Hallo,
so ganz habe ich bei der Frage nicht durchgeblickt, also antworte ich mal und hoffe ich erziele Treffer:
Ein Student hat laut Düsseldorfer Tabelle einen Höchstbedarf von 640 Euro abzüglich das GANZE Kindergeld. Mehr wird es auch nicht, wenn der Papa Millionär ist. Die Summe ist nach oben auf 640 Euro abzüglich ganzem Kindergeld begrenzt.
Verdient ein Elternteil zu wenig (unter 1.740 Euro netto) bekommt der Student weniger Unterhalt.
Ein Student MUSS BAFöG beantragen. Das ihm (nach der Berechnung der Unterhaltspflicht der Eltern) zustehende BAFöG ist Einkommen des Kindes und wird von der Unterhaltspflicht der Eltern ABGEZOGEN!
Beispiel: Kind hat gegenüber den Eltern, weil sie zuwenig verdienen, einen Unterhaltsanspruch von 500,-- Euro. Davon wird das ganze Kindergeld (muss von den Eltern komplett an das Kind weitergegeben werden) abgezogen, das ergäbe einen Zahlbetrag von 346,-- Euro.
Das BAFöG-Amt hat anhand der Auskünfte der Eltern ausgerechnet, dass der Student 200 Euro BAFöG bekommt. Die 200 Euro werden jetzt von den 346 Euro abgezogen und dann müssen die Eltern die restlichen 146 Euro gequotet nach ihrem Einkommen bezahlen.
Durch BAFöG erhöht sich nicht das Einkommen des Kindes, sondern mindert sich die Unterhaltspflicht der Eltern. Dies auch, wenn das BAFöG auf Darlehnsbasis gewährt wird. Kann man in diversen Urteilen des BGH nachlesen. Ein volljähriges Kind muss aber alles tun um die Eltern finanziell zu entlasten - also auch das BAFöG beantragen. Beantragt es nicht BAFöG, rechnen die Richter so, als würde BAFöG gewährt werden und ziehen den zu erzielenden BAFöG-Betrag von der Unterhaltspflicht ab.
Der Selbstbehalt von Eltern gegenüber studierenden volljährigen Kindern ist 1.100 Euro.
Verdient die Mutter mehr, muss sie auch zahlen.
Ein Kind kann sich nicht zu Lasten eines Elternteiles den Elternteil aussuchen, von dem es Geld will.
BEIDE Eltern MÜSSEN Auskunft über ihre Einkünfte geben. Dem anderen Elternteil muss die Auskunft zugänglich gemacht werden. Der hat ein Anrecht zu überprüfen ob die Auskunft korrekt ist und nichts (z. B. die Einberechnung der Steuererstattung) vergessen wurde.
Dann hat jeder Elternteil das Recht den Haftungsanteil des anderen Elternteiles mit einzuberechnen. Die Eltern haften nämlich gemeinsam für die 640 Euro und zahlen gequotet nach ihren Einkommen.
Der Student (ob es das BAFöG-Amt macht bezweifle ich) kann eine Auskunftsklage (oder eine Stufenklage) gegen seinem Vater machen, wenn dieser nachweislich vorab schriftlich aufgefordert wurde, seine Auskünfte zu geben.
Sträubt dieser sich weiter, wird den Vater das Gericht auf Auskunft verurteilen. Bevor das Gericht dann aber bei der Stufe der Unterhaltsberechnung eintritt, muss auch die Auskunft der Mutter vorliegen. Sie muss die gleichen Unterlagen vorlegen wie vom Vater gefordert wurden.
Wie hoch der BAFöG-Betrag ist, der dem Studenten höchstens zusteht, weiß ich nicht. Vermutlich aber geringer als der Unterhaltshöchstbetrag, da ja sonst kein BAFöG vom Unterhalt abgezogen werden könnte.
Grundsätzlich kann das BAFöG-Amt nicht mehr von den Eltern verlangen, als diese laut dem Unterhaltsrecht und der DüTa zahlen müssen.
Hat das BAFöG-Amt einige Monate (sagen wir mal ab dem Oktober) den eigentlichen BAFöG-Betrag aufgestockt um einen fiktiven Unterhalt und somit verauslagt und die Eltern werden Monate (sagen wir mal im Februar) später veurteilt den Betrag X an Unterhalt zu bezahlen, dann zahlen die Eltern entweder den vom BAFöG-Amt vorgeschossenen Betrag ans BAFöG-Amt (weil die Forderung vielleicht übergegangen ist) oder an den STudenden und der muss das schon erhaltene Geld dann an das BAFöG-Amt überweisen. Doppelt kassieren ist nicht möglich.
Wenn der Vater schon einem minderjährigem Kind keinen Unterhalt bezahlen musste, wird er es einem volljährigem Kind gegenüber auch nicht können. Der Selbstbehalt des Vaters erhöht sich ja jetzt gegenüber dem volljährigem Kind von früher 900 auf 1.100 Euro. Gerichte sehen es sehr streng wenn es um die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht. Bei volljährigen Kindern (Studenten) besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr.
Noch ein Hinweis: sollte der Student eine Abneigung gegen einen Elternteil haben und keinen Kontakt aber sein Geld haben wollen, kann es sein, dass nach § 1611 BGB der Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Eltern von volljährigen Kindern müssen sich nicht unbedingt zum Zahlesel machen lassen. Ganz besonders dann nicht, wenn die (Zahlesel-) Eltern in beengten Verhältnissen leben. Andere Unterhaltspflichtige (auch nicht das BAFöG-Amt) müssen den verwirkten Unterhalt nicht ausgleichen.
Gruß
Ingrid
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