soll. Hat der Bürger selbst nicht genug Einkommen, so ist der Bürger Hilfsbedürftig und erhält das Geld, das ihm zum Existenzminimun fehlt.

Es ist also zunächst zu klären, welches Einkommen der Bedürftige und die in seinem Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft) hat, damit der Rest bis zum Existenzminimum aufgestockt werden kann.

Zum Einkommen gehören hier:

  • Kindergeld für beide Kinder
  • Unterhalt des Vaters, wenn dieser
      a) Unterhaltspflichtig ist und
      b) genug Einkommen hat.
  • BaföG

Weigert sich der Vater, obwohl er Unterhalt leisten muss und kann, so kann dieser Anspruch an die ARGE abgetreten werden. Die Zahlt an den Bedürftigen und holt sich das Geld vom Vater wieder.

Kommt die große Tochter mit BaföG und evtl. Arbeiten selbst klar und kann Internat, Fahrten usw. selbst zahlen (evtl. zusätzlich für max. 400,- EUR arbeiten gehen!), sollte sie den Haupzwohnsitz NICHT in der BG haben. Wenn sie in der BG wohnt, wird das BaföG zum Einkommen hinzu gerechnet und gibt entsprechend weniger von der ARGE! Die Große kann Sie ja am WE gern ab und zu besuchen!

Anspruch auf Leistungen hat die Große sicher nicht. Solange Sie unter 25 ist muss Sie im Bedarfsfall bei den Eltern wohnen und zählt dann zur BG. Ihr BaföG und ihr Kindergeld sind dann ihr Einkommen.

Die Frage nach der Kostenübernahme für das Internat…

Wie schon gesagt - es wird das Existenzminimum gesichert. Mehr nicht. Was nun dieses Existenzminimum ist, darüber wird gerade gestritten. Gehören Tabak und Alkohol zum Existenzminimum?

Beim Internat stellt sich diese Frage nicht. Ein Internat gehört NICHT zum Existenzminimum. Wie hat mal jemand so schön geschrieben: „Ein Internat kann sich leisten, wer es sich leisten kann“.

Also - weder Schulgeld noch Unterkunftskosten oder Fahrtkosten werden über das Existenzminimum hinaus bezahlt. Wer vom Hartz-IV ein Internat bezahlen will, der muss anderswo (z.B. beim größten Posten - Essen, Strom, Telefon oder sonstwo) sparen. So stellt es sich dar…

Noch ein Hinweis
Vermeiden Sie, mit realen Namen im Internet zu arbeiten. Das Internet vergisst nie und Ihr Name kann auch noch in 20 Jahren von einem neuen Arbeitgeber in diesem Text gefunden werden. Wollen Sie wirklich, dass auch dann noch jeder weiss, in welcher Lage Sie heute sind?

Hallo Ina,

leider habe ich von dieser Materie keine großartige Ahnung, da ich alleinstehend bin. Auch kann ich deiner Frage nur bedingt folgen. Wenn ich das richtig verstanden habe, bekommt deine große Tochter Bafög. Wieso mußt du dann 160 Dinger monatlich bezahlen?

Warum solltest du deine Tochter nicht bei dir als Hauptwohnsitz anmelden dürfen? Weil sie unter der Woche im Internat ist? Kann ich mir nicht vorstellen, daß das rechtens sein soll. Jedenfalls mußt du sie in deine Bedarfsgemeinschaft aufnehmen.

Im Netz gibt es sog. Hartz-IV-Rechner, da kannste dir das ausrechnen lassen. Allerdings hat sich für die Kinder Einiges geändert, was aber nicht weltbewegend sein wird. Denke nur an die letzte ‚Erhöhung‘ bei den Erwachsenensätzen.

Ich hoffe, dir etwas geholfen zu haben. Am besten schreibst du an dein zuständiges Sozialgericht und schilderst denen die Sachlage. Reiche also Klage ein, denn das ist die Sprache, die die vom Hiobcenter verstehen!

LG

Martin

Hallo,Ina ich kann dir nur den Rat geben einen Anwalt aifzusuchen(Fachanwalt natürlich.Habe ich auch schon mal gemacht,da mußt du einen Schein beim Amtsgericht beantragen damit du von den Kosten befreit wirst hat bei mir auch geklappt.Wünsche dir viel Glück dabei melde dich mal,wie es gelaufen ist,würde mich freuen,bis dann.GR.Gudrun.

sorry, da kann ich nicht helfen

Also ich denke, daß dir für deine Tocher begleitendes Hartz IV zusteht, da sie in eurer BG lebt. Das Bafög deiner Tochter und das Kindergeld wird mit auf das Einkommen angerechnet, den rest muß dann das amt zahlen. Die Verhältnisse sind etwas schwierig, mit so einem Fall hatte ich noch nichts zutun. Ich würde auf alle Fälle nochmal mit dem amt reden, vielleicht hattes du gerade Pech, das du einen Bearbeiter erwischt hast, der keine ahnung hat, das ist leider zienlich oft der fall

Liebe Ina,
das ist mit Sicherheit keine einfache Situation.
Also erst Mal muss ich Deiner Arge recht geben.
Bafög und Hartz IV schließen sich aus. Wer Bafög kriegt - oder wegen der Ausbildung kriegen könnte - kann kein Hartz IV kriegen. Sie kann also gar nicht in der BG sein.
Aber natürlich kann Deine Tochter bei Dir wohnen, das ist klar. Nur kannst Du wegen ihr nicht eine größere Wohnung oder so haben.
Deine Tochter sollte Unterhalt von ihren Vater einfordern - notfalls gerichtlich. Vor allem wenn er bislang auch für ihren Unterhalt gesorgt hat.
Vom Amt kriegst Du kein Fahrtgeld, Schulgeld, Lebensunterhalt oder sonst etwas für Deine Tochter. Das tut mir Leid.
Kann Deine große Tochter nicht noch jobben? Am Wochenende in einem Cafe oder so aushelfen? Das Geld darf sie ja dann behalten, muss sie nicht angeben.
Alles Gute Euch.
R.

Hallo Ina,

Deine Frage verstehe ich, aber damit es auch für Dich relativ sicher wird, die ganze Sache mal anders aufrollen.

Meine Fragen dazu:
Seit Ihr drei alle zusammen bei einer Adresse polizeilich gemeldet?
Hast Du schon Unterhaltsvorschuß beantrag beim Jugendamt? Auch bei der Ausbildung ist der Partner dazu verpflichtet!
Wie hoch wäre das beantragte BAFÖG?
Mit wieviel % ist die Kleine behindert?
Wer bekommt das Kindergeld?

MfG
Gerhard

Hallo Gerhard,
hier meine Antowrten zu Deinen Fragen:
wir sind alle drei bei einer Adressse gemeldet,
mein Ex verdient angeblich zu wenig um Unterhalt zu zahlen, was mir unverständlich ist!
Das beantragte BaföG beträgt mit Mietzuschuß 410,00e
Meine kleine Tochter ist zu 100% schwerbeschädigt (und hat zur Info Merkz. G aG H und B)
Für die kleine bekomme ich das KG und für die Große z.Zt. noch mein EX, der Antrag ist aber inkl. „Kampf“ in Bearbeitung, das wir es auch bekommen!

Vielen Dank! Einen schönen Sonntag noch!

MfG
Ina

Hallo Ina, leider habe ich von Hartz IV in Verbindung mit Kindern in der Ausbildung keine Ahnung. Ich hoffe, Du bekommst von anderen eine helfende Antwort.
Liebe Grüße
Katzespeedy

Hallo,

leider muss ich sagen, dass die Auskunft der ARGE richtig ist. Das Problem ist, dass sich deine Tochter an 5 von 7 Tagen nicht bei dir aufhält und sie somit unter Umständen an dem Ort einen HartzIV-Antrag stellen muss, wo sie wohnt. Jedoch wird sie bei gleichzeitigem Bezug von BaföG kein reguläres Hartz IV sondern lediglich einen Zuschuss zur Unterkunft gem.§ 22 SGB II erhalten. Es ist natürlich fraglich, warum deine Tochter ein Internat besuchen muss und ihre Ausbildung nicht vor Ort in einer öffentlichen Schule absolvieren kann. Dies werden die Behörden sicherlich auch als Ausschlusskriterium wählen. Bei einer öffentlichen Schule entfiele auch das Schulgeld und somit die zusätzliche finanzielle Belastung für dich. Den Zuschuss für Unterkunft gem. § 22 SGBII kann man aber nur erhalten, wenn die Leistungen für BaföG nicht ausreichen. Fakt ist, dass ihr Vater ihr auf jedenfall bis zum Abschluss der Erstausbildung/respetktive bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist. Es sei denn, seine Einkommenssituation ließe dies nicht zu. Hier würde ich mir an deiner Stelle auf jedenfall anwaltlichen Rat einholen.

Gruß
flottebiene

Hallo Ina,

Was ist mit den Beantragen des Unterhaltsvorschusses beim Jugendamt, sollen die sich wegen der Rückzahlung mit ihm rumärgern. Zum anderen, wenn das Kind nicht mehr bei ihm wohnt, er auch keinen Unterhalt zahlt, hat er keinen Anspruch auf das Kindergeld.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfad… ich will Dir jetzt nicht die ganzen Seiten reinlegen, Blatt 3 geht es los.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harald/SGB_II_Fol… Auch diese Seiten solltest Du Dir mal durchsehen. Ich selber habe das Gefühl das Ihr nicht das Geld bekommt was Euch auch wirklich zusteht. Dieses sieht man aber nur an den Bescheid. Es kann sein das bei der Antragstellung nicht aufgepasst wurde, aber das auch der bescheid nicht richtig ist.

Wenn Du es hinbekommst, [email protected], die können da mal einen Blick raufwerfen und Dir sagen was nicht oder was stimmt. Als PDF oder JPG schicken.

Kosten fallen da keine an für Dich, ich werde da Bescheid geben, das geht dann klar.

Noch einen schönen Sonntag für Euch

Gerhard

Hallo Ina,

natürlich kann deine Tochter ihren Hauptwohnsitz bei dir haben. Und sicher sollst du sie dann in deiner Bedarfsgemeinschaft auch angeben. Bei der Berechnung des Bedarfs für dich und deine Mädchen zählt das Einkommen von euch dreien, also auch Kindergeld und Bafög. Wenn alles zusammen den Bedarf deckt, musst du damit auskommen. Dabei ist es egal, ob deine Tochter Unterhalt bekommt, oder nicht. Dieser würde ebenso in die Berechnung des Bedarfs einbezogen werden.
Wie schon geschrieben, ist bei der Wahl der Ausbildung zu berücksichtigen, ob sie finanziell auch machbar ist. Warum ist das Internat notwendig? Warum Schulgeld? War eine andere Ausbildungsform/-ort nicht zu finden?
Vielleicht solltet ihr mal darüber nachdenken, ob ihr finanziell besser kommt, wenn sich deine Tochter anstelle des Internats in eine WG einmietet und sich da auch als Hauptwohnung anmeldet. Da würde es unter Umständen zum Bafög auch einen Mietzuschuss geben.

Es ist nicht leicht, immer das Richtige zu tun…

Gruß Caro

Hallo,

mit Bafög das ist immer schwierig. Ich glaube, dass sie damit nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört und deshalb kein Hartz IV bekommen kann. Gibts in dem Internat nicht selber irgendwelche Förderungsmöglichkeiten wegen dem Schulgeld. Die meisten Internate haben so Fördervereine. Ansonsten würde ich noch vorschlagen beim Jugendamt wegen Jugendhilfe nachzufragen und außerdem können die auch weiter helfen wenn es darum geht, dass der Vater weiter Unterhalt zahlen muss.
Tut mir leid, dass ich da nicht so viel weiter helfen kann.
Ich wünsche alles Gute und viel Glück und Kraft.

liebe ina,

leider zählt deine tochter zu deiner bg, wenn sie bei dir mit hauptwohnsitz angemeldet ist. ich kann dir nur empfehlen, dem vatr des kindes dampf zu machen, damit er seinen unterhaltsverpflichtungen nachkommt. nötigenfalls kannst du den unterhalt ach gerichtlich einfordern.

schöne grüße,
hansemann

Hallo ina1970,

ich bitte Dich die Rechtsauskunft ( für Hartz IV )der Bundesregierung, Telefonnummer 01805676712, anzurufen.
Diese Telefonnummer ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr erreichbar.
Diese Rechtsauskunft gibt genaue Auskunft über Dein Problem.

Gruß

Claus

Ich habe zwei Töchter (15 jahre u. schwerstbehindert + 17
Jahre), bin geschieden und alleinerziehend!

Bisher hat meine große Tochter bei Ihrem Vater bzw. in einem
Kinder- und Jugendheim (von 02/2009 bis 07/2010) gelebt. Ich
dagegen habe mit meiner jüngsten Tochter, die
schwerstbehindert ist, leider von HartzIV gelebt und leben
davon noch!

Seit 08/2010 hat meine große Tochter eine Ausbildung

begonnen

und ist von Mo. bis Fr. außerhalb im Internat. Seit
30.09.2010 ist sie amtlich bei mir gemeldet als Hauptwohnsitz,
da ihr Vater (mein Ex seit Beginn ihrer Asubildung jedwehige
finanzielle Unterstützung untersagt und verweigert!

Meine große Tochter bekommt aber BaföG und muß Internat und
Schulgeld bezahlen, was ich bisher immer aufbringen musste
trotz HartzIV! Und somit immer tiefer in der Schuldenfalle
geraten bin!

Nun hätte ich von Ihnen gerne gewußt, ob ich meine große
Tochter mit bei meiner BG angeben muß, bzw. was ihr Bezug von
Bafög dann für finanzielle Auswirkungen hätte?

Auf unserer zuständigen ARGE hat man mir nämlich gesagt, das
es nicht möglich wäre, sie bei mir als Hauptwohnsitz
anzunehmen und ich auch keinerlei Anspruch auf Leistungen für
sie hätte?!

Vielleicht können Sie mir da ja eine bessere Auskunft geben!?
Meine Tochter muß Schulgeld/ Internat/ Selbstverpflegung und
monatl. Fahrkosten von min. 160,00€ berappen!

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen

Ina Häßner

Bad Lobenstein

Hallo…
also, ich bin kein Profi, aber so wie ich das kenne, sind die Eltern verpflichtet die Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu versorgen. Heißt: der Vater muss unterhalt bezahlen, wenn er das nicht macht JugendAMT MIT EINSCHALTEN wegen eventuellen Unterhaltsvorschuss und juristische Beratung suchen. Zweitens müsste theoretisch deine Tochter vom Bafög einen Teil der Internats- bzw. Unterkunftskosten bekommen, sofern das über die Grenze liegt, für die das amt nicht zahlt(genaue Höhe beim zuständigem Bafögamt erfragen) den Rest, müssen Theoretisch die Eltern bezahlen. Da sie selbst Hartz IV bekommen, sind sie nicht in der Lage und die Tochter kann unter Bestimmten Vorraussetzungen sogar die Differenz zwischen event. gez. Bafögzuschuss und tatsächlicher Aufwendung der Unterkunftskosten während der Ausbildung beantragen. Für Fahrkosten ist der zuständige Landkreis verantwortlich und nicht überall wirds übernommen. Ausserdem müsstet ihr entweder eine BG oder eine Haushaltsgemeinschaft führen, d.H. sie wird im Bescheid mit aufgeführt (0,00 €) und erhält einen seperaten Bescheid mit Ihrem Anteil der Miete für die gemeinsam bewohnte Wohnung.

Mein Tip: Alles beantragen was sie eventuell bekommen könnten, mehr als nein sagen können sie nicht. und wegen AA zwecks BG oder HG mal beim Kreissozialamt vom Landkreis anrufen und direkt nachfragen (die sind meistens ehrlich und wissen was zu tun ist)denn eigentlich sind die Eltern den Kindern zum Unterhalt verpflichtet und nicht umgedreht!!!

Hoffe konnte ihnen weiterhelfen, würde mich freuen, wenn sie mir eventuell später mal ne info schicken könnten, wenn es durch ist, wie genau das dann alles in ihrem fall abläuft.

Mit freundlichen Gruß