Hallo!
Ich habe gelesen, dass es möglich ist, die Förderungshöchstdauer mit BAföG unter anderem durch ein Verschulden der Hochschule zu verlängern, was wohl auf Paragraph 15 Absatz (3) Satz 1 zurückgeht: „Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist“.
Die Frage, die sich mir stellt, ist nun, wie das zu interpretieren ist, wann ein solcher Fall des Verschuldens der Hochschule tatsächlich vorliegt? Dazu folgendes Beispiel: Man beginnt mit dem Master und bereits im ersten Semester ist absehbar, dass man ihn nicht in der Regelstudienzeit schaffen wird, weil in dem Semester keine Spezialisierung beginnt.(In der Regel macht man in den ersten drei Semestern Spezialisierung 1 bis 3 und schreibt dann im vierten seine Master-Arbeit.) Wäre dies ein solcher Fall und könnte deswegen die Förderung um ein Semester verlängert werden?
Hallo,
wenn es essentiell wichtig ist, würde ich das einem Anwalt überlassen.
Schöne Weihnachten,
Sabishi13
Ich halte es für unwahrscheinlich, dass das Bafög-Amt hier einen schwerwiegenden Grund sieht.
Strukturelle Mängel bei der Konzeption eines Studienganges (zB längere Studienzeit durch fehlende Angebote von Veranstaltungen) sind für das Bafög-Amt kein Grund. Mit „von der Hochschule zu vertreten“ sind eher Einzelfälle gemeint (kaputte Messgeräte, Ausfall des Betreuers einer Arbeit wegen Krankheit…).
LG