Bafög und KDU Doppelpost, weils beide betrifft!

Hallo ihr Wissenden,

folgender rein fiktiver Fall:
Ein junger Mann erhält seit April 2014(Bafög-Bescheid von April 2014)Schülerbafög nach §12.

Antrag auf Bafög erfolgte im Januar 2014, Bescheid erging im April 2014, ich weiß, das ist schon eine sehr lange Bearbeitungszeit.

Nun hat er (leider) erst im April erfahren, das es in seinem Fall einen Wohnkostenzuschuss nach §27 Abs.3 S.1 SGB II gibt.
Folglich stellte er auch einen Antrag darauf, musste aber einen kompletten Antrag auf Hartz 4 dabei stellen.
Heute kam die Bewilligung, leider erst ab April.
Das Bafög-Amt hat ihn dahingehend nicht im Januar beraten und das JC argumentiert mit dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Meine Frage (nachdem ich das SGB von vorn bis hintengelesen habe, und dabei das „Amtsdeutsch“ verfluche!)ist folgende:

Hab ich irgendeine Chance auf rückwirkende Leistung in Sachen KDU? Hab da den §28 SGB X gefunden, der aber leider auch so geschrieben ist, das es Ottonormalverbraucher erst gar nicht verstehen kann*grummel*
oder sowas wie unterlassene Beratungspflicht der Bafögämter, falls es sowas gibt?

Der fiktive junge Mann hat natürlich Schulden gemacht in der 4monatigen Bearbeitungszeit , 4 Monate so ganz ohne Geld sind ja auch ne Menge an laufenden Kosten.

Wäre schön, wenn jemand mit Fachkenntnis helfen könnte? Also Widerspruch belegen mit §§ oder grundsatzbehafteten Info’s?

Erstmal einen schönen Abend und lieben Dank schonmal.

Hallo

Nun hat er (leider) erst im April erfahren, das es in seinem Fall einen Wohnkostenzuschuss nach §27 Abs.3 S.1 SGB II gibt. Folglich stellte er auch einen Antrag darauf, …

Das heißt, er hat einen neuen Antrag gestellt?
Ich kenne mich mit Schüler-Bafög nicht so aus, hätte aber - auch aufgrund der nachfolgend verlinkten Tabelle - angenommen, dass ein Schüler, der nicht zu Hause wohnt, einen erhöhten Bafög-Satz erhält, und dass das nicht irgendeine gesonderte Zahlung ist, für die ein neuer Antrag nötig wäre.
http://www.bafoeg.bmbf.de/de/375.php

Er hätte dann doch einfach Widerspruch gegen den Bescheid einlegen können. - Wenn er den im April gekriegt hat, dann wird es dafür allerdings mittlerweile zu spät sein, oder hat er ihn ganz am Ende des April bekommen?

musste aber einen kompletten Antrag auf Hartz 4 dabei stellen.

Wieso das denn eigentlich???
Man kriegt doch gar kein Hartz 4, wenn man Anspruch auf Bafög hat! Wer hat das denn empfohlen oder verlangt?

Heute kam die Bewilligung, leider erst ab April.

Er hat Hartz4 bewilligt bekommen? Hat er denn da verschwiegen, dass er Bafög bekommt?
Oder gibt es doch einen Fall, in dem man Bafög UND Alg II bekommen kann?

Hab ich irgendeine Chance auf rückwirkende Leistung in SachenKDU? Hab da den §28 SGB X gefunden, der aber leider auch so geschrieben ist, das es Ottonormalverbraucher erst gar nicht verstehen kann*grummel*

Also, ich weiß, wo dieser Paragraph greift: Angenommen, jemand stellt im 1. Januar einen Antrag auf Wohngeld, kriegt es dann aber nicht, weil er zu wenig Einkommen hat, und wird zum Jobcenter weitergeschickt, dann gilt der neue Antrag beim Jobcenter ab 1. Januar.

Oder jemand stellt einen Antrag auf Alg I, da geht es ähnlich.

Hier ist irgendwas seltsames, mit Alg II und Bafög in Kombination.

oder sowas wie unterlassene Beratungspflicht der Bafögämter, falls es sowas gibt?

Ich glaub nicht.
D. h. wenn jemand falsch beraten wurde, kann er Widerspruch einlegen gegen den Bescheid, aber das sagte ich ja schon. Dafür hat man entweder 4 Wochen oder einen Monat nach Erhalt des Bescheides Zeit, genau weiß ich es nicht.

Wäre schön, wenn jemand mit Fachkenntnis helfen könnte? Also Widerspruch belegen mit §§ oder grundsatzbehafteten Info’s?

Grundsatzbehaftete Infos? Was ist das genau?
Widerspruch sollte man natürlich mit §§ und Fakten belegen.

Viele Grüße

Hi,

Man kriegt doch gar kein Hartz 4, wenn man Anspruch auf Bafög
hat!

nicht zwangsläufig. Wer noch bei den Eltern wohnt, fällt trotz Schüler-BAFöG in den meisten Fällen nicht aus dem Leistungsbezug. Bei Ausschlüssen wie hier gibt es dennoch Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II.

Gruß
Ingo