Hallo ihr Wissenden,
folgender rein fiktiver Fall:
Ein junger Mann erhält seit April 2014(Bafög-Bescheid von April 2014)Schülerbafög nach §12.
Antrag auf Bafög erfolgte im Januar 2014, Bescheid erging im April 2014, ich weiß, das ist schon eine sehr lange Bearbeitungszeit.
Nun hat er (leider) erst im April erfahren, das es in seinem Fall einen Wohnkostenzuschuss nach §27 Abs.3 S.1 SGB II gibt.
Folglich stellte er auch einen Antrag darauf, musste aber einen kompletten Antrag auf Hartz 4 dabei stellen.
Heute kam die Bewilligung, leider erst ab April.
Das Bafög-Amt hat ihn dahingehend nicht im Januar beraten und das JC argumentiert mit dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Meine Frage (nachdem ich das SGB von vorn bis hintengelesen habe, und dabei das „Amtsdeutsch“ verfluche!)ist folgende:
Hab ich irgendeine Chance auf rückwirkende Leistung in Sachen KDU? Hab da den §28 SGB X gefunden, der aber leider auch so geschrieben ist, das es Ottonormalverbraucher erst gar nicht verstehen kann*grummel*
oder sowas wie unterlassene Beratungspflicht der Bafögämter, falls es sowas gibt?
Der fiktive junge Mann hat natürlich Schulden gemacht in der 4monatigen Bearbeitungszeit , 4 Monate so ganz ohne Geld sind ja auch ne Menge an laufenden Kosten.
Wäre schön, wenn jemand mit Fachkenntnis helfen könnte? Also Widerspruch belegen mit §§ oder grundsatzbehafteten Info’s?
Erstmal einen schönen Abend und lieben Dank schonmal.